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Wirtschaftliches Eigentum
Nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) hat derjenige, der für die Nutzungsdauer die faktische Herrschaft über das Investitionsgut ausübt auch das wirtschaftliche Eigentum daran. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut.
Werden die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Grund dafür ist, dass die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages höchstens 90 Prozent der AfA-Zeit betragen darf und anschließend der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen darf. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen.
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