<< Themensammlung Recht

Beschäftigungsverhältnisse

Statusanfrage bei freien Mitarbeitern

Nicht selten beschäftigen Unternehmen freie Mitarbeiter, die eigentlich den Status eines Arbeitnehmers haben müssten. Darum ist es für Unternehmen wichtig zu wissen, wie sie sich Klarheit über den Status des Mitarbeiters verschaffen können.

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

Die Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmer und einem freien Mitarbeiter ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung für jeden Fall individuell vorzunehmen - Sicherheit kann letzlich aber nur durch eine frühzeitige Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung gewonnen werden.

Wird ein solcher Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn gestellt, beginnt die Versicherungspflicht, sofern ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird, erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung  der Deutschen Rentenversicherung.

Diese verspätete Versicherungspflicht greift nur dann, wenn der Mitarbeiter hiermit einverstanden ist und er für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn anderweitig kranken- und rentenversichert war.

Was passiert im Falle einer Betriebsprüfung?

Eine entsprechende Regelung gab es bislang auch für den Fall, dass die Versicherungspflicht außerhalb der Statusanfrage festgestellt wurde, etwa bei einer Betriebsprüfung. Diese Regelung (§ 7b SGB IV) wurde jedoch durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2008 gestrichen.

Wenn nunmehr durch eine Betriebsprüfung festgestellt wird, dass ein freier Mitarbeiter Arbeitnehmer ist, droht eine Versicherungspflicht von Anfang an.

Die Arbeitnehmerbeiträge können nur noch für die letzten drei Monate eingefordert werden, im übrigen haftet der Arbeitgeber im Rahmen der Verjährungsfristen (in der Regel vier Jahre) für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Eine rechtssichere Absicherung ist daher nur noch durch die Statusanfrage (gemäß § 7a SGB IV) möglich.

Autor: Dr. jur. Ulrich Brötzmann

Dr. Ulrich Brötzmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, IHK-Prüfer und Dozent an der IHK-Weiterbildungsakademie. Seine Kanzlei ist überregional in den Bereichen Arbeits- Wirtschaftsrecht tätig.

Kontaktdaten:
Dr. Ulrich Brötzmann
Bonifaziusplatz 1b
55118 Mainz,
Tel.: 06131/61 81 56
Fax: 06131/61 81 57
E-Mail: post@kanzlei-broetzmann.de
Website des Autors
Frau überlegt beim Schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen

Weiterlesen

Roter Hintergrund Mann mit Smarthone in der Hand
So geht's

Weiterlesen

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt