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Die Pendlerpauschale

Fahrten zur Arbeit können bis zu 4.500 Euro im Jahr in der Steuererklärung angesetzt werden. Werden öffentliche Verkehrsmittel, ein privater Pkw oder ein Dienstwagen genutzt, kann die Summe auch höher ausfallen.

Das Finanzamt erkennt je Arbeitstag nur jeden vollen Kilometer der einfachen Wegstrecke je Arbeitstag an.


Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel (öffentlich, Kfz oder auch Fahrrad). Bei einer Fahrgemeinschaft können nicht nur der Fahrer, sondern auch alle Mitfahrer die Entfernungspauschale für sich beanspruchen. Dies gilt  auch dann, wenn Eheleute z.B. ansonsten gemeinsam veranlagt werden.

Achtung
Wer nicht mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw fährt, ist auf einen Jahresmaximalbetrag von 4.500 Euro beschränkt. Dann allerdings hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Fahrleistung auch tatsächlich erbraucht wurde. Ein Fahrtenbuch ist zwar nicht zwingend erforderlich, allerdings sollten zumindest Tankbelege und Werkstattrechnungen aufbewahrt werden.

Wer mit Bus und Bahn fährt, kann seit 2009 seine tatsächlichen Kosten wieder geltend machen, wenn diese höher als die Pendlerpauschale sind.

Die Pauschale gilt für jeden Arbeitstag für die kürzeste Wegverbindung. Längere Verbindungen werden allerdings akzeptiert, wenn sie günstiger ist und entsprechend regelmäßig genutzt wird (z.B. über die Umgehungsstraße statt durch die Innenstadt). Bei verschiedenen Arbeitsstätten können pro Tag die einmalige Entfernung zu jedem Einsatzort berücksichtigen, wenn sie an dem entsprechenden Tag tatsächlich diese Arbeitsstätten besucht haben.

Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar, genauso wie die im Rahmen einer Dienstreise entstandenen Kosten.

Bei mehreren Wohnungen kann die Fahrt von der weiter entfernten Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

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