<< Themensammlung Überbrückungsgeld

Was muss ich beachten, wenn ich mich aus einer Anstellung heraus selbstständig mache?

In der Regel wird dann eine Sperrzeit verhängt, wenn Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anschließen, da Sie dann aus Sicht des Arbeitsamtes eine darauf folgende Arbeitslosigkeit mitverschuldet haben.

Die Sperrzeit gilt in der Regel drei Monate, Sie erhalten während dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. Grundsätzlich gilt diese Sperrzeit auch für den Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld. Dadurch ist es sinnvoll, Ihre Gründung erst zum Ende der Sperrzeit anzumelden.

Eine Sperrzeit in Bezug auf das Überbrückungsgeld lässt sich oft vermeiden, wenn Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch fiktiv berechnen lassen. Dadurch können Sie sich nahtlos mit sechs Monaten Überbrückungsgeld selbstständig machen. Viele Arbeitsämter sperren sich allerdings gegen dieses Vorgehen und verhängen eine Sperrzeit. Deshalb ist es empfehlenswert, hartnäckig zu sein und auf den Runderlass vom 22. März 2002 (einem internen Rundbrief der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, der diese Angelegenheit regelt) zu verweisen.

Beim nahtlosen Übergang in die Selbstständigkeit müssen Sie bei der Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt den ersten Tag nach Ablauf Ihres Arbeitsvertrages als Beginn der selbstständigen Tätigkeit angeben. Späteres gründen kann zu einer Sperrzeit führen, früheres gründen kann den Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsgeld bedeuten.

Darüber hinaus sollte der Antrag auf Überbrückungsgeld vor der Gründung abgeholt werden. Die vollständige Abgabe des Antrages kann auch einige Tage nach der Gründung erfolgen. Da es in solchen Fällen allerdings schon häufiger zur Ablehnung von Anträgen kam, sollten Sie den Zeitpunkt der Antragsstellung mit Ihrem Berater bei der entsprechenden Arbeitsagentur bzw. direkt mit der jeweiligen Leistungsabteilung besprechen.

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