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Rechtsformwahl

GmbH & Co. KG oder doch nicht?

Sie vereinigt Vorteile aus dem Recht der Kapitalgesellschaft und aus dem Recht der Personengesellschaft: die GmbH & Co. KG. Sie ist trotzdem nicht immer die richtige Wahl.

Diese Aspekte müssen Sie bei Ihrer Rechtsformwahl berücksichtigen Diese Aspekte müssen Sie bei Ihrer Rechtsformwahl berücksichtigen

Wenn Sie über die Rechtsform Ihres Unternehmens nachdenken, spielt oft die Besteuerung der alternativen Rechtsformen und die Haftung eine bedeutende Rolle. Aber auch andere Motive können mitentscheidend sein, wenn es um die Wahl der optimalen Rechtsform Ihrer Unternehmung geht.

 

Viel mehr als Haftung und Steuern

Folgende Aspekte und die beispielhafte Fragestellung sollten Sie mit Ihrem Berater bei der Rechtsformwahl berücksichtigen. Auskunfts- und Kontrollrechte Welche Auskunfts- und/oder Einsichtsrechte in Unterlagen der Gesellschaft haben Sie als Gesellschafter? Wie können Sie die Gesellschaft kontrollieren? Können Sie vom Tagesgeschäft ausgeschlossen werden oder ist dies sogar gewünscht?

 

Flexibilität

Bietet die Rechtsform Möglichkeiten, flexibel und schnell Gesellschafter aufzunehmen oder die Rechtsform selbst wieder zu ändern?

 

Haftungsbeschränkung

Haften Sie als Gesellschafter mit Ihrem Privat- und/oder Geschäftsvermögen? Können Sie die persönliche Haftung ausschließen oder einschränken? Ist dies gewünscht (Nachteile ergeben sich beispielsweise bei der Kapitalbeschaffung)?

 

Handlungsfähigkeit / Stimmrechte

Bleibt das Unternehmen in der Rechtsform handlungsfähig, wenn der Geschäftsführer/ Unternehmer ausfällt? Wer kann Stimmrechte bei wichtigen Unternehmensentscheidungen ausüben? Sind Vollmachten erforderlich und gewünscht?

 

Kapitalbeschaffung / Kreditwürdigkeit

Erleichtert die Rechtsform die Kapitalbeschaffung (z. B. AG)? Müssen Sie persönlich bürgen?

 

Kosten

Welche Kosten entstehen bei der Einrichtung der Rechtsform und welche Kosten entstehen jährlich laufend bei der gewählten Rechtsform?

 

Leitungs- und Vertretungsbefugnis

Wer ist berechtigt, das Unternehmen zu leiten? Wer vertritt das Unternehmen nach außen? Wollen Sie die Leitung und Vertretung selber übernehmen oder soll dies von einer dritten Person übernommen werden?

 

Nachfolgeregelung

Wie wirkt sich die Rechtsformwahl auf die Nachfolge aus? Bei welcher Rechtsform ist die Nachfolgebesteuerung günstig? Unterstützt die Rechtsform einen schrittweisen Übergang der Verantwortung? Sind Vermögen und Geschäftsleitung voneinander abkoppelbar? Muss ein Kaufpreis sofort versteuert werden?

 

Prüfungspflicht

Unterliegt das Unternehmen je nach Rechtsform einer Prüfungspflicht hinsichtlich der Jahresabschlüsse? Rechenschaftsberichte Müssen Sie Ihre Handlungen gegenüber Dritten rechtfertigen und ist dies gewünscht?

 

Rechnungswesen

Welche Anforderungen an Buchhaltung und Jahresabschluss werden gestellt? Gibt es (noch zusätzliche) Vorschriften, die eingehalten werden müssen?

 

Splittung

Unterstützt die Rechtsform die Möglichkeit, Betriebsvermögen und betriebliches Risiko zu trennen?

 

Steuern

Wie hoch sind die Steuern, die durch die jeweilige Rechtsform ausgelöst werden?

 

Verlustausgleich

Können steuerliche Verluste ausgeglichen werden oder gehen sie verloren? Können Verluste mit anderen persönlichen positiven Einnahmen verrechnet werden?

 

Vermögensverlust

Können Sie persönliche Vermögensverluste vermeiden oder einschränken? (siehe auch Haftung)

 

Veröffentlichungspflichten

Bestehen Verpflichtungen, den Jahresabschluss zu veröffentlichen? Ist dies gewünscht?

 

Wann wird die Rechtsform gewählt?

Die Rechtsform ist nicht nur einmalig bei Gründung Ihrer Unternehmung festzulegen. Gerade bei veränderten Gegebenheiten oder Steuerreformen gehört die Frage nach der Rechtsform immer wieder auf den Tisch.

Pensionszusage zugunsten des Geschäftsführers einer Komplementär- GmbH und Kommanditisten der GmbH & Co. KG wird besonders bilanziert.

 

 

 

(Bundesfinanzhof vom 30.03.2006, Az. IV R 25/04)

  • Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der Pensionsrückstellung, die die Komplementär- GmbH zugunsten des GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist in der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend hohen Aktivposten auszugleichen.
  • Ein unterlassener Ansatz dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, nachzuholen.


Joachim Welper
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