Steuerarten bei der Corporation

Körperschaftssteuer

Der inländische Gewinn einer Betriebsstätte einer Corporation unterliegt der Körperschaftsteuer; unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht. Mit einer Corporation lassen sich also in Deutschland keine Steuern sparen, wie vielfach zu lesen ist.

Von der Gesellschaft empfangene Dividenden und erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, wobei jedoch in der Regel fünf Prozent der Dividendeneinnahmen beziehungsweise des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten und damit im Ergebnis der Besteuerung unterliegen.

Gewerbesteuer

In Deutschland tätige Corporations unterliegen einer gewinnabhängigen Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag bemisst sich nach dem auf Grundlage der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn, modifiziert durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag, multipliziert mit der Steuermesszahl (bei Corporations fünf Prozent), ergibt den Steuermessbetrag.

Dieser Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz, den die jeweilige Gemeinde festlegt in der die Betriebsstätte der Gesellschaft unterhalten wird, multipliziert.

Umsatzsteuer

Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), wenn der Leistungsort im Inland ist. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt  für Lebensmittel - ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze -, Bücher und bestimmte Kunstgegenstände.

Bestimmte Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerschuld, die eine Betriebsstätte einer Corporation dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert.

Hinsichtlich der Erteilung einer Steuernummer für die Umsatzsteuer ist wie bei der Gründung einer britischen Limited eine Besonderheit zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO wird für Unternehmen, die ihren statuarischen Sitz im Ausland haben, eine besondere Zuständigkeit des Finanzamtes festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 34 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist für Firmen mit Sitz in den USA das Finanzamt Bonn-Innenstadt zuständig.

Da aber in den allermeisten Fällen die alleinige oder überwiegende Geschäftstätigkeit sowie der tatsächliche Verwaltungssitz der Corporation in Deutschland ist und nur der statuarische Sitz in den USA, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.10.06; (GZ IV A 4 - S 0062 - 7/06; TOP 19 und 22 der Sitzung AO II/2006) festgelegt, dass in diesen Fällen von Seiten des Finanzamtes aus eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO mit dem Finanzamt herbeizuführen ist. Um hier zeitliche Verzögerungen beim Unternehmensstart zu vermeiden, sollte der Steuerberater sich direkt mit dem für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, damit dieses mit dem Finanzamt Bonn-Innenstadt direkt eine solche Zuständigkeitsvereinbarung abschließt.

Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten

Mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs ergeben sich handelsrechtliche Buchführungspflichten für die Corporation, wenn die jeweilige Betriebsstätte eine eingetragene oder eintragungspflichtige Zweigniederlassung ist - dies ist bei ausschließlich oder überwiegend in Deutschland tätigen Corporation stets der Fall.

Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich.

Dividendenausschüttung

Bezieht der Gesellschafter Dividenden, stellen diese für ihn Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die er grundsätzlich zu versteuern hat. Sofern die Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht zur Steuer veranlagt wurde - dies geschieht nur, wenn auch entsprechende Geschäftstätigkeiten in den USA ausgeübt wurden - und daher zum Einbehalt der Withholding Tax verpflichtet ist, käme es in diesem Fall zu einer Doppelbesteuerung. Aus diesem Grund sieht das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vor, dass die USA auf den Einbehalt verzichten, wenn die Dividenden an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgekehrt werden. Das bedeutet, dass dem Gesellschafter bei Nachweis eines deutschen Wohnsitzes der gesamte Zinsertrag ausgezahlt wird. Der Nachweis wird durch das Formular W-8BEN (sogenanntes "Certificate of Foreign Status") erbracht, das dem Gesellschafter vor der Auszahlung von Dividenden von der Gesellschaft zugesendet wird.

Erbschafts-/ Schenkungssteuer

Der Übergang von Aktien auf eine andere Person durch Schenkung oder von Todes wegen unterliegt derzeit der deutschen Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsteuer (Art. 9 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) grundsätzlich nur, wenn

  • der Schenker oder der Erblasser zur Zeit des Vermögensübergangs in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, oder
  • die Aktien beim Erblasser oder Schenker zu einem Betriebsvermögen gehören, für das in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, oder
  • der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu mindestens zehn Prozent am Grund- bezeihungsweise Stammkapital der deutschen Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder
  • der Erblasser oder Schenker mit deutscher Staatsangehörigkeit nach einem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§§ 2, 4 AStG).

Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Wert der Aktien. Dies ist in der Regel der Börsenkurs. Entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser beziehungsweise Schenker und dem Erwerber kommen unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze zur Anwendung.

Veräußerungsgewinn

Beim Kauf, Verkauf oder sonstiger Veräußerung von Aktien fällt keine deutsche Kapitalverkehrsteuer, Umsatzsteuer, Stempelsteuer oder ähnliche Steuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings möglich, dass Unternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht der ansonsten steuerfreien Umsätze optieren. Die Übertragung oder die Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Aktien kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn die Aktiengesellschaft oder Gesellschaften, an denen die Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, über inländische Grundstücke verfügen.

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