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Börsengang/ Initial Public Offering (IPO)

Möglichkeiten für Unternehmer

Bevor ein Unternehmen zum Börsenhandel zugelassen wird, muss es bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die vom jeweiligen Marktsegment oder gegebenenfalls vom angestrebten Transparenzlevel abhängen. Entsprechend erleichtert ist die Unternehmensbewertung für potenzielle Investoren.

In den meisten Fällen sind entsprechende Maßnahmen nicht im Rahmen der Unternehmensübernahme sondern lediglich als Kapitalisierungsmaßnahme angelegt. Gleichwohl bieten sich gerade in der Zeichnungsphase interessante Möglichkeiten, Einfluss auf ein Unternehmen zu gewinnen und als Grundlage der eigenen Existenzplanung zu verwenden.

Gerade im Bereich von Sekundäraktien besteht hier die Möglichkeit, durch frühzeitige Aufnahme der Verhandlungen mit den Altaktionären, Anteile an einem (noch) nicht börsennotierten Unternehmen zu erwerben.


Vor- und Nachteile des Börsengangs

Die Vorteile liegen für den oder die Inhaber des an die Börse gehenden Betriebs auf der Hand: Sie erhalten für die Übertragung ihrer Anteile bares Geld. Investitionen von Venture-Capital-Gesellschaften können durch den Verkauf des Unternehmens an der Börse amortisiert werden. Die Eigenkapitalausstattung der Betriebe wird gestärkt.

Der eigenständige Erhalt der Firma und der Arbeitsplätze kann durch einen bloßen Teilverkauf gewährleistet werden.

Andernfalls müssen künftig grundlegende Entscheidungen von den Aktionären mittels Mehrheitsabstimmung bei der Hauptversammlung abgesegnet werden (vgl. §§ 119, 53 a, 12 Abs.1 Satz 1 AktG), auf die man nur im Rahmen der Meinungsbildung Einfluss nehmen kann. Es wird also durch den Verkauf auch das Alleinbestimmungsrecht über den Betrieb veräußert, was die Handlungsfähigkeit des Unternehmens mindern kann. Um dies zu vermeiden und die Aktionäre ohne Stimmrecht am Unternehmen partizipieren zu lassen, ist eine weitere Option, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben (vgl. § 12 Abs.1 Satz 2 AktG) – diese Aktien sind nur hinsichtlich der Gewinnausschüttung (höhere Dividende) bevorzugt.

Dass die Banken kräftig an der Emission mitverdienen (nicht ungewöhnlich ist eine Vergütung in Höhe von vier bis sechs Prozent des Emissionserlöses), ist ein weiterer Nachteil der Unternehmensveräußerung an der Börse. Hinzu kommen bereits bei einer einfachen Gründung der Aktiengesellschaft Gründungskosten von mindestens 4.000 Euro.

Die AG ist zu erheblichen Bilanzierungs- und Buchführungspflichten nach §§ 238, 242, 275, 284 HGB bzw. §§ 152 ff. AktG angehalten, die nur durch kostenintensive Beauftragung eines Abschlussprüfers gewahrt werden, es sei denn, es handele sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB.

Aktionäre können die Tätigkeit des Vorstands bereits bei Anlass zur Annahme von Unregelmäßigkeiten durch die Beauftragung eines Sonderprüfers (§ 258 AktG) überwachen und prüfen lassen.

Die große Transparenz der Unterlagen und Geschäfte mag manchen Firmeninhaber eher abstoßen, im Geschäftsleben genießen Aktiengesellschaften dadurch aber großes Ansehen.

Staatliche Investoren (zum Beispiel das Land Niedersachsen bei Volkswagen) oder Großaktionäre können durch den Erwerb hoher Anteile des Aktienkapitals Sperrminoritäten erreichen und die Handlungen des Vorstands blockieren.

Ist ein Unternehmen zu 100 Prozent an der Börse notiert, kann ein Aufkäufer eine feindliche Übernahme initiieren. Gelingt die Übernahme des überwiegenden Aktienkapitals kann der Aufkäufer maßgeblich auf die Führungskräfte der AG einwirken und diese gegebenenfalls austauschen beziehungsweise mit eigenen Leuten ersetzen.

Ein Nachteil des IPO insbesondere für Venture-Capital-Unternehmen sind die aufgrund Vereinbarung mit den Konsortialbanken oft bestehenden Mindestbehaltepflichten, sodass eine vollständige Trennung vom Investment erst nach Ablauf der sechs- oder zwölfmonatigen Haltepflicht (sogenanntes Lock-up) möglich ist.

Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung in einer Aktiengesellschaft

  • Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Geldmittel 
  • Ordentliche Kapitalerhöhung: eine ordentliche Kapitalerhöhung nennt man auch "Kapitalerhöhung gegen Einlagen". Hierbei erfolgt die Erhöhung des Grundkapitals durch Einlagen der Gesellschafter oder durch Ausgabe neuer Aktien.
  • Bedingte Kapitalerhöhung: darunter versteht man eine solche Kapitalerhöhung, die aufgrund einer gesellschaftlichen Sondersituationen erfolgt:
    - Vorbereitung einer Fusion
    - Ausgabe von Belegschaftsaktie
    - Umtauschrechte für Inhaber von Wandelobligationen oder Optionsanleihen (Going Public Anleihen)
  • Genehmigte Kapitalerhöhung: diese vereinfachte Form der ordentlichen Kapitalerhöhung ist an bestimmte Restriktionen gebunden.  
    Der Vorstand kann für maximal fünf Jahre nach Eintragung ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
    Hierbei werden Rücklagen (aus Gewinnen oder Kapital) in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Bilanziell ist diese Maßnahme lediglich ein Passivtausch. Statt Dividenden erhalten die Aktionäre Bonusaktien.
    Mit dieser Kapitalmaßnahme wird zumeist der Aktienkurs gesenkt und so ein Kaufanreiz geschaffen. Sie dient oft der Vorbereitung einer ordentlichen Kapitalerhöhung.

Zweitplatzierung (Börse)

Eine Zweitplatzierung (englisch secondary public offering - SPO) bezeichnet einen Vorgang, bei dem Aktionäre (sogenannten Altaktionäre) eines börsennotierten Unternehmens gleichzeitig eine größere Menge an Aktien dieses Unternehmens aus ihrem Besitz verkaufen möchten und das mittels eines öffentlichen Angebots durchführen.

Der Vorgang wird nur bei großen Mengen an zu verkaufenden Aktien auf diese Art durchgeführt, ansonsten werden die Aktien einfach über den normalen Börsenhandel angeboten.

Im Gegensatz zu einer Kapitalerhöhung, bei der neue (zusätzliche) Aktien des Unternehmens auf den Markt kommen, fließt der Erlös aus einer Zweitplatzierung den abgebenden Aktionären und nicht dem Unternehmen zu.

Ein SPO bietet unter Umständen für Investoren oder Unternehmer die Möglichkeit, strategisch geschickt durch Auskauf der Altgesellschafter Einfluss auf ein interessantes Unternehmen zu gewinnen.

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