<< Themensammlung Überbrückungsgeld

Welche Auswirkungen auf das ÜG kann es haben, wenn ich selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag schließe?

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie nach Meinung der Arbeitsagentur in einem solchen Fall die darauf folgende Arbeitslosigkeit mitverschuldet haben.

In aller Regel wird zunächst eine Sperrzeit von drei Monaten verhängt, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Ob eine Sperrzeit verhängt wird hängt im Wesentlichen von den Angaben in der Arbeitsbescheinigung ab. Diese muss ihr Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen ausstellen und Sie müssen die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitsamt im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitslosengeld vorlegen.

Wird nun eine Sperrzeit verhängt, erhalten Sie in der Regel im Anschluss an die Sperrzeit kein Überbrückungsgeld. Allerdings wird dies von manchen Mitarbeitern der Arbeitsagenturen auch anders gehandhabt:

So erhalten Sie bei nahtloser Gründung kein Überbrückungsgeld. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, dass Sie bei nicht nahtloser Gründung Anspruch auf Überbrückungsgeld haben, aber erst nach Ablaufen der Sperrzeit bzw. gekürzt um die noch verbleibende Sperrzeit.

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