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Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Im Einkommensteuergesetz (§15 I Nr.1, II EStG.) wird der Gewerbebetrieb als selbstständige, nachhaltige Tätigkeit definiert, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen. Außerdem stellt sich der Gewerbebetrieb als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar.

Nicht unter diese Definition fallen Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft ebenso wie Tätigkeiten, die als Vermögensverwaltung einzuordnen sind. Außerdem sind Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte) nicht von der Gewerbesteuer betroffen.

Darüber hinaus ist in §2 II 1 GewStG. festgelegt, dass Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe (auch wenn z. B. eine Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist). Einkünfte dieser Körperschaften sind immer als Gewerbeeinkünfte zu qualifizieren.

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