<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge

Kann ein Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung überhaupt vermeiden?

Im Prinzip nein. Seit 2001 besteht der in § 1a BetrAVG verankerte Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, nach dem jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, ihm die Umwandlung von Entgelt in eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen in Höhe von bis zu vier Prozent der BBG (West) anzubieten. Der Durchführungsweg wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Möchte der Arbeitgeber den Durchführungsweg Pensionskasse oder Pensionsfonds, muss der Arbeitnehmer dies akzeptieren. Wenn nicht, kann er den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Einvernehmlich kann man sich natürlich auch auf Entgeltumwandlung im Wege Unterstützungskasse oder Direktzusage einigen.

Weitere Fragen

zur Übersicht >

Schlagworte zu diesem Artikel

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt