<< Themensammlung Steuer

Steuerfalle

Vorsicht bei gekauften Domains!

Ihr Unternehmen hat eine bestimmte regionale Identität entwickelt, zum Beispiel „Rhein-Main-Werbung“. Ein Internetauftritt erscheint Ihnen wie den meisten Unternehmern heute unverzichtbar –aber ein findiger Mensch hat sich den von Ihnen favorisierten Namen bereits gesichert. Sie kaufen ihn für teures Geld – und genau da können die steuerlichen Schwierigkeiten beginnen.

Vorsicht bei gekauften Domains – auf den Kosten können Sie sitzen bleiben! Vorsicht bei gekauften Domains – auf den Kosten können Sie sitzen bleiben!

Der Fall aus der Praxis:

Der Inhaber einer Werbeagentur erwarb von einem anderen Unternehmer eine bereits registrierte Domain mit Internetadresse. Sie enthielt im Namen unter anderem eine Region um einen Fluss in Deutschland. Er zahlte hierfür seinerzeit 7.500 DM zuzügl. Umsatzsteuer. Diesen Betrag zog er in seiner Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt verweigerte sowohl dies als auch eine alljährliche teilweise Abschreibung. Begründung: Bei der Domain handele es sich um ein nicht abnutzbares und damit auch nicht abschreibbares Wirtschaftsgut. Auch ein Vorsteuerabzug sei nicht möglich.

 

 

BFH bestätigt Auffassung des Finanzamts

Zwar bekam der Unternehmer wenigstens bezüglich des Vorsteuerabzugs Recht. Die Neutralität der Unternehmensebene gebiete hier, dass der Unternehmer die Vorsteuer ziehen dürfe, so der BFH.

Aber auf den 7.500 DM ließ der BFH den Unternehmer sitzen. Es handele sich tatsächlich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das allenfalls für eine Abschreibung in Betracht  käme, aber mangels Abnutzbarkeit eben nicht abbschreibbar sei. Das liege hier insbesondere daran, dass der enthaltene Flussname weder von werterhaltenden Maßnahmen oder von Mode und Zeitgeist abhängig sei (BFH-Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05).

 

 

Insider-Tipp

Das Urteil betrifft eine in Fachkreisen sogenannte „generic domain“. Das ist eine Web- Adresse, die von einer alltäglichen, hier geografischen Bezeichnung abgeleitet wird und daher keinem Wertverfall unterliegt – „Rhein“ bleibt eben immer „Rhein“. Im Fall einer „qualified domain“, also einer Web- Adresse, die z. B. von einem Recht oder einer Marke abgeleitet wird (etwa „Werbung- RundumdieUhr®“) , folgt die Domain dem ihr zugrunde liegenden Recht. Ist sie z. B. nur für 10 Jahre geschützt, können die Anschaffungskosten (im Fall 7.500 DM) auf 10 Jahre abgeschrieben werden, bei linearer Abschreibung also 750 DM oder 383 € jährlich. Wird Ihnen die Nutzung z.B. gerichtlich untersagt, tritt Wertverfall ein - auch bei der "generic domain". Dann ist eine außerordentliche Abschreibung auf Null möglich.

Matthias Frenzel
Fachanwalt für Steuerrecht

Frau überlegt beim Schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen

Weiterlesen

Roter Hintergrund Mann mit Smarthone in der Hand
So geht's

Weiterlesen

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt