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Termine in der Buchhaltung

Kein Ärger mit dem Finanzamt

Fristen und Termine sind ein leidiges Thema. Zumal es teuer werden kann, wenn das Finanzamt nicht pünktlich seine Zahlungen bekommt. Doch alle Termine sind in Gesetzen festgelegt, kein Gründer kann sich diesen Zwängen entziehen. Worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Praxistipp.

Umsatzsteuervoranmeldung

Betrüger haben in der Vergangenheit versucht, mit fiktiven Rechnungen bei der Umsatzsteuer Kasse zu machen. Daher müssen Gründer sein ein paar Jahren jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. Tag des Folgemonats. Diese Regelung gilt für die ersten zwei Jahre der Geschäftstätigkeit. Dann entscheidet die Höhe der Zahllast, ob auf einen vierteljährlichen Rhythmus umgestellt wird: Beträgt die Differenz zwischen der gezahlten Umsatzsteuer und der Vorsteuer im Vorjahr mehr als 7.500 Euro (früher: 6.136 Euro), ist die Umsatzsteuer jeden Monat zu bezahlen. In allen anderen Fällen wird die Umsatzsteuer pro Quartal erhoben, wenn sie in einer Höhe von mindestens 1.000 Euro (früher: 512 Euro) im Jahr anfällt. (Stand: 2012)

Vielen Gründern liegt die Umsatzsteuervoranmeldung schwer im Magen: Die gesamte Buchhaltung des Vormonats ist auf Vordermann zu bringen, der Abgabetermin rückt immer näher – und wichtigere Angelegenheiten landen auf dem Schreibtisch. Da versäumt man leicht die pünktliche Abgabe, was teuer werden kann: Bis zu 25.000 Euro setzt das Finanzamt als Verspätungszuschlag fest, wobei dieser Zuschlag höchstens 10 Prozent der angemeldeten Steuer betragen darf. Das liegt im Ermessen des Finanzbeamten, der zu berücksichtigen hat, wie stark die Abgabefrist überschritten, bzw. wie häufig die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet eingereicht wurde.

Ein Ausweg aus dieser Zwickmühle ist die "Dauerfristverlängerung": Gründer können sie einmalig beim Finanzamt beantragen, die Regelung behält dann in allen weiteren Jahren ihre Gültigkeit. Was ist ihr Inhalt? Der Gründer bekommt einen ganzen Monat mehr Zeit eingeräumt, um seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Das gilt auch für die Zahlung. In der Praxis heißt das: Der eigentliche Termin der Voranmeldung für April ist der 10. Mai – durch die Dauerfristverlängerung verschiebt er sich auf den 10. Juni. Doch diese Erleichterung hat auch ihren Preis: Der Gründer muss zu Beginn des Jahres eine Sondervorauszahlung leisten, die 1/11 der Umsatzsteuerschuld aus dem Vorjahr beträgt. Sie wird aber mit der Zahllast im Dezember verrechnet. Wer nur jedes Quartal seine Umsatzsteuer bezahlt, muss keine Sondervorauszahlung in Kauf nehmen, um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten.

Lohnsteueranmeldung

Wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung gilt die Regel, dass die Lohnsteueranmeldung für einen Monat bis zum 10. Tag des folgenden Monats abzugeben ist. Die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer ist zu nennen und an das Finanzamt abzuführen. In zwei besonderen Fällen ergeben sich aber andere Fristen: Beträgt im Vorjahr die Summe der Lohnsteuer zwischen 800 und 3.000 Euro, muss die Lohnsteueranmeldung nur alle Vierteljahr abgegeben werden. Der Zeitraum wird noch größer, sobald die Summe der Lohnsteuer im Vorjahr weniger als 800 Euro betragen hat. Dann ist die Lohnsteueranmeldung nur noch in einem jährlichen Rhythmus einzureichen.

Vorauszahlung der Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer

Diese Vorauszahlungen sind in einem vierteljährlichen Rhythmus zu leisten: Das erste Quartal ist im März fällig, das zweite im Juni, das dritte im September und das vierte im Dezember. Die Zahlungstermine für die Vorauszahlungen sind mit einer dreitägigen "Schonfrist" verbunden: Wer in diesem Zeitraum sein Geld überweist, muss nicht mit Säumniszuschlägen rechnen. Diese Zuschläge können ins Geld gehen: Für jeden Monat nach der Fälligkeit ist ein Prozent der geschuldeten Vorauszahlung zu entrichten. Allerdings können diese Säumniszuschläge zum Teil als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Steuererklärung zur Einkommens- Körperschafts- und Gewerbesteuer

31. Mai 2013 – bis zu diesem Termin sind die Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2012 abzugeben. Wer diesen Termin versäumt, muss mit erheblichen Verspätungszuschlägen rechnen, die wie bei der Umsatzsteuer festgesetzt werden. Wer sich aber Luft verschaffen will, beauftragt einen Steuerberater, diese Angelegenheiten zu regeln. Dann verlängert sich die Abgabefrist von selbst bis zum 31.12.2013.

Ein Beitrag von Ingo Leipner

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