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Was passiert mit dem Firmenanteil bei einer Scheidung?

Im Falle einer Scheidung gilt es, zahlreiche Fragen zu klären: Wer bekommt was? Wie viel Unterhalt muss wer wem zahlen? Wem stehen die Immobilien zu? Haben die Eheleute während der gemeinsamen Ehezeit ein Unternehmen geleitet, sind auch hier zahlreiche Unsicherheiten gegeben. Doch wie werden Firmenanteile im Falle einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt? Und wie kann die Firma vor einer möglichen Zerschlagung und Insolvenz bewahrt werden?

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Wie werden Anteile an einer Firma bei einer Scheidung verteilt?

Eine eindeutige Antwort gibt es im Familienrecht nur selten. Vieles obliegt Einzelfallentscheidungen der Gerichte. Allerdings gibt es einige Aspekte, die die Entscheidung beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere auch der Güterstand, in dem sich die Parteien während der gemeinsamen Ehezeit befanden.

Im deutschen Güterrecht wird zwischen drei Güterständen unterschieden:

  • dem gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und den Wahlgüterständen:
    • Gütergemeinschaft
    • Gütertrennung

Diese haben ebenso einen hohen Einfluss auf die Güterteilung, sollte es zu einer Scheidung der Ehe kommen.

 

Die Gütergemeinschaft: "Was mein ist, ist auch dein!"

Wurde im Zuge der Eheschließung die Gütergemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart, so gelten die Vermögensmassen beider Ehepartner als Gesamtgut der Ehegemeinschaft - unerheblich, ob der Erwerbszeitpunkt vor oder in der gemeinsamen Ehezeit liegt:

"Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt." (§ 1416 Absatz 1 BGB)

Das gemeinsame Vermögen wird sodann im Zuge der Ehescheidung etwa hälftig auf die Gatten aufgeteilt. Ist auch ein Unternehmen, ein Betrieb oder eine Firma Teil des Gesamtvermögens, hat der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Firmenanteile. Es spielt dabei in der Regel keine Rolle, wer von beiden die Firma gründete und ob beide zu gleichen Teilen an der Unternehmensführung beteiligt waren.

Möchte der eigentliche Firmenbetreiber dabei allein über seine Firma verfügen und diese weiterführen, muss er damit rechnen, dass er seinen Ehegatten gegebenenfalls auszahlen muss. Für die Ermittlung des Gegenstandswertes bedarf es dann der genauen Betrachtung der Umsätze und der Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens.

Die finanzielle Ersatzleistung kann die Partei, die die Firma in ihr alleiniges Eigentum zurückführen möchte, in Bredoullie bringen und sogar das Unternehmen selbst gefährden. Da sich zudem gleichermaßen auch die Verluste auf beide Ehegatten verteilen, kann auch dem Nichtfirmengründer ein großer Nachteil entstehen, wenn das Unternehmen rote Zahlen schreibt.

Um eine Firma vor einer möglichen Zerschlagung bei Ehescheidung zu schützen, ist von der Vereinbarung der Gütergemeinschaft abzusehen.

Gütertrennung - "Die Firma gehört mir!"

Ebenso wie bei der Gütergemeinschaft können die Eheleute bei Eheschließung - und auch noch später - die Gütertrennung vertraglich vereinbaren. Grundlegend bleiben somit die Vermögensstände beider Gatten voneinander getrennt. Jeder kann über sein eigenes Vermögen frei verfügen und es selbstständig verwalten. Wer nun jedoch meint, dass damit auch die eigene Firma hundertprozentig vor Schaden geschützt ist, irrt.

Hierzu bedarf es der genaueren Betrachtung der Eigentumsverhältnisse der Firma. Haben die Eheleute die Firma gemeinsam gegründet und befindet sie sich im gemeinsamen Eigentum, besteht auch in diesem Falle ein beiderseitiger Anspruch auf die Firmenanteile. Aus der Gütertrennung fallen automatisch Posten heraus, die einer gemeinsamen Verpflichtung oder dem gemeinschaftlichen Eigentum zugehören.

Überträgt der Partner während der Ehe einen Anteil der Firma an seinen Gatten, besteht die Möglichkeit, vertraglich festzulegen, dass bei einer möglichen Scheidung eine automatische Rückübertragung der Anteile erfolgt. Andernfalls bleibt das Miteigentum bestehen und eine Ausgleichszahlung droht. Dies kann auch das Unternehmen schwer belasten.

Alleineigentum der Firma vor der Gütergemeinschaft

Stand die Firma bereits vor Beginn der Ehezeit im Alleineigentum einer Partei oder wurde diese während der gemeinsamen Ehe von nur einem Partner gegründet, bleibt sie auch dessen alleiniges Vermögen. Ein Anspruch auf Firmenanteile muss er vonseiten des Partners in der Regel nicht fürchten. Zum Schutz einer eigenen Firma entscheiden sich daher auch insbesondere Selbstständige und Unternehmer für die Gütertrennung.

Doch wie so oft, sind auch hier Ausnahmen anzunehmen. Kann der Nichteigentümer nachweisen, dass er maßgeblich am Erfolg und dem Fortbestand der Firma mitwirkte - durch Arbeitskraft oder finanzielle Beteiligung -, so können die Gerichte ihm trotz bestehender Gütertrennung einen Ausgleichsanspruch gewähren. Hierzu reicht es in der Regel jedoch nicht aus, dass er einfache Bürotätigkeiten in dem Unternehmen seines Gatten ausübte. Eine Gütertrennungsvereinbarung schützt also nicht automatisch die eigene Firma.

Zur Aufteilung der Firmenanteile im Zugewinnausgleich

Haben die Eheleute keine anderweitige Vereinbarung getroffen, so treten sie mit Eheschluss automatisch in den gesetzlichen Güterstand ein. Die sogenannte Zugewinngemeinschaft gleicht dem Grunde nach der Gütertrennung: Das Vermögen der Eheleute bleibt weiterhin getrennt und wird nicht Gesamtgut.

Der gesetzliche Güterstand unterscheidet sich besonders im Scheidungsfalle von der reinen Gütertrennung: Ist die Ehe der Parteien gescheitert, kommt es zum sogenannten Zugewinnausgleich. Das heißt, dass der Zugewinn, den die beiden Ehepartner während der gemeinsamen Ehezeit erwirtschafteten, gegeneinander ausgeglichen wird. Somit sind nicht die gesamten Vermögensmassen in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen.

Eigentumsverhältnisse in der Zugewinngemeinschaft

Kommt es zur Scheidung der Ehe und befindet sich eine Firma im Alleineigentum einer Partei, kann der Wertzuwachs des Unternehmens somit ebenfalls in den Zugewinnausgleich hineinfallen. Im Zuge der Berechnung wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt - der Zugewinn. Als Stichtag für das Anfangsvermögen gilt dabei der Zeitpunkt des Eintritts der Zugewinngemeinschaft - in der Regel die Eheschließung. Das Endvermögen ist bestimmt durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, das heißt der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist.

Der Unternehmensgewinn fällt in den Vermögenszuwachs des Firmeninhabers hinein. Ist der Zugewinn seines Partners geringer, kann so die Ausgleichsforderung steigen. Eine Firma kann also ebenfalls durch hohe Kapitalwerte belastet sein, wenn es zum Zugewinnausgleich kommt. Ein Ausschluss des Zugewinns kann ausnahmsweise vereinbart werden, sofern beide Ehegatten diesem Prozedere zustimmen. Ein Anspruch auf Firmenanteile hat der Nichteigentümer hingegen nicht.

Befindet sich die Firma im Miteigentum des Partners, droht größeres Ungemach. Gemeinsames Eigentum findet im Zuge einer Scheidung anderweitig Aufteilung. In der Regel stehen sodann jedem Gatten die Hälfte der Firma zu. Möchte ein Partner das nicht und stattdessen die Firma komplett übernehmen, kann dies in der Regel nur über eine Ausgleichszahlung an seinen Gatten geschehen.

Entsprechende Anpassungen der Zugewinngemeinschaft an die Lebensumstände - unter besonderer Berücksichtigung schützenswerter Vermögensmassen wie einem Unternehmen - können Sie entsprechend auch im Rahmen eines Ehevertrages vornehmen (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Nicht immer muss es also gleich Gütertrennung sein.

"Was mein ist, ist auch dein?" - Zu den Eigentumsverhältnissen

Die Trennung von Gesellschaftern ist stets mit zahlreichen Auseinandersetzungen verbunden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich der zweite wichtige Punkt, der im Verlauf einer Scheidung über die Aufteilung der Firmenanteile bestimmt: die Eigentumsverhältnisse. Während in der Gütergemeinschaft auch eine Firma automatisch ins Gesamtgut hineinfällt, ist die Aufteilung - respektive der Rückkauf der Anteile vom Partner - meist nur dann vonnöten, wenn ein Miteigentumsverhältnis besteht. Über die Eigentumsverhältnisse klärt in der Regel der Gesellschaftsvertrag auf. Ist dies nicht gegeben, können Ansprüche in seltenen Fällen nur dann entstehen, wenn auch der Nichteigentümer maßgeblich am Erfolg und Bestand des Unternehmens mitwirkte. Es zeigt sich, dass viele Aspekte Einzelfallbewertungen unterliegen. Diese können oftmals nur im gerichtlichen Verfahren Klärung finden.

Ist eine Firma im Spiel, sollte bereits vor Eheschließung ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Die Existenz des Unternehmens sollte weitestgehend vor möglichem Schaden bewahrt werden.

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