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Durchführungsweg Pensionskasse

Die Pensionskasse

Der Arbeitgeber kann sein Versorgungsversprechen auch über eine Pensionskasse erteilen. Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistung einräumen.

Pensionskassen werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Pensionskassen müssen Ihr Vermögen eher konservativ anlegen womit eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund steht.



Der Arbeitgeber schließt zugunsten des Arbeitnehmers einen Versorgungsvertrag ab, der Leistungen für das Alter, die Hinterbliebenen und bei Berufsunfähigkeit vorsehen kann. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Arbeitnehmer ist versicherte Person und bezugsberechtigt und hat somit einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen.

Der Arbeitgeber muss die Betriebsrente nicht alleine finanzieren: Der Beitrag kann vom Arbeitgeber und Mitarbeiter gemeinsam aufgebracht werden oder der Mitarbeiter finanziert seine Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung.

Bei einer Versorgungszusage über die Pensionskasse muss ein Arbeitgeber keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein leisten.

Förderung

Die Einzahlung des Beitrages an die Pensionskasse erfolgt für den Mitarbeiter bis zu vier Prozent der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung, also im Jahr 2007 bis zu 2.520 Euro jährlich beziehungsweise 210 Euro monatlich, steuerfrei.

Das neue Alterseinkünftegesetz (AEG) ermöglicht eine weitere Einlage in die Pensionskasse: ab 01.01.2005 können zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei eingebracht werden, sofern der Arbeitgeber die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt hat und keine pauschal versteuerte Versorgung besteht.

Die Steuerfreiheit der Beiträge gilt nur dann, wenn die Altersleistung grundsätzlich als lebenslange Rente ausbezahlt wird. Es dürfen jedoch bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals einmalig steuerfrei ausbezahlt werden.

Die Beiträge für die Pensionskasse unterliegen in Höhe der steuerfreien Beträge nicht der Sozialabgabenpflicht:

  • Werden die Beiträge vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung aufgebracht, so sind die umgewandelten Gehaltsteile sind bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG bis einschließlich 2008 sozialversicherungsfrei. Für den Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR sind jedoch in vollem Umfang Sozialabgaben zu zahlen.
  • Werden die Beiträge vom Arbeitgeber finanziert, so sind diese sozialabgabenfrei bis zu vier Prozent der aktuellen BBG

Die Leistungen, die von der Pensionskasse erbracht werden, unterliegen im Versorgungsfall der vollen Steuerpflicht und sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Zu beachten ist, dass sämtliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

Bei Pensionskassen ist auch eine Riester-Förderung in Form von Zulagen und Sonderausgabenabzug möglich.

Vorteile im Überblick

  • Mit einer Pensionskasse kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung erfüllen
  • Keine Bilanzberührung beim Arbeitgeber
  • Keine zusätzlichen Kosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da keine Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein und Verwaltungskosten eingerechnet sind
  • Bei Entgeltumwandlung: Ersparnis der Sozialabgaben bis Ende 2008
  • Bei rein arbeitgeberfinanzierter Versorgung: unbefristete Ersparnis der Sozialabgaben in Höhe der steuerfreien Beträge
  • Kein Finanzierungsrisiko für den Arbeitgeber, da sich die Ansprüche des Arbeitnehmers direkt gegen die Pensionskasse richten
  • Motivation der Mitarbeiter durch wichtige Zusatzleistungen
  • Hohe Sicherheit durch staatliche Versicherungsaufsicht

Anwendungsbeispiele:

  • Im Rahmen der Entgeltumwandlung können die Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung verringert werden mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen.
  • Statt einer Gehaltserhöhung in bar kann der Arbeitgeber diese als Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse einlegen. Der Arbeitnehmer erhält ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistung.
  • Mitarbeiterbindung durch eine arbeitgeberfinanzierte Pensionskassenversorgung mit Unverfallbarkeitsfristen.

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