<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge

Kann ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken, zum Beispiel als Motivation oder Belohnung?

Dies ist prinzipiell möglich. Werden nicht alle Arbeitnehmer eines Betriebes begünstigt, sondern nur ausgewählte Personenkreise, muss darauf geachtet werden, dass die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis nach sachlichen Kriterien erfolgt. Ein sachlicher Grund kann die Bindung bestimmter Personengruppen an das Unternehmen oder aber die Abdeckung eines besonderen Versorgungsbedarfs sein. Sind keine sachlichen Gründe gegeben, ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Eine solche Verletzung führt dazu, dass die benachteiligte Arbeitnehmergruppe so zu behandeln ist wie die begünstigte Personengruppe. Der Dotierungsrahmen wird damit automatisch und in aller Regel von dem Unternehmen ungewollt erweitert. Die Gründe, die für eine Differenzierung der Arbeitnehmergruppen angeführt werden sollen, sollten deshalb bereits bei Erteilung der Zusagen an den begünstigten Personenkreis herausgestellt und festgehalten werden.

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