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Wie viel kostet die Gründung einer UG Unternehmergesellschaft?

So viel kostet die Gründung einer UG nach dem Notar- und Gerichtskostengesetz

Beispielhaft wird erklärt, mit welchen Kosten Sie bei der Gründung einer UG rechnen müssen. Grundlage dafür ist das am 1. August 2013 in Kraft getretene neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die alte Kostenordnung abgelöst. Ziel war es, die Regelungen wieder an die realen Gegebenheiten anzupassen und die Gebührensätze klarer zu fassen.

Der Gesetzgeber hat sich bemüht, die Gründung einer UG möglichst einfach zu halten. Auch die Kosten sollen dabei im Rahmen bleiben. Da die UG in Wirklichkeit eine GmbH ist, gilt auch hier das seit 1. August 2013 neu überarbeitete Notar- und Gerichtskostengesetz.

Wie bei der Gründung einer GmbH, ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren der sog. Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühr. Welche Gebührensätze zur Anwendung kommen, lässt sich aus dem Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes entnehmen.

Der Gegenstandswert orientiert sich an der Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft. Für eine UG gilt auch hier ein Mindestwert von 30.000 Euro. Das Gründungsverfahren ist identisch mit dem für die GmbH, d.h. man benötigt

  • einen Gründungbeschluss inkl. Gesellschaftervertrag, der notariell beurkundet sein muss,
  • die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss,
  • eine Gesellschafterliste und
  • eine Entwurfsanfertigung sowie Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister.

Die Kosten dafür richten sich nach den Vorgaben des Notar- und Gerichtskostengesetzes.

Gründung mit dem Musterprotokoll

Günstiger kann die Gründung dann werden, wenn man nach dem sog. „vereinfachten Verfahren“ vorgeht, das der Gesetzgeber für die Gründung einer UG bei maximal drei Gesellschaftern ermöglicht. Hierbei muss ein gesetzlich vorgegebenes Musterprotokoll verwendet werden, das nicht geändert oder durch individuelle Vereinbarungen ergänzt werden darf.

Wem die Regelungen des Musterprotokolls ausreichen, hat den Vorteil, dass nicht der Mindestwert von 30.000 € angenommen wird, sondern das tatsächlich eingesetzte Stammkapital den Geschäftswert bestimmt. Bei einer UG mit 1 € Stammkapital reduziert sich der Gebührensatz somit von 125 € auf 15 €. Wird die UG mit einem Stammkapital von 501 € gegründet beträgt die Gebühr 19 €. Eine genaue Aufstellung der Gebühren finden Sie in der Gebührentabelle des Notar- und Gerichtskostengesetzes.

Kosten für den Gründungsbeschluss mit Musterprotokoll

Die Kosten für den Gründungsbeschluss und Geschäftsführerbestellung errechnen sich identisch wie für die GmbH, auch dann gilt: bei Gründung mit einem Gesellschafter fällt der einfach Gebührensatz an, bei Gründung mit zwei oder drei Gesellschaftern der doppelte Satz. Bis zu einem Stammkapital von 7.000 € fällt jedoch immer die Mindestgebühr an, das sind bei Gründung mit einem Gesellschafter 60 €, bei Gründung mit zwei oder drei Gesellschafter, 120 €.

Bestellung der Geschäftsführer und Gesellschafterliste

Da die Bestellung der Geschäftsführer und die Gesellschafterliste bereits mit dem Musterprotokoll abgedeckt sind, entfallen die beiden Punkte und somit fallen bei der Gründung nach dem vereinfachten Verfahren dafür auch keine gesonderten Gebühren an.

Anmeldung zum Handelsregister

Für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung und die Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers fällt auch bei der Gründung mit Musterprotokoll eine 0,5-fache Gebühr, mindestens 30 € an. Für die automatische Weiterverarbeitung müssen die Daten in XML vorliegen. Für die Erzeugung dieser XML-Daten fällt zusätzlich eine 0,3-fache Gebühr, mindestens 15 € an.

Auslagen

Zusätzlich zu den Gebühren kann der Notar Auslagen geltend machen, z.B. für Ausdrucke und Kopien 0,15 € pro Seite, für elektronische Dokumente 1,50 € pro Datei, jedoch höchstens fünf € für alle an einem Tag überlassenen Dateien.

Außerdem kann der Notar eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gebühren für den Gründungsbeschluss, höchstens 20 € pro Verfahren geltend machen. Dabei gelten der Gründungsbeschluss und die Anmeldung beim Handelsregister als zwei Verfahren. Das bedeutet, bei einer Gründung mit einem Stammkapital von 5.000 € mit einem Gesellschafter sind das 12 € (20% von 60 €),  bei Gründung mit zwei oder drei Gesellschaftern 20 € für Porto in Bezug auf den Gründungsbeschluss. Für das Porto der Handelsregisteranmeldung kommen noch 9 € dazu (20 % von 45 €).

Umsatzsteuer

Schließlich fallen auf alle notariellen Kosten 19 Prozent Umsatzsteuer an. Sinnvoll ist es, im Gesellschaftsvertrag gleich mit zu regeln, dass die Gesellschaft die Kosten der Gründung trägt, da, kann sich die Gesellschaft die bezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs erstatten lassen. Das Musterprotokoll enthält eine derartige Regelung. Zudem kann die Gesellschaft die Gründungskosten so auch als Betriebsausgaben geltend machen.

Kosten beim Registergericht

Die Eintragung in das Handelsregister kostet aktuell pauschal 150 €.

Zusammenfassung

Fasst man die genannten Kosten zusammen, können bei einem Stammkapital folgende Gesamtkosten für die Gründung entstehen, wenn das Musterprotokoll verwendet wird:

ein Gesellschafter zwei oder drei Gesellschafter

Gründungsbeschluss mit Musterprotokoll

60,00 €

120,00 €

Handelsregisteranmeldung und XML-Daten

45,00 €

45,00 €

Auslagen (ca.)

5,00 €

5,00 €

Pauschale für Post- und Telekommunikation (pauschal)

21,00 €

29,00 €

Registergericht

150,00 €

150,00 €

Summe

281,00 €

349,00 €


Sparen können Sie dann noch, wenn Sie mit dem Notar vereinbaren, dass Post- und Telekommunikationskosten nicht pauschal, sondern konkret abgerechnet werden. Weitere Einsparmöglichkeiten gibt es nicht mehr.

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