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Mitarbeiterbeobachtung – was ist erlaubt?

Von „Blaumachen“ über frisierte Abrechnungen bis hin zum Diebstahl: In welchen Fällen dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter beobachten lassen? Und was muss dabei beachtet werden?

Mitarbeiterbeobachtung Bildquelle: fotolia, Rechte: Andrey Popov

Kleine und große Betrugsfälle im Unternehmen: Eine Mitarbeiterbeobachtung kann die Lage klären

Waren, die auf rätselhafte Weise verschwinden; Mitarbeiter, die gerne krankfeiern; Oder seltsam hohe Spesenabrechnungen: Es gibt viele Situationen, bei denen Chefs hellhörig werden. Zurecht, immerhin schaden die vielen kleine Betrügereien dem Unternehmen. Und oft handelt es sich dabei um handfeste Straftaten.

Deswegen sollten Arbeitgeber, die den Verdacht haben, dass der eine oder andere Mitarbeiter nicht ganz legal agiert, gegensteuern. Können die Taten zweifelsfrei nachgewiesen werden, gilt es, im entsprechenden Fall eine Strafanzeige gegen die Mitarbeiter zu erstatten.

Hat ein Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass einzelne oder mehrere Mitarbeiter ihm Schaden zufügen, darf er sie durch externe Dienstleister wie Detekteien überwachen lassen. Laut dem BAG (Az.: 1 ABR 26/90) muss eine Mitarbeiterbeobachtung nicht beim Betriebsrat genehmigt werden. Allerdings sollten unbedingt ein paar wichtige Dinge zu beachtet werden.

Was ist noch erlaubt, was verboten?

Um Beweise für eine mögliche Straftat zu sammeln, gibt es verschiedene Mittel und Wege. Eine Möglichkeit ist die Überwachung durch Videokameras. Allerdings stellt sich die Umsetzung als nicht ganz einfach dar, da unter anderem der Betriebsrat (falls vorhanden) zustimmen und man als Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die Maßnahme informieren muss. Auch gilt es nicht die Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild) zu verstoßen, um ein Beweisverwertungsverbot zu vermeiden.

Hat ein Vorgesetzter den Verdacht, dass ein Mitarbeiter „blau macht“, dann darf er dem vermeintlich Kranken einen Hausbesuch abstatten. Zudem ist es erlaubt, dass Detektive den potentiellen „Blaumacher“ während des Krankheitszeitraumes überwachen.

Verboten ist das Abhören von privaten und dienstlichen Telefonaten. Das Fernmeldegeheimnis erlaubt das nur, wenn alle Parteien dem Mithören zustimmen. Eine detaillierte Überwachung der Aktivitäten am Computer und die Nutzung des Internets sind ebenso untersagt. Gerade das Mitlesen von privaten E-Mails ist tabu.

Zusammenfassend gesagt: Rechtskonforme Beobachtungen im Arbeitsrecht – das ist ein schwieriges Feld. Eines, bei dem es einerseits ein paar Freiräume gibt, aber auch ein paar rigorose Verbote. Deswegen sollte man, bevor man Maßnahmen ergreift, sich vorher unbedingt bei einer TÜV zertifizierten Detektei schlaumachen.

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