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Scheinselbstständige - Kriterien

Scheinselbstständige

Die Sozialversicherungspflicht scheinselbstständiger Arbeitnehmer bestand bereits in der Vergangenheit. Zur Erleichterung ihrer Erfassung dient jetzt ein Kriterienkatalog von fünf Merkmalen.

Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können (§ 84 Abs. 2 HGB) sind von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.

a. Kriterien

Für alle anderen gilt folgendes: eine Scheinselbstständigkeit wird vermutet, wenn der Unternehmer seine Mitwirkungspflicht bei der BfA nicht erfüllt und mindestens drei der nachfolgenden fünf Kriterien zutreffen:

  1. Der Unternehmer beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt muss regelmäßig mehr als 400€ im Monat betragen. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung jetzt anerkannt.
  2. Der Unternehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Bei der Auslegung des Begriffs "im Wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber, lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Ein wichtiges Merkmal ist, ob der Unternehmer die wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt. Für die Selbstständigkeit spricht, wenn das Unternehmen Einkaufs- und Verkaufskonditionen und den Einsatz von Kapital und Maschinen selbstständig bestimmt. Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
  5. Die Tätigkeit des Unternehmers entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die er zuvor als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber ausgeführt hat.

b. Antragsverfahren bei der BfA

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein andere Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits ein Verfahren  zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 SGB IV).

Die Bundesanstalt für Angestellte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Anschließend wird den Beteiligten unter Angabe einer angemessenen Frist mitgeteilt, welche Angaben und Unterlagen für eine Entscheidung benötigt werden.

Dann teilt die BfA den Beteiligten mit Stützung auf die Tatsachen mit, welche Entscheidung sie zu treffen gedenkt und gibt Gelegenheit sich zu äußern bzw. fordert auf, im Falle einer Widerlegung Gründe vorzulegen.

c. Beginn der Sozialversicherungspflicht

Stellt die BfA ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs.6 SGB IV).

Wenn der Unternehmer keinen Antrag gestellt hat, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte oder der Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. 

Vorausgesetzt wird, dass der Beschäftigte dem BfA-Bescheid zustimmt und sich für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides entsprechend für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert hat (§ 7b SGB IV).

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