<< Themensammlung Steuer

Pflicht für GmbHs

Kirchensteuerabzugsverfahren

Seit dem 1. Januar 2009 gibt es die sogenannte Abgeltungsteuer, welche bislang grundsätzlich nur die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag auf Kapitaleinkünfte umfasste. Kirchensteuer wurde nur auf Antrag des Steuerpflichtigen einbehalten. Das ändert sich – und auch Gewinnausschüttungen sind mit erheblichen Pflichten für die GmbH betroffen.

Grundsätzliches

Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden etc.) sind steuerpflichtig. Als Besonderheit wird bei dieser Einkunftsart die Steuer in der Regel nicht erst im Rahmen der Steuererklärung erhoben, sondern bereits bei Auszahlung durch den Schuldner des Kapitalertrags (z. B. Dividende) einbehalten und für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abgeltend abgeführt (sog. Abgeltungsteuer). Allerdings wurde häufig nicht die Kirchensteuer auf den Kapitalertrag erfasst, weil der Steuerpflichtige keinen entsprechenden Antrag vorlegte und so z. B. die ausschüttende GmbH von dessen Religionszugehörigkeit keine Kenntnis hatte. Daher hat der Gesetzgeber ab dem kommenden Jahr 2015 das alte Antragsverfahren durch ein automatisiertes Kirchensteuerabzugsverfahren ersetzt.

 

 

Neues Verfahren – nur noch wenig Zeit für Vorbereitungen

Das neue Verfahren ist in der Form ausgestaltet, dass

1. ein zum 31. August des Vorjahres gültiges 6-stelliges Kirchensteuerabzugsmerkmal (kurz auch „KISTAM“ genannt) im Zeitraum September und Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen   ist.

2. das KISTAM bei Ausschüttungen verpflichtend zu nutzen ist.

 

 

Wichtiger Hinweis für September und Oktober 2014

 

Ihre GmbH muss bereits im September bzw. Oktober 2014 die KISTAMs für ihre Gesellschafter beim BZSt abfragen, wenn sie im Jahr 2015 Ausschüttungen an die Gesellschafter plant. Vorher müssen Sie sich dafür entsprechend registrieren!

Sperrvermerkserklärung für das Folgejahr bis zum 30. Juni des Vorjahres

Sofern der Gesellschafter diese automatische Abfrage durch seine Gesellschaft z. B. aus persönlichen Gründen nicht wünscht, kann er beim BZSt einen sogenannten „Sperrvermerk“ beantragen. Der Antragsvordruck für einen solchen Sperrvermerk kann online unter der Internetadresse www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ abgerufen werden.

Der Antrag muss bis zum 30. Juni eingehen und bewirkt, dass die GmbH im Folgejahr keine Kirchensteuer z. B. auf Dividenden einbehalten muss. Allerdings ist das BZSt gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt des jeweiligen Gesellschafters über die Sperre zu informieren, mit der weiteren Folge, dass wiederum das Finanzamt gesetzlich verpflichtet ist, den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.

 

 

Welche Daten werden benötigt?

Da neben den technischen Vorgängen (siehe weiter unten) auch die erforderlichen Daten vollständig und aktuell vorhanden sein müssen, empfiehlt es sich in einem ersten Schritt, die Gesellschafter über die Verfahrensumstellung zu informieren. Hierbei ergibt sich gleichzeitig eine gute Gelegenheit, die bereits vorhandenen (Gesellschafter-)Daten auf Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen, denn diese werden benötigt, um den automatischen Abruf beim BZSt durchführen zu können.

 

Folgende Daten des Gesellschafters sind gemeint:

1. Steueridentifikationsnummer (in der Regel auf dem letztem Einkommensteuerbescheid zu finden) und

2. Geburtsdatum

Sollten nicht alle Gesellschafter antworten, kann die Gesellschaft die Steueridentifikationsnummer auch beim BZSt online erfragen.

 

 

Registrierung und Zertifikat für das BZSt Online-Portal (BOP)

Um die KISTAMs der Gesellschafter beim BZSt abrufen zu können, muss zunächst der Zugang zum „BZSt Online- Portal“ (BOP) über eine Zertifizierung erfolgen, www.bzst.de .

Hierzu müssen sich die Verantwortlichen der Gesellschaft (z. B. der Geschäftsführer) auf der Homepage des BZSt  registrieren und ein elektronisches Zertifikat beantragen, um Datenmissbrauch zu vermeiden.

Weiterführende Informationen zur Registrierung finden sich auf der Homepage des BZSt .

 

 

Fachliche Zulassung zum KiStA-Verfahren (Verfahrenskennung)

Nach der Registrierung ist als letzter Schritt auf jeden Fall die Zulassung zum KiStA-Verfahren zu beantragen. Hierzu wird das zuvor durch die Registrierung erhaltene Zertifikat benötigt, um in den geschützten Bereich des BZSt zu gelangen. Im geschützten Bereich befindet sich das notwendige Antragsformular, welches sowohl in elektronischer Form als auch (zusätzlich!!!!) als unterschriebenes Exemplar per Post zur Prüfung an das BZSt zu übermitteln und übersenden ist. Nach positiver Prüfung erhält die Gesellschaft die Verfahrenskennung in schriftlicher Form über den Postweg durch das BZSt. Nun ist der Weg für das KISTAM-Verfahren frei.

 

 

Erleichterung

Eine Abfrage der KISTAM wird nicht benötigt, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist.

Sie lasen soeben einen Beitrag aus dem „GmbH-Brief“, den Joachim Welper herausgibt. Dieser erscheint monatlich und gibt Praxistipps zu Steuervorteilen, Haftungsschutz und Finanzsicherheit für den GmbH-Geschäftsführer. Eine gute Investition in Ihren Erfolg als Geschäftsführer! Testen Sie den GmbH-Brief jetzt 30 Tage kostenlos. Hier geht es in unseren Shop für weitere Infos!

Frau überlegt beim Schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen

Weiterlesen

Roter Hintergrund Mann mit Smarthone in der Hand
So geht's

Weiterlesen

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt