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Mobilität

Firmenwagen richtig versteuern

Bekommt man vom Unternehmen einen Firmenwagen gestellt, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf, muss dieser in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dabei senkt sich jedoch die Steuerlast für jene, die sich an den Kosten ihres Firmenwagens monatlich beteiligen – vorausgesetzt die Kostenbeteiligung kann als pauschales Nutzungsentgelt gelten.

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Wer in den Genuss kommt, einen Firmenwagen nicht nur für dienstlicher Belange nutzen zu dürfen, erhält mit diesem Privileg auch einen geldwerten Vorteil: Sachbezüge – wozu auch Fahrzeuge zählen – müssen bei der Steuererklärung angegeben werden und führen dazu, dass sich das zu versteuernde Gehalt erhöht. Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, den ein Firmenwagen mit sich bringt, gibt es verschiedene Methoden.

Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch

In welchem Maße ein Firmenwagen steuerlich berücksichtigt werden muss, lässt sich auf zwei Arten ermitteln. Welche von beiden die geeignete ist, hängt vom Umfang der privaten Fahrzeugnutzung ab. Bei regelmäßigem privaten Gebrauch kann mit Hilfe der Ein-Prozent-Regelung pauschal monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenpreises für die Festsetzung des geldwerten Vorteils herangezogen werden. Einen Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang die Nutzung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen dar: Damit der höhere Anschaffungspreis der umweltverträglichen Fahrzeuge keine steuerlichen Nachteile nach sich zieht, werden seit Mitte letzten Jahres die Kosten des Batteriesystems vom Listenpreises abgezogen. Hier greift das sogenannte Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz .

Für diejenigen, die ihren Firmenwagen nur selten privat nutzen, kann eine pauschale Dienstwagenregelung von Nachteil sein. In diesem Fall ist es günstiger, ein Fahrtenbuch zu führen und dieses zur Ermittlung des geldwerten Vorteils heranzuziehen. Denn dann wird die tatsächliche private Nutzung zur Grundlage.

Kostenbeteiligung reduziert geldwerten Vorteil

Unabhängig davon, ob man die Ein-Prozent-Regelung anwendet oder ein Fahrtenbuch führt, gilt: Wenn sich Mitarbeiter an den Kosten eines Firmenwagens beteiligen, senkt sich der geldwerte Vorteil. Und das wiederum mindert auch die Steuerlast. Es können jedoch nicht jegliche Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Fahrzeug getätigt wurden, geltend gemacht werden. Die Kostenbeteiligung muss dabei arbeitsvertraglich festgehalten sein – als pauschales Nutzungsentgelt –  und als Eigenanteil entweder als Monatspauschale, als Kilometerpauschale oder als Leasingrate geleistet werden.

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