Wie Sie die Mutterschutzfrist berechnen?

Mutterschutzfristen - Grundlage

Das Mutterschutzgesetz sieht eine einheitliche Schutzfrist von 14 Wochen vor, die sich zusammensetzt aus der Frist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Die bis 2002 geltende Differenzierung zwischen Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und ”normalen“ Geburten existiert nicht mehr, da jede Mutter die nicht genommenen Tage der Frist vor der Geburt im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt in Anspruch nehmen kann.

Welche Schutzfristen gelten vor der Entbindung?

Ab sechs Wochen vor der Entbindung darf die Frau nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber muss aktiv auf die Einhaltung der Frist hinwirken und darf die Frau nur dann beschäftigen, wenn sie sich hierzu ausdrücklich (jederzeit widerruflich) bereit erklärt hat. Eine Beschäftigungspflicht wird dadurch nicht begründet. Die Frist wird errechnet, indem von dem nach dem ärztlichen Zeugnis mutmaßlichen Entbindungstermin sechs Wochen zurückgerechnet wird (fällt der Entbindungstag auf einen Freitag, beginnt die Schutzfrist am Freitag der sechsten vorhergehenden Woche). Maßgeblich ist das zuletzt vorgelegte Zeugnis. Ein Irrtum der Hebamme oder des Arztes ist unbeachtlich. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die insgesamt 14-wöchige Schutzfrist um die Tage, die durch die vorzeitige Geburt nicht genommen werden konnten.

Welche Schutzfristen gibt es nach der Entbindung?

Nach der Entbindung dauert die Schutzfrist acht Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich verlängert um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG (vor der Geburt) nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für diese Dauer besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, von dem grundsätzlich auch nicht auf Wunsch der Wöchnerin abgewichen werden darf (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Beim Tod des Kindes darf die Mutter auf ihr jederzeit widerrufliches Verlangen hin auch schon vorher beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.



   

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