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Praxis der Lohnbuchhaltung

Lohnsteuerprüfer: Winterreifen im Blick

Wenn Sie Ihren leitenden Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen und darüber hinaus Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und das Fahrzeug für den Winter mit Winterreifen ausrüsten wollen, droht Ungemach von Seiten der Finanzbehörden.

Lohnsteuerprüfer interessieren sich verstärkt für Winterreifen Lohnsteuerprüfer interessieren sich verstärkt für Winterreifen

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für private Fahrten stellt einen zum Arbeitslohn gehörenden Sachbezug dar, der meist nach der so genannten Einprozentregelung ermittelt wird. Der Arbeitgeber hat monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Zulassung des Pkw als Arbeitslohn zu versteuern. In die Bemessungsgrundlage sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG neben dem Listenpreis auch die Kosten der Sonderausstattung einzubeziehen.

Einige Finanzbehörden sehen nunmehr die nachträgliche Anschaffung von Winterreifen als zur Sonderausstattung gehörende Extras an und erhöhen die Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung. Die Lohnsteuerprüfer berufen sich bei ihrer Auffassung auf ein Urteil des Finanzgerichts Bremen (1 K 116/03,8.7.2003), in dem die Richter die Winterreifen als Sonderausstattung gewertet haben. Das Gericht begründet seine Auslegung damit, dass die nachträgliche Ausrüstung mit Winterreifen „nicht vornehmlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern die Eigeninteressen des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen“. Die Auffassung der Finanzverwaltung und das rechtskräftige Urteil des FG Bremen sind äußerst umstritten. Mit der Behandlung der nachträglich angeschafften Winterreifen als Sonderausstattung wird nämlich die vom Gesetzgeber gewollte Typisierung und Pauschalierung, die von einem Listenpreis und Kosten derSonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung ausgeht, konterkariert.

Nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage machten komplizierte Wertermittlungen notwendig, und gerade diese sollten nach der Zielsetzung des Gesetzgebers vermieden werden.

Macht der Lohnsteuerprüfer das Thema Winterreifen – oder allgemein die nachträgliche Ausstattung eines Firmenwagens mit Zubehör – bei einer Prüfung zu seinem Arbeitsschwerpunkt, sollten Sie die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung nicht unwidersprochen hinnehmen. Stützen Sie sich auf die Auffassung des BFH, der die Kostenübernahme einer Garage durch den Arbeitgeber als überwiegend im Sinne des Arbeitgebers angesehen hat (BFH vom 7.6.2002 – VI R 24/00). Die Kostenübernahme sei nicht als Entlohnung, sondern als „notwendige Begleiterscheinungbetriebsfunktionaler Zielsetzungen“ zu werten. Nichts anderes kann für nachträglich angeschafftes Zubehörwie Winterreifen gelten. Bestellen Sie für einen Arbeitnehmer jedoch von vornherein ein Fahrzeug sowohl mitSommer- als auch Winterreifen, ist die Rechtslage klar: Die Zusatzreifen gelten als Sonderausstattung.

Quelle: www.lohn-und-gehaltsprofi.de

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