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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Neues UWG in Kraft getreten

Bereits im Jahre 2005 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verabschiedet, die bis zum Juni 2007 in deutsches Recht umzusetzen war. Der deutsche Gesetzgeber hinkte jedoch stark hinterher und legte lediglich verschiedene Gesetzesentwürfe vor. Inzwischen ist das Gesetz jedoch in Kraft getreten. Für die Praxis ergeben sich daraus einige Änderungen.

Vor allem in bezug auf die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gibt es einige Änderungen Vor allem in bezug auf die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gibt es einige Änderungen

Wichtig an der EU-Richtlinie ist vor allem der Grundsatz der Vollharmonisierung.

Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nicht nur Mindeststandards gewährleisten müssen, sondern weder über die Richtlinie hinausgehen noch dahinter zurückbleiben dürfen.

Lediglich bei wenigen Ausnahmen weicht die Richtlinie von diesem Grundprinzip ab.

Handlungsbedarf in Deutschland

Dies hat in Deutschland zu Regelungsbedarf geführt, obgleich die deutsche Rechtslage der Richtlinie in den Grundzügen bereits entspricht.

Die Änderungen im UWG im Einzelnen

Folgendes hat sich im Einzelnen geändert:

In § 1 UWG wurde der Begriff "Wettbewerbshandlung" durch die "geschäftliche Handlung" ersetzt. Nunmehr besteht kein Zweifel, dass auch unmittelbar einem Vertragsschluss dienenende Handlungen vom Anwendungsbereich erfasst sind.

Was ist eine "geschäftliche Handlung"?

Eine Definition der "geschäftlichen Handlung" findet sich in § 2 UWG. Darunter ist das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages hierüber in einem objektiven Zusammenhang steht.

Das "Verhalten" kann auch in einem Unterlassen bestehen. 

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 enthält eine Definition des Begriffs „Verhaltenskodex“.

Eine gesonderte Definition hat der Unternehmerbegriff in § 2 Abs. 2 UWG n.F. erfahren. Die praktischen Unterschiede zu § 14 BGB dürften marginal sein.

Die "fachliche Sorgfalt"

Neu ist die Definition der „fachliche Sorgfalt“ als Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.

In der Generalklausel des § 3 UWG wird nun die "spürbare Beeinträchtigung der Interessen" der Marktteilnehmer gefordert.

Ob sich daraus wirklich Veränderungen ergeben, bleibt abzuwarten. Die alte Bagatellklausel ist nun der Spürbarkeit gewichen, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dies in Zukunft anders auszulegen wäre.

Was ist gegenüber Verbrauchern unzulässig?

Neu ist § 3 Abs. 2, der feststellt, in welchen Fällen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern unzulässig sind.

Maßgeblich ist der durchschnittliche Verbraucher, was für deutsche Gerichte seit Jahren ohnehin gängige Praxis ist.

Die schwarze Liste

In § 3 Abs. 3 wird auf den Anhang mit der schwarzen Liste der gegenüber Verbrauchern stets verbotenen Praktiken Bezug genommen.

Wer die schwarze Liste durchsieht, wird feststellen, dass viele der dort geregelten Aspekte natürlich auch nach bisher geltendem deutschen Recht unlautere Werbung sind.

Gütesiegel und Verhaltenskodizes auf dem Vormarsch

Gleich am Anfang fällt allerdings auf, dass Verhaltenskodizes und Gütesiegel eine besondere Bedeutung bekommen. Auch Lockangebote sind in Ziffer 5 noch einmal gesondert erwähnt.

Wettbewerbswidrig ist es in Zukunft auch, wenn die Dienstleistungen für den Kunden in einer anderen Sprache angeboten werden, als die Verhandlungen, die zum Abschluss des Vertrages führten, falls darüber nicht gesondert aufgeklärt wird.

Auch die Schleichwerbung ist in der schwarzen Liste geregelt.

Die Ziffern 15 bis 24 befassen sich vor allem mit der irreführenden Werbung.

Aggressive Geschäftspraktiken betreffen dann die Ziffern 25 bis 27.

Regelungen zur Bewerbung von Kindern

Auch die Tatsache, dass sich Werbung nicht mehr unmittelbar an Kinder richten soll, insbesondere das Verbot, Kinder selbst zum Kauf der Ware zu bewegen oder diese anzuhalten, ihre Eltern dazu zu veranlassen, ist in der Neufassung geregelt.

Neu an § 4 ist lediglich Ziffer 2, wo jetzt zwar die Ausnutzung "geistiger und körperlicher Gebrechen" und "des Alters" nicht mehr aber insbesondere von Kindern und Jugendlichen verboten sein soll.

Dies hat jedoch lediglich gesetzessystematische, keine inhaltlichen Gründe. Natürlich sind auch Kinder weiterhin geschützt.

Abschnitt zu irreführender Werbung wurde neu gefasst

Komplett neu gefasst wurde der Abschnitt zu irreführender Werbung, wobei der Titel von § 5 UWG ab sofort „Irreführende geschäftliche Handlungen“ heißt.

Die Frage, ob die beanstandete Handlung überhaupt "Werbung" ist, entfällt also.

Auch hier sind eine ganze Reihe von Beispielen genannt, ohne dass sich inhaltlich Gravierendes ändern würde. Dies ist letztlich eine Folge der möglichst am Wortlaut der Richtlinie orientierten Umsetzung.

Brisant ist unter Umständen der neu eingeführte Abs. 2, wonach es irreführend sein kann, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke eines Mitbewerbers hervorgerufen wird.

Hier ging der BGH bisher grundsätzlich vom Vorrang des Markenrechts aus. Ob das so bleiben kann, ist zweifelhaft.

Irreführung durch Unterlassen

Neu ist die Einführung eines Paragrafen zur Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG), wobei eine ähnliche Regelung schon in § 5 UWG enthalten war.

Neu sind aber die besonderen Regelungen für Irreführung durch Unterlassen im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern (§ 5a Abs. 2 - 4).

Die Informationspflichten

Daraus ergibt sich eine Reihe von Informationspflichten, die teils ohnehin (zumeist nach Fernabsatzrecht) gelten, hier aber noch einmal allgemein und unabhängig von der Vertriebsform zusammengefasst werden.

Unternehmer, die dies nicht ohnehin schon gewöhnt sind, müssen sich diese Informationen genau anschauen und im Einzelfall überlegen, ob sie sich "unmittelbar aus den Umständen ergeben" oder gesondert mitgeteilt werden sollten.

Hinzu tritt, dass nach Abs. 4 gleich jede Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 2 gilt, die "dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen."

Das öffnet Tür und Tor für jedwede auf Europarecht beruhende Informationspflicht, deren Verletzung per se wettbewerbswidrig ist und auch nicht als Bagatelle angesehen werden kann.

Unzumutbare Belästigungen

Auch bei § 7, den unzumutbaren Belästigungen, gibt es Änderungen.

Bisher war umstritten, ob die Bagatellklausel auch auf die dort geregelten Fälle angewendet werden konnte. Durch die neue Formulierung ist dies in Zukunft ausgeschlossen.

Wegen europarechtlicher Vorgaben entschärft worden ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wonach nicht mehr jede Werbeform unzulässig sein soll, wenn der Verbraucher damit nicht einverstanden ist.

Regelungen zum Cold-Calling und E-Mail-Spamming

An den Regelungen zum Cold-Calling und E-Mail-Spamming hat sich nichts geändert.

Der Gesetzgeber hat sich insbesondere dagegen entschieden, das Verbot der Telefonwerbung auf Fälle des hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens über Telefon zu beschränken.

Fazit

Alles in allem gibt es daher kaum offensichtliche Änderungen. Was bisher wettbewerbswidrig war, ist dies auch weiterhin.

Brisanz birgt vor allem die Ausweitung der Informationspflichten - ein schier nicht enden wollender Trend.

Genaues Lesen ist auch der neue Anhang der in jedem Falle verbotenen geschäftlichen Handlungen wert. Der Teufel wird im Detail stecken und erst nach und nach zu Tage treten.

Quelle: HÄRTING Rechtsanwälte

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