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Arbeitsvertrag

Wie Sie auf Vorschussbitten richtig reagieren

Jedem kann es einmal passieren, dass er in kurzfristige Geldnot kommt. Bittet Sie ein Mitarbeiter um einen Vorschuss, sollten Sie aber einige Punkte beachten. Sonst laufen Sie Gefahr, am Ende das Nachsehen zu haben.

Am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig? Dann können Sie Ihren Mitarbeitern entweder einen Vorschuss oder besser eine Abschlagszahlung gewähren. Am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig? Dann können Sie Ihren Mitarbeitern entweder einen Vorschuss oder besser eine Abschlagszahlung gewähren.

Die Regel: Vergütung erst bei Fälligkeit

Die Arbeitsvergütung ist erst bei Fälligkeit auszuzahlen. Nach dem Gesetz ist die Vergütung nach der Ableistung der geschuldeten Arbeit zu entrichten. Der Arbeitnehmer ist also grundsätzlich vorleistungspflichtig. Sofern durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist die Vergütung regelmäßig zum Monatsende abzurechnen und auszuzahlen.

Möchte der Arbeitnehmer seine Vergütung vorher ausbezahlt bekommen, handelt es sich um einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung.

Abschlag oder Vorschuss?

Abschläge sind Geldzahlungen auf den bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn. Sie können ohne Weiteres bei der endgültigen Lohnabrechnung in Abzug gebracht werden. Pfändungsfreigrenzen müssen hierbei nicht beachtet werden. 

Wichtiger Hinweis

Aber Vorsicht: Bestehen Lohnpfändungen, sind Abschlagszahlungen, die höher sind als die Pfändungsfreigrenze, gegenüber dem pfändenden Gläubiger unwirksam. Haben Sie daher dem Arbeitnehmer einen zu hohen Abschlag gezahlt, müssen Sie den über die Pfändungsfreigrenze gehenden Betrag auch noch einmal an den Gläubiger bezahlen.

Achtung beim Vorschuss!

Beim Vorschuss ist die Vergütung im Gegensatz zum Abschlag vom Arbeitnehmer noch nicht verdient Als Arbeitgeber tragen Sie daher bei einer Vorschussleistung das Risiko, dass Sie die Arbeitsleistung infolge Kündigung o. Ä. nicht erhalten. Sie sollten daher genau abwägen, wem Sie einen Vorschuss gewähren und wem nicht.

Kein Anspruch auf Vorschuss

Grundsätzlich besteht ohne kollektivrechtliche oder individualrechtliche Vereinbarung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Vorschuss. Wenn der Arbeitnehmer in eine Notlage geraten ist, kann aber im Einzelfall ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entstehen.

Rückzahlung ist Pflicht

Wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, muss der Arbeitnehmer den Vorschuss zurückzahlen. Auch hier ist eine Verrechnung mit noch offenen Lohnforderungen ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen möglich. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Arbeitnehmer wenigstens ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts verbleiben muss.

Abgrenzung zum Darlehen

Der Vorschuss ist außerdem vom Darlehen zu unterscheiden. Ein Darlehen liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zur Verfügung stellt, das nicht als direkte Gegenleistung für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen gewährt wird.

Negatives Zeitguthaben ist auch ein Vorschuss

Nach der Rechtsprechung stellt auch ein negatives Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar.

Unzulässig ist es aber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verrechnung mit noch bestehenden Vergütungsansprüchen vorzunehmen oder eine Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung zu fordern, wenn das negative Zeitguthaben darauf zurückzuführen ist, dass keine Arbeit vorhanden ist.

Kann der Arbeitnehmer aber darüber entscheiden, ob das negative Guthaben entsteht, muss er finanziellen Ausgleich leisten.

Die Musterformulierung finden Sie als Word-Vorlage im Download-Bereich!

Musterformulierung

§ (…) Arbeitszeit

(1) Es wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit bis acht Stunden monatlich zu leisten.
(2) Die Arbeitsleistung ist montags bis freitags innerhalb eines Zeitfensters von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu erbringen.
(3) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, monatlich eine Arbeitszeitschuld von bis zu fünf Stunden zu begründen.

§ (…) Arbeitszeitkonto

(1) Der Arbeitgeber führt für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto in dem Mehrarbeitsstunden gemäß § … Abs. 1 und Minderstunden gemäß § … Abs. 3 monatlich eingestellt und fortlaufend aufgeführt und gegebenenfalls saldiert werden.
(2) Zeitguthaben, die nicht saldiert werden konnten, sind spätestens zum Ende eines Kalenderjahres in Freizeit auszugleichen. Kann das Zeitguthaben aus betriebsbedingten Gründen nicht ausgeglichen werden, ist es abzugelten.
(3) Minderstunden sind spätestens zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres auszugleichen. Können Minderschulden aus betriebsbedingten Gründen nicht ausgeglichen werden, verfallen sie.
(4) Weist das Arbeitszeitkonto Minderstunden aus und wird das Arbeitsverhältnis von einer der Parteien aus wichtigem Grund außerordentlich oder seitens des Arbeitnehmers ordentlich gekündigt, so sind nicht mehr auszugleichende Minderstunden als Vorschuss mit der noch ausstehenden Vergütung zu verrechnen bzw. vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.

Redaktionsbüro Ernst Schneider

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