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Mein persönlicher Steuersatz liegt aber unter 25 Prozent, d.h. die alte Regelung war doch für mich besser, oder?

Nein, denn wenn der persönliche Steuersatz aufgrund geringer Einkünfte des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent liegt, besteht die Möglichkeit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Veranlagung in Rahmen der Einkommensteuererklärung zu bringen, d.h. sie können ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben und zu ihrem geringeren persönlichen Steuersatz versteuern lassen.

Werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angegeben und es stellt sich bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes heraus, dass dieser über 25 Prozent liegt, wird dieser von Amts wegen nicht auf die Kapitaleinkünfte angewandt, d.h. wenn die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden, wird automatisch die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante verwendet.

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