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Fachbeitrag

Attraktivität des Standards "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen"

Nach mehrjähriger Diskussion hat der IASB am 9. Juli den Standard "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" veröffentlicht. Der Standard tritt unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Ferner hat der deutsche Gesetzgeber das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf den Weg gebracht, das ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich für kleine und mittelgroße Unternehmen die Frage, ob die Anwendung dieses neuen Standards von Interesse und wie das Verhältnis zum BilMoG ist.

Änderungen des Standards

Der Standard "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" ist im Wesentlichen ein eigenständiger Standard, der kaum Querverweise auf die übrigen IFRS Standards beinhaltet. Ferner sieht er im Vergleich zu den sog. "Full IFRS" Einschränkungen bei den Wahlrechten, Erleichterungen bei der Anwendung sowie weniger umfangreichere Anhangsangaben vor. Er stellt somit im Vergleich zu der Anwendung der "Full IFRS" eine weniger komplexe und damit attraktive Alternative dar.

Der Standard definiert jedoch nicht, welche Unternehmen als "klein und mittelgroß" anzusehen sind. Dies zu bestimmen, wurde den jeweiligen nationalen Gesetzgebern oder Standardsettern übertragen. Sicher ist derzeit, dass, unabhängig von der Größe, kapitalmarktorientierte Unternehmen diesen Standard nicht anwenden dürfen.

Das BilMoG wurde vom Gesetzgeber mit dem Ziel verabschiedet, das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) zu modernisieren und somit den Unternehmen eine mit den IFRS eher vergleichbare Rechnungslegung zu ermöglichen. Das BilMoG soll insbesondere eine einfachere und kostengünstige Alternative zu den "Full IFRS" sowie wohl auch zu dem neuen Standard "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" sein.

Der Gesetzgeber hat hierbei das deutsche HGB in einigen Bereichen den internationalen Rechnungslegungsnormen geöffnet. Dies zeigt sich beispielsweise in der Möglichkeit, selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge zu aktivieren. Bis zur Verabschiedung des BilMoG war dies im deutschen HGB verboten.

Während kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Konzernabschlüsse verpflichtend und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Konzernabschlüsse freiwillig nach IFRS aufstellen können (§ 315a HGB) und damit von der Verpflichtung befreit werden, zusätzlich einen Konzernabschluss nach den Regeln des deutschen HGBs aufzustellen, kennt das deutsche Handelsgesetzbuch - auch nach Anpassung durch das BilMoG - eine entsprechende Regelung für den Einzelabschluss nicht. Somit können Unternehmen für den Einzelabschluss den Standard "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" nur zusätzlich zu einem HGB Abschluss aufstellen.

Kleine und mittelgroße Unternehmen sollten überlegen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn die Vorteile aus der zusätzlichen Aufstellung eines Einzelabschlusses nach "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" die Nachteile übersteigen.

Vor der Einführung des BilMoG wurde den IFRS zugestanden, einen besseren Einblick in die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen zu geben. Mit dem neuen BilMoG wird dieser Vorteil an Bedeutung verlieren. Ferner sind die zusätzlichen Aufwendungen in Form von aufzubauenden IFRS-Wissen im Unternehmen sowie Prüfungskosten zu beachten, die im Regelfall den Vorteil der vermeintlich besseren Informationsvermittlung übersteigen werden.

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