<< Themensammlung Limited (Ltd.)

Limited vs. GmbH

Das britische Gesellschaftsrecht ist geregelt im Companies Act.

Es gilt für die Limited Company (LTD) und die Public Limited Company (PLC). Spezielle Rechtsformgesetze (GmbH- bzw. Aktiengesetz) sind unbekannt. Nutzt man die Gesellschafteranzahl als Vergleichskriterium lassen sich die britischen und deutschen Kapitalgesellschaften wie folgt nebeneinander stellen:

  • begrenzte Gesellschafteranzahl
    britische Rechtsform: LTD --> deutsche Rechtsform: GmbH, kleine AG
  • unbegrenzte Gesellschafteranzahl
    britische Rechtsform: PLC --> deutsche Rechtsform: große AG

Seit dem richtungweisenden Urteil des EuGH vom 05.11.2002 (Überseering) kann mit britischen Gesellschaftsformen in jedem Land der Europäischen Union gearbeitet werden. Die britische PLC entspricht im Wesentlichen einer deutschen Aktiengesellschaft. Es macht daher nur in Einzelfällen Sinn, mit dieser Gesellschaftsform außerhalb der britischen Inseln zu arbeiten. Der Einsatz der britischen Limited dagegen schließt eine Lücke, die das deutsche Gesellschaftsrecht gelassen hat denn sie bietet die volle Haftungsbegrenzung auch für Kleinunternehmer.

Vorteile der Limited Company

  • Preiswert

Geringe Gründungskosten, keine Beurkundungskosten

  • Schnell

Kurzer Gründungsprozess

Keine IHK-Genehmigung für Firmennamen nötig

  • Flexibel

Kapitalausstattung ist frei wählbar

Änderungen sind innerhalb einer Woche eingetragen

Freie Übertragung der Shares (Aktien)

  • Sicher

Kapital beschränkt

Haftung der Gesellschafter ist, analog zur deutschen GmbH/AG, auf das noch nicht eingezahlte Kapital beschränkt

Nachteile der Limited Company

  • Entstehung zusätzlicher Kosten bei deutschen Gerichtsverfahren möglich, wenn englische Rechtsgutachten eingeholt werden müssen
  • Rechtsunsicherheit möglich, wenn unklar ist, ob englisches oder deutsches Recht angewendet werden muss
  • Keine Rechtssicherheit bei Insolvenz:  Ist eine Limited in Deutschland registriert und hat sie die Geschäfte in Deutschland getätigt, so wird die Insolvenz in Deutschland beantragt und nach deutschem Recht durchgeführt. Die Haftung beschränkt sich auf das Stammkapital der Gesellschaft. Wie bei der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich für einige Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Mögliche Folgekosten durch einen Bürositz in Großbritannien

Vorteile der Ltd. & Co. KG

  • volle Haftungsbeschränkung

Bei der Ltd. & Co.KG wird die Haftungsbegrenzung durch die Limited Company übernommen

  • geringer Kapitalbedarf

Es muss kein Stammkapital von mindestens 25.000€ wie bei einer GmbH oder GmbH & Co. KG in bar vorgehalten werden, das erforderliche Kapital bringt der Unternehmer als Kommanditeinlage ein

  • einfache Handhabung

Gründung oder Kauf einer Ltd. & Co. KG kann in Deutschland erledigt werden

Es muss nur eine deutsche und keine englische Bilanz erstellt werden

Wenn die Limited eine sogenannte „non trading company“ ist werden Steuern nur an den deutschen Fiskus gezahlt

Änderungen der Limited Company können kostengünstig ohne Notar und einfach per Post erfolgen

  • einfach erfüllbare Berichtspflichten und geringere Folgekosten

Als „non trading company“ hat die Limited Company ausschließlich die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters und damit vereinfachte Berichtspflichten

Die jährlichen Folgekosten der Limited Company sind im Vergleich zu einer Komplementär-GmbH minimal

  • steuerliche Verlustrechnung

Verluste aus der Anlaufphase können jährlich mit den anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, was zu Steuererstattungen führen kann

  • Einsatzbereiche

Existenzgründungen mit geringem Kapitalbedarf

Umwandlung von bestehenden Einzelunternehmungen, Gesellschaften bürgerlichen rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KGs) und offenen Handelsgesellschaften (OHGs)

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