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vGA

Gehaltsfortzahlung trotz Krankheitsfall

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht, brauchen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht auf Ihr Gehalt zu verzichten, wenn Sie einmal arbeitsunfähig sind. Sie haben durchaus Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.

Im Krankheitsfall müssen Sie nicht auf Ihr Gehalt verzichten

Arbeitnehmer können bei Krankheit eine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung für bis zu 6 Wochen von ihrem Arbeitgeber verlangen (§ 3 EFZG). Nach herrschender Meinung ist diese Vorschrift jedoch nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar. Sie können sich jedoch auf § 616 BGB berufen. Danach behalten Sie Ihren Vergütungsanspruch, wenn Sie für ...

  • eine verhältnismäßig nicht erhebliche Dauer,
  • durch einen in Ihrer Person liegenden Grund (z. B. Krankheit),
  • ohne Ihr Verschulden, an der Dienstausübung verhindert sind.

Als nicht erhebliche Dauer gelten im Allgemeinen bis zu 6 Wochen. Eigenes Verschulden kann man Ihnen nur dann vorwerfen, wenn Sie die Krankheit vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Vorsicht vGA-Falle

Auf vertragliche Vereinbarung achten

Zu Ihrer besseren Absicherung sollte die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall abweichend von der Vorschrift des § 616 BGB geregelt werden. Um IhrvGA-Risiko zu minimieren, müssen Sie darauf achten, dass die Vereinbarungen schriftlich und im Voraus getroffen werden – und zwar in Ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag. Im Kasten rechts oben finden Sierechtssichere Musterformulierungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer und den Fremdgeschäftsführer.

Krankheit: Gehalt für 6 Monate üblich

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird meist eine Lohnfortzahlung von bis zu 6 Monaten vereinbart. Vereinzelt gibt es sogar Vereinbarungen über eine Fortzahlung von bis zu 12 Monaten.

Wichtiger Hinweis

Tantieme anteilig kürzen

Generell raten wir Ihnen, einen bestehenden Tantiemeanspruch bei Krankheit anteilig zu kürzen. Andernfalls vermutet das Finanzamt überhöhte Bezüge bzw. unterstellt Ihnen, dass Sie unübliche Vereinbarungen mit Ihrer GmbH getroffen haben. Die Folge wären verdeckte Gewinnausschüttungen.

Achten Sie auf eine angemessene Gesamtausstattung

Unabhängig von einem bestehenden Gehaltsfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall sollten Sie darauf achten, dass Ihre Gesamtbezüge (d. h. inklusive Tantiemen etc.) noch angemessen sind. Andernfalls vermutet das Finanzamt allein deshalb schon verdeckte Gewinnausschüttung.

Ihre Musterformulierungen: Steuersichere Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

Mit folgenden Musterformulierungen können Sie Ihren Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Dienstvertrag steuersicher vereinbaren.

Gesellschafter-Geschäftsführer-Dienstvertrag

§ 5 Bezüge des Geschäftsführers

...

Bei Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung werden dem Geschäftsführer seine vertragsmäßigen Bezüge (gem. § 5 Abs. 1-x) für die Dauer von 3 Monaten fortgezahlt.

(Hinweis: Bei Allein- und Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführern sollte der Zeitraum auf 6 Monate erhöht werden.)

Hinsichtlich der bestehenden Tantiemeansprüche (vgl. § 5 Abs. x) wird für den Fall der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung des Geschäftsführers Folgendes vereinbart:

a) Bei einer Erkrankung oder einer sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung bis zu 2 Monaten bleibt der Tantiemeanspruch unberührt.

b) Bei einer Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung, die über 2 Monate hinausgeht, wird der Tantiemeanspruch gemäß § 5 Abs. x für jeden weiteren begonnenen Kalendermonat, in dem die Dienstverhinderung fortbesteht, um je 1/12 gekürzt.

(Alternativ: Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen 6 Monate an, wird der Tantiemeanspruch entsprechend der 6 Monate überschreitenden Zeit zeitanteilig gekürzt und der Gehaltsanspruch ruht).

Fremd-Geschäftsführer-Dienstvertrag

§ 5 Bezüge des Geschäftsführers

...

Bei einer Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung werden dem Geschäftsführer seine vertragsmäßigen Bezüge gem. § 5 Abs. 1-x für die Dauer von 6 Wochen fortgezahlt. Für eine diesen Fortzahlungszeitraum übersteigende unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Geschäftsführer auf die Dauer von weiteren 6 Wochen ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem von den Trägern der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung gewährten Krankengeld und dem Nettobetrag seines Gehalts gem. § 5 Abs. 1-x gezahlt.

(Hinweis: Tantiemevereinbarungen wie oben)

Joachim Welper

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