<< Themensammlung Marken- und Patentrechte

Bedeutung und Eintragungsvoraussetzungen

Die Marke ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf von Waren beziehungsweise die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens.

  • Wortmarke (zum Beispiel "Siemens")
  • Bildmarke (zum Beispiel die springende Raubkatze von "Puma")
  • Wort-Bild-Marke (zum Beispiel das "Bayer-Kreuz")
  • Dreidimensionale Formen (zum Beispiel die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
  • Hörmarken (zum Beispiel Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
  • Farben, Farbkombinationen Zahlen Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)

Vor der Eintragung der Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit der Anmeldung. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:  

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (zum Beispiel anstößige Kennzeichnungen) 

In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Anlage vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muss die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (das DPMA bietet eine Suchfunktion um nach Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu suchen). So wäre beispielsweise das Wort "Obst" für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch für Äpfel, weil es als insoweit beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muss.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft kommt es darauf an, ob die Marke von zumindest erheblichen Verkehrskreisen überhaupt als Betriebshinweis verstanden wird. Dies ist zum Beispiel bei reinen Anpreisungen, wie "der absolute Knüller", "super", "cool", aber auch bei bloßen Sachhinweisen zu verneinen.

Die einzelnen Beurteilungskriterien beruhen zudem auf einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die hier verständlicherweise nicht dargestellt werden können. 

Ausnahmsweise können Marken, die nicht unterscheidungskräftig oder lediglich beschreibend sind, trotzdem eingetragen werden, wenn sie sich im Verkehr als Marke durchgesetzt haben. Eine solche Feststellung ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen gebunden (zum Beispiel an die Durchführung einer kostenpflichtigen demoskopischen Umfrage). 

Verfahren und Schutzdauer

Verfahren
Die eingereichte Markenanmeldung durchläuft im DPMA zwei verschiedene Verfahrensabschnitte: 

Das Eintragungsverfahren, in dem geprüft wird, ob die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen entspricht und der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Anschließend erfolgt die Eintragung der Marke in das Register.

Bitte beachten Sie: Anmelder (auch deutsche Staatsangehörige), die weder in Deutschland wohnen, noch hier einen (Geschäfts-) Sitz oder eine Niederlassung haben, müssen sich von einem im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 96 Abs. 1 MarkenG). Unter bestimmten Bedingungen können auch Rechts- und Patentanwälte aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum Vertreter vor dem DPMA sein (siehe § 96 Abs. 2 MarkenG). In diesem Fall muss aber im Inland ein Rechts- oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden.

WICHTIG: Nach den gesetzlichen Bestimmungen prüft das Deutsche Patent- und Markenamt im Eintragungsverfahren nicht, ob sich in dem Register bereits Marken befinden, die mit der angemeldeten Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind.

Das Widerspruchsverfahren: Nach Eintragung und Veröffentlichung einer Marke kann von dem Inhaber einer älteren Marke Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Marke wieder gelöscht. Aber bitte beachten Sie: Dritte können gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen. Gegen Ihre Marke kann darüber hinaus auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Abmahnungen oder mit Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden. Zu diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt sich eine Beratung durch Patent- oder Rechtsanwälte.

a) Eintragungsverfahren
Nach Eingang der Anmeldung (für die das amtliche Formular verwendet werden sollte) im DPMA werden zunächst die wesentlichen Anmeldedaten in das amtsinterne Informationssystem eingegeben. Der Anmelder erhält eine Empfangsbescheinigung mit den wesentlichen Daten, insbesondere mit dem behördlichen Aktenzeichen. Das DPMA ist bemüht, die Empfangsbestätigung schnellstmöglich zu versenden. Wir bitten Sie aber um Verständnis dafür, dass es aufgrund der großen Zahl der Anmeldungen immer wieder zu Verzögerungen kommen kann.

Aufgrund der Eingabe der Daten in das elektronische Informationssystem wird die Anmeldung auch in der öffentlichen Datenbank (DPINFO) abrufbar, so dass sich potentielle Anmelder von identischen oder ähnlichen Zeichen frühzeitig darüber informieren können, ob der Erfolg ihrer Anmeldung nicht durch ein älteres Recht gefährdet werden könnte.

Bei Anmeldungen, die keine Mängel oder Zurückweisungsgründe aufweisen, wird die angemeldete Marke in der Regel innerhalb von drei Monaten eingetragen. Andernfalls erhält der Anmelder einen Beanstandungsbescheid, in dem die Mängel der Anmeldung aufgeführt sind und indem der Anmelder zur Stellungnahme aufgefordert wird. Kann er darin die Bedenken der Markenstelle ausräumen, wird die Marke eingetragen. Ansonsten wird die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist der kostenpflichtige Rechtsbehelf der "Erinnerung", eine verwaltungsinterne Überprüfung, möglich. Sollte diese Erinnerung erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit der kostenpflichtigen "Beschwerde" zum Bundespatentgericht.

b) Widerspruchsverfahren

  • Prioritätsbelegen
  • Registerauszügen
  • Heimatbescheinigungen 

auf die jeweilige Zuständigkeit der Dienststelle München beziehungsweise der Dienststelle Jena. Sie vermeiden damit unnötige Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags.

Schutzdauer
Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 MarkenG). Sie kann jedoch um jeweils zehn weitere Jahre gegen Zahlung entsprechender Gebühren verlängert werden.

Nach der Eintragung wird die Marke in dem vom DPMA herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung können Inhaber von identischen oder ähnlichen älteren Marken, die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sind, gegen die Registrierung der Marke Widerspruch erheben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dann zu prüfen, ob zwischen den beiden Marken Identität oder Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG besteht. Gegen die Entscheidung des Amtes können die Verfahrensbeteiligten Erinnerung beziehungsweise Beschwerde einlegen.c) NebenverfahrenBitte achten Sie bei der Anforderung von

Recherche

Recherche nach Waren- und Dienstleistungsbegriffen für Markenanmeldungen. Die für eine Markenanmeldung verwendeten Waren- und Dienstleistungsbegriffe müssen gewissen Kriterien entsprechen, um den Schutzumfang Ihrer Marke festlegen zu können. Diese Begriffe müssen insbesondere hinreichend bestimmt sein. Hierzu finden Sie auf unseren Seiten eine Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die grundsätzlich akzeptiert werden. Die Verwendung der dort gespeicherten Begriffe stellt sicher, dass das Prüfungsverfahren schneller durchgeführt werden kann.

WICHTIG!
Ab 1. Juni 2004 muss das von Ihnen beanspruchte Waren- beziehungsweise Dienstleistungsverzeichnis nach Klassen geordnet ("gruppiert") eingereicht werden. Wenn die Gruppierung fehlt oder unrichtig ist, hat dies aufgrund der notwendigen Beanstandung eine erheblich längere Bearbeitungsdauer zur Folge. Es kann sogar zu einer Zurückweisung Ihrer Anmeldung führen, wenn die Klärung des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses fehlschlägt.

Bitte nutzen Sie deshalb unsere Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen.

Markenrecherchen
In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach eingetragenen nationalen, europäischen und IR-Marken durchzuführen. Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden darüber hinaus auch von gewerblichen Informationsvermittlern beziehungsweise Patentberichterstattern durchgeführt.

Die Verzeichnisse der Patentinformationszentren und der Patentberichterstatter können auch telefonisch unter der Mailbox-Nummer (089) 2195-3520 bestellt werden.

Abschließende Hinweise und Empfehlungen für eine Markenanmeldung

1. Fordern Sie den Formularsatz "Wie melde ich eine Marke an?" bei der Auskunftsstelle des DPMA an. Verwenden Sie das darin enthaltene Anmeldeformular und beachten Sie die beigefügten Ausfüllhinweise, damit Sie auch vollständige Unterlagen einreichen. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung Ihrer Anmeldung und vermeiden Missverständnisse.

2. Bei Zweifeln über die Schutzfähigkeit ihrer Marke ist die Inanspruchnahme von Fachleuten (Rechts- oder Patentanwälte) empfehlenswert. Das DPMA ist nicht befugt, schriftlich oder telefonisch Auskünfte über die Schutzfähigkeit im Einzelfall zu geben (§ 58 Abs. 2 MarkenG).

3. Orientieren Sie sich anhand einer Recherche über die Chancen der von Ihnen vorgesehenen Markenanmeldung mit Rücksicht auf bereits eingetragene identische oder ähnliche Marken. Auch wenn eine solche Recherche nicht immer jedes bessere Recht ermitteln kann, so lassen sich doch auf diese Weise in vielen Fällen die Kosten für eine aussichtslose Anmeldung sparen.

4. Beachten Sie, dass Ihre Marke die Rechte Dritter verletzen kann (zum Beispiel ältere Markenrechte oder Namensrechte). Die wettbewerbsrechtlichen Folgen und Risiken einer Markeneintragung werden dabei häufig unterschätzt. So können Dritte gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen, sondern gegen Ihre Marke kann darüber hinaus mit Abmahnungen oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.

Zu diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt sich eine Beratung durch Patent- oder Rechtsanwälte.

Die Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben keine beratenden Auskünfte erteilen.

5. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Marke mit dem Registrierzeichen ®, zu benutzen solange sie noch nicht eingetragen ist. Auch die Benutzung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann Probleme hervorrufen, wenn die Marke wieder gelöscht wird.

FAQ: Marken

  • Brauche ich einen Anwalt für die Markenanmeldung?

    Ein Anwalt ist nicht zwingend für die Anmeldung einer Marke erforderlich. Allerdings ist oft nur ein auf Markenrecht spezialisierter Anwalt in der Lage, die komplexen markenrechtlichen Bedingungen sowie die potentiellen Risiken einer Markenanmeldung zu beurteilen.

    Für alle neu angemeldeten Marken gilt eine Widerspruchsfrist, in der andere Markeninhaber der Eintragung der neuen Marke widersprechen können. Doch welche Inhaber welcher Marken einen solchen Widerspruch potentiell anmelden können, welche Waren- und Dienstleistungsklassen zu beachten sind, wie Risiken bei der Anmeldung zu vermeiden sind und ob es gegebenenfalls doch noch einen Weg zum Markenschutz gibt, kann am besten ein Profi beurteilen.

    Wer keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung entweder durch einen im Inland bestellten Anwalt oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt vertreten lassen. Im letzteren Fall ist dann allerdings noch ein inländischer Zustellbevollmächtigter erforderlich.

  • Hat die Eintragung einer Marke in jedem Fall zehn Jahre Bestand?

    Nein, wenn gegen die Marke nach ihrer Eintragung Widerspruch eingelegt oder ein Löschungsantrag gestellt wird und dieser Widerspruch oder Löschungsantrag Erfolg hat, wird die Marke wieder gelöscht.

  • Internet-Domain als Marke?

    Grundsätzlich können auch Internet-Domains als Marken angemeldet werden. In der Öffentlichkeit wird dies Domaininhabern sogar häufig empfohlen, um den Domain-Namen gegen die Verwendung durch Dritte zu schützen.

    Für die Eintragung in das Markenregister gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung der Domain. Nicht jeder Domain-Name erfüllt die Anforderungen an den Markenschutz.

    So werden Markenelemente wie "http://", "www.", ".de", ".com" usw. als typische nicht schutzbegründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst. Nur wenn die Second-Level-Domain und/ oder etwaige Sub-Domains schutzfähig (das heißt keine Sach- oder Werbeangaben) sind, kann die angemeldete Domain auch als Marke eingetragen werden.

    Markenanmeldungen wie zum Beispiel "cabriolet.de" oder "www.roadster.de" sind daher für die Waren "Kraftfahrzeuge" ebenso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte "Cabriolet" und "Roadster" selbst (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

    Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Domain für den Markenanmelder selbst oder für einen Dritten registriert ist.

    Häufig erhält das DPMA Anfragen zum rechtlichen Verhältnis zwischen Marken und Domains, zum Beispiel welche Möglichkeiten Markeninhaber haben, gegen die Verwendung ihrer Marken in fremden Domains oder Internetseiten vorzugehen. Es ist dem DPMA aus rechtlichen Gründen verwehrt, zu solchen Fragen Stellung zu nehmen (§ 58 Abs. 2 MarkenG). Zur Rechtsberatung sind ausschließlich Rechts- oder Patentanwälte berechtigt.

  • Prüft das DPMA, ob es die von mir angemeldete Marke schon gibt?

    Nein, nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt das DPMA diesen Gesichtspunkt nicht im Eintragungsverfahren. Ältere Markenrechte werden erst in dem sich an die Eintragung anschließenden Widerspruchsverfahren berücksichtigt, wenn Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben.

  • Wann tritt der Schutz ein und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?

    Der Markenschutz tritt mit Eintragung der Marke in das amtliche Register ein. Die Schutzdauer beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

  • Was ist eine Kollektivmarke?

    Unter einer Kollektivmarke wird ein Fachverbandszeichen verstanden. Ein Verband kann für seine Mitgliedsunternehmen Markenschutz für gleiche Waren oder gleiche Dienstleistungen erlangen. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein.

  • Was ist eine Marke?

    Mit einer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke können Sie einen Namen oder ein Logo für bestimmte Waren und Dienstleistungen schützen lassen.

    Marken sind gemäß § 3 Marken-Gesetz alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Zeichen sind hierbei insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen. Es gibt verschiedene Formen von Marken, und zwar Wortmarken (eBay), Wort-/ Bildmarken (zum Beispiel das Bayer-Kreuz) oder Bildmarken (zum Beispiel Graphik eines springenden Pumas). Weitere Informationen sind auch beim DPMA zu finden. Eine Marke hat eine Schutzdauer von zehn Jahren und kann beliebig oft verlängert werden.

  • Was tun bei einer Abmahnung?

    Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von Markenrechten sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Doch nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Wenn Sie eine Abmahnung aus einer eingetragenen Marke erhalten haben, sollen Ihnen die folgenden Informationen zeigen, dass Sie Abmahnungen nicht rechtlos ausgeliefert sind.

    Was tun bei Abmahnungen?

    1. Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, das heißt, ob Sie möglicherweise die fragliche Marke tatsächlich verletzen (§ 14 Markengesetz). Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz).

    Eine Abmahnung braucht gleichwohl nicht berechtigt sein. So kann der Inhaber einer Marke beispielweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet (§ 23 Markengesetz). Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, werden Sie regelmäßig fachkundigen Rat benötigen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben. (Beachten Sie bitte den "Wichtigen Hinweis" am Ende dieses Beitrags.) Mit Ihrem Anwalt können Sie dann auch das weitere rechtliche Vorgehen abklären. Oft ist es auch hilfreich, mit dem Abmahnenden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit bereits im Vorfeld zu klären.Wehren sollten Sie sich insbesondere gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.

    Es kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein Markeninhaber seine Marke offenbar in unlauterer Weise dazu einsetzt, um gutgläubige Dritte, die im Verkehr eine identische oder ähnliche Bezeichnung verwenden, unter Druck zu setzen und Schadensersatzforderungen oder Lizenzgebühren zu kassieren. Die Erfahrung zeigt, dass Abmahnungen häufig "kettenbriefartig" verschickt werden. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung die Ausübung der Rechte aus einer Marke wegen Missbrauchs des formalen Zeichenrechts unzulässig (vergleiche unter anderem BGH, GRUR 1970, 138, 139 - "Alemite"; GRUR 2001, 242 - "Classe E")

    Besteht ein solcher Verdacht, können Sie die zuständige Industrie- und Handelskammer, Berufs- und Unternehmensverbände sowie Verbraucherschutzverbände um Hilfe ersuchen und ggf. die örtlichen Behörden (beispielsweise Stadt, Landratsamt, eventuell auch die Polizei) informieren.

    Sie sollten ferner überprüfen, ob Sie beim DPMA ein Löschungsverfahren mit dem Ziel einleiten, die Marke aus dem Register löschen zu lassen.

    In dem Löschungsverfahren vor dem DPMA wird eine Marke aus dem Register gelöscht, wenn sie vom DPMA zu Unrecht eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Markengesetz).

    Das ist unter anderm dann der Fall, wenn der Eintragung der Marke absolute Schutzhindernisse nach dem Markengesetz (§ 8 Markengesetz) entgegenstanden haben, die vom DPMA nicht oder nicht richtig gesehen wurden.

    Eine Marke darf beispielsweise dann nicht eingetragen werden,

     

    • wenn sie für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachangabe darstellt (zum Beispiel eine Marke "Turbodiesel" für Kraftfahrzeuge). Einer solchen Marke fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Als beschreibende Angabe ist sie außerdem zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
    • wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz). Dieser Löschungsgrund kommt unter anderem in Betracht, wenn eine Marke erkennbar nur in der Absicht angemeldet wurde, um gutgläubige Dritte, die eine identische oder ähnliche Kennzeichnung im Verkehr benutzen, unter Druck zu setzen und zu erpressen. Diese Vorgehensweise wird auch als "Markengrabbing" bezeichnet. Weiterhin kommt der Löschungsgrund in Betracht, wenn eine Marke in rechtswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wurde, um Dritte von der Benutzung dieser Marke auszuschließen.

    Der Antrag auf Löschung der Marke kann von jeder Person beim DPMA gestellt werden. Er ist gebührenpflichtig (300 Euro, vergleiche § 54 Markengesetz). Aus Billigkeitsgründen (zum Beispiel bei offensichtlichen Fehleintragungen) kann die Antragsgebühr zurückerstattet oder können die Kosten des Verfahrens dem Markeninhaber auferlegt werden (häufig im Fall einer bösgläubigen Anmeldung, vgl. § 63 Markengesetz).

    Für weitere Informationen zu den Löschungsverfahren vor dem DPMA sowie den Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 Markengesetz).

    Wichtiger Hinweis: Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen bei Markenverletzungen (insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Markeninhaber muss zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung Klage (oder vorher oft einstweilige Verfügung) bei dem zuständigen Landgericht erheben (§ 140 Markengesetz).

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist allein für das registerrechtliche Markeneintragungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie die weitere Pflege des Markenregisters (zum Beispiel Markenumschreibungen, -verlängerungen, -löschungen) zuständig.

    Dem DPMA ist es nicht erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Das DPMA darf daher insbesondere im Fall von Verletzungsstreitigkeiten Markeninhabern oder Abgemahnten keine rechtlichen Auskünfte oder Beratung geben. Dies ist Aufgabe der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte).

  • Welche Bezeichnungen oder Domains können als Marke registriert werden?

    Wichtig ist, dass der gewünschte Name zum einen nicht beschreibend ist und zum anderen Unterscheidungskraft besitzt. Einem Bäcker wäre es beispielsweise nicht gestattet, den Namen "Brot" als Marke eintragen zu lassen, da der Oberbegriff Brot eine für die allgemeine Nutzung freizuhaltende Angabe darstellt. Für ein Telekommunikationsgeschäft wäre "Brot" aber wiederum schutzfähig. Ähnlich verhält es sich mit Begriffen wie "super" oder "prima", die als reine Anpreisungen keinerlei Unterscheidungskraft zu anderen Anbietern besitzen.

    Grundsätzlich können auch Internet-Domains als Marken angemeldet werden. Mit einer Marke kann der Name für die Verwendung von Dritten geschützt werden. Auch erhält der Domaininhaber über die Marke eine starke Rechtsposition für die Nutzung der Domain, falls andere Rechteinhaber Interesse an der Domain anmelden. Allerdings muss die Domain die oben genannten Anforderungen an den Markenschutz erfüllen.

    Elemente wie "http://", "www.", ".de", ".com" usw. werden nicht als schutzbegründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, da sie keinen markenmäßig kennzeichnender Charakter haben (eine Ausnahme könnte zum Beispiel eine Domain wie hun.de sein).

  • Welche Gebühren sind zu entrichten?

    Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegebühr und gegebenenfalls den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 300 Euro. Ab der vierten benannten Klasse ist für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen. Die Anmelde- und Klassengebühren sind mit der Antragstellung zu entrichten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.

  • Welche Kosten entstehen?

    Die Anmeldegebühr für eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 300 Euro. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse eine Gebühr von 100 Euro zu entrichten. Die Anmelde- und Klassengebühren sind mit der Antragstellung zu bezahlen.

    Hinzu kommen Kosten für Markenrecherchen und gegebenenfalls die Leistungen eines Anwalts.

    (Stand: Dezember 2007)

  • Welche markenrechtlichen Risiken tragen Internet-Domains?

    Schon die Registrierung einer Internet-Domain kann Markenrechte Dritter verletzten. Das sogenannte Prioritätsprinzip, das demjenigen die Domain zusagt, der Sie zuerst registriert hat, ist nur eingeschränkt gültig. Eine Domain ist vorrangig als Adresszuordnung im Internet zu verstehen. Ein Recht auf die Nutzung eines bestimmten Namens ist damit nicht automatisch verbunden, das heißt, eine Domainanmeldung führt nicht unmittelbar zu einem Schutzrecht.

    Erst wenn die Domain längere Zeit genutzt wird oder über die Adressfunktion hinaus verwendet wird, lassen sich daraus Rechte an der weiteren Namensnutzung ableiten. Markeninhaber oder langjährig bestehende Unternehmen können im anderen Fall für die Domaininhaber zum Problem werden.

  • Welche Namen schützt eine Marke?

    Ziel einer Marke ist es, die Nutzung identischer oder ähnlicher Bezeichnungen, bei denen Verwechslungsgefahr für Produkte oder Dienstleistungen besteht, zu verhindern. Eine Verwechslung erfordert zumindest, dass sich ähnliche Zeichen und ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen gegenüberstehen.

    Markenrechte können somit verletzt werden, wenn ein beliebiger Name in Schriftbild, Orthographie, Aussprache oder Bedeutung gleich oder ähnlich zu einer eingetragenen Marke ist und in einem gleichen oder ähnlichem Waren- und Dienstleistungsbereich genutzt werden soll.

    Beispiel: Ein Werkzeughersteller mit der Marke "Toolex" könnte gegen einen Werkzeughändler vorgehen, der den Namen "Tulex" nutzt, da diese beiden Namen gleich ausgesprochen werden.

  • Wie funktioniert eine Markenanmeldung?

    Eine Marke kann

    • national als deutsche Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA),
    • für die Europäische Union als EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) oder
    • international als IR-Marke bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO)

    registriert werden.

    Eine Markenanmeldung beim DPMA erfolgt über das Anmeldeformular des Markenamtes. Mit der Anmeldung muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegeben werden, für das der Name geschützt werden soll. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist in 45 Klassen unterteilt, die jeweils Waren- oder Dienstleistungsbereiche umfassen.

    Mit dem Eingang des Anmeldeformulars beim Markenamt wird der Vorgang bearbeitet. Das Markenamt prüft die Schutzfähigkeit der Bezeichnung (siehe Welche Bezeichnungen oder Domains können als Marke registriert werden?).

    Die Eintragung kann zwischen sechs bis acht Monate dauern. Erfolgt die Eintragung, gilt der Markenschutz jedoch schon ab dem Tag der Anmeldung.
    Achtung, die Markenämter führen keine Markenrecherchen durch und überprüfen auch nicht, ob ein Name schon als Marke existiert. Dies obliegt dem Anmelder, der vor der Registrierung eine Markenrecherche durchführen sollte.

    Nach der Eintragung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Dabei können Markeninhaber einen Widerspruch zur Eintragung einlegen, wenn sie in der neuen Marke eine Verwechslungsgefahr mit der bestehenden Marke sehen.

  • Wie kann ich erreichen, dass eine unberechtigt eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt wird?

    Es gibt verschiedene Verfahren, die zu einer Löschung einer Marke im Register führen können. Diese Verfahren sind im Markengesetz geregelt. Wer erreichen will, dass eine eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt wird, muss sich zuerst fragen, auf welche Gründe er die Löschung der Marke stützen will, damit er dann das zutreffende Verfahren einleiten kann.

    Die verschiedenen Löschungsgründe und Verfahren werden im Folgenden kurz vorgestellt:

     

    1. Der Markeninhaber erklärt selbst gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dass er auf die Marke verzichtet. Die Marke wird dann gelöscht (§ 48 Markengesetz).

    2. Jemand ist der Meinung, es sei eine schutzunfähige Marke (zum Beispiel ein für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibender Begriff) im Register eingetragen worden.

    In diesem Falle kann er beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der Marke stellen, mit der Begründung, die Marke hätte aus absoluten Gründen nicht ins Register eingetragen werden dürfen (§ 54 Markengesetz in Verbindung mit § 50 Markengesetz).

    Dieser Antrag ist gebührenpflichtig.

    Die Marke kann nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht. Wenn die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 Markengesetz eingetragen wurde, kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

    Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen (ohne Antrag auf Löschung durch einen anderen) eine zu Unrecht eingetragene Marke in der Regel nicht mehr löschen. So ist eine Löschung von Amts wegen zum Beispiel ausgeschlossen, wenn eine Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 Markengesetz eingetragen wurde. Damit ist eine Löschung von Amts wegen (also ohne Antrag eines Dritten) auch dann ausgeschlossen, wenn die Marke lediglich aus einer rein beschreibenden Angabe besteht.

    Wichtig: Ein Löschungsantrag nach § 54 Markengesetz in Verbindung mit § 50 Markengesetz kann nur dann Erfolg haben, wenn die Marke in ihrer Gesamtheit nicht schutzfähig ist.

    Beispiel: Ist für die Waren "Äpfel" eine Marke eingetragen, die das Wort "Apfel" enthält und einen zusätzlichen fantasievollen Bildbestandteil, so ist die Marke in ihrer Gesamtheit nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Markengesetz eingetragen worden. Ein Löschungsantrag hätte deshalb keinen Erfolg. Zu beachten ist in diesem Fall der entsprechend enge Schutzbereich dieser Marke.

    Verfahren: Wird die Löschung nach §§ 50, 54 Markengesetz beantragt und die Löschungsgebühr bezahlt, so unterrichtet das Amt den Inhaber hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

    3. Jemand ist der Meinung, der Markeninhaber sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen.

    In diesem Fall kann er ebenfalls einen gebührenpflichtigen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen und geltend machen, dass die Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders zu löschen sei (§ 54 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz).

    Verfahren: Wird die Löschung nach §§ 50, 54 Markengesetz beantragt und die Löschungsgebühr bezahlt, so unterrichtet das Amt den Inhaber hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

    4. Jemand ist der Meinung, eine eingetragene Marke sei zu löschen, da ihm ein älteres Recht (zum Beispiel Namensrecht) zusteht, das durch die eingetragene Marke verletzt wird.

    In diesem Falle kann er ein Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten durchführen (§ 55 Markengesetz). Handelt es sich bei dem älteren Recht um ein Recht, das im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden kann (zum Beispiel eine ältere eingetragene Marke), und ist die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen, so kann er auch beim Deutschen Patent- und Markenamt aus diesem Recht Widerspruch einlegen (§ 42 MarkenG).

    Der Widerspruch ist gebührenpflichtig.

    Die Einlegung des Widerspruchs und die Zahlung der Widerspruchsgebühr muss innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgen.

    5. Jemand ist der Ansicht, die Marke sei zu löschen, weil sie mindestens fünf Jahre lang nicht mehr benutzt worden sei oder eine andere Voraussetzung für einen Verfall vorliege (§ 49 Markengesetz).

    In diesem Fall hat er die Wahl zwischen zwei Vorgehensweisen:

    a. Er stellt beim Deutschen Patent- und Markenamt einen gebührenpflichtigen Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49 Markengesetz in Verbindung mit § 53 Markengesetz). Nachdem die Löschungsgebühr bezahlt wurde, unterrichtet das Amt den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Amt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht. Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht allerdings der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, dass der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 Markengesetz geltend zu machen ist.

    b. Er kann vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Löschung wegen Verfalls erheben (§ 55 Markengesetz).

    Wichtiger Hinweis:
    Für eine Rechtsberatung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte). Das Deutsche Patent- und Markenamt ist an der Erteilung von rechtsberatenden Auskünften gesetzlich gehindert.

    Copyright © 2005 Deutsches Patent- und Markenamt.

  • Wie kann ich nach Marken recherchieren?

    Die für Deutschland relevanten Marken sind in den Registern des DPMA, des HABM und der WIPO enthalten. Daher sollte eine Markenrecherche in allen dreien dieser Markenregister durchgeführt werden.

    Grundsätzlich bieten die Markenämter die Möglichkeit der Recherche nach den bei ihnen verwalteten Marken an. Zumeist handelt es sich jedoch um äußerst einfache Abfragemethoden, die lediglich exakt identische Marken auffinden. 

  • Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

    Das Eintragungsverfahren ist durchschnittlich nach zehn bis zwölf Monaten abgeschlossen. Durch Antrag kann eine beschleunigte Prüfung herbeigeführt werden. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Ihre Anmeldung wird so bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung kann dann bereits nach drei bis vier Monaten erfolgen. Falls Sie beabsichtigen, Ihre Anmeldung auch international als IR-Marke registrieren zu lassen, kann für Sie eine beschleunigte Prüfung von Interesse sein.

  • Wo kann ich nach Marken recherchieren?

    In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach eingetragenen und angemeldeten nationalen, europäischen und IR-Marken durchzuführen. Eine Recherche per Internet ist möglich für nationale Marken und für EU-Marken.

    Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden darüber hinaus auch von gewerblichen Informationsvermittlern beziehungsweise Patentberichterstattern durchgeführt.

    Die Verzeichnisse der Patentinformationszentren und der Patentberichterstatter können auch telefonisch bestellt werden.



Copyright © 2004 Deutsches Patent- und Markenamt.

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