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Abmahnung im Internet

Wichtige Urteile für Shopbetreiber

Ob es eine gute Sache ist, darüber lässt sich streiten, es ist auf jeden Fall rechtens und lukrativ: Abmahnungen von Mitbewerbern wegen rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oder fehlerhaftem Impressum. Aktuell gibt es dazu zwei neue Urteile. förderland hat sie unter die Lupe genommen.

Für Onlineshop-Betreiber gibt es in Punkto Abmahnung von Mitbewerbern neue Urteile. Wir erklären, was Sache ist und wie man mögliche Abmahnungen minimieren kann.

Fehlender Vertretungsberechtigter ist kein Abmahngrund

Eine Kapitalgesellschaft darf nicht von Wettbewerbern abgemahnt werden, wenn sie im Homepage-Impressum den Vertretungsberechtigten nicht nennt. So lautet die Quintessenz aus einem aktuellen Urteil, in dem eine deutsche Firma eine französische Kapitalgesellschaft (SARL) verklagt hatte.

Die Richter orientierten sich dabei an den entsprechenden EU-Richtlinien. Allerdings: Nach Telemediengesetz (TMG) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) liegt zumindest ein Verstoß gegen die Informationspflicht vor. Das hatte im aktuellen Fall für die französische Firma rechtlich keine Auswirkung und das Urteil kann insofern als "unternehmensfreundlich" gelten, aber Rechtsanwälte raten hier zur Vorsicht: Lieber ein umfangreicheres Impressum, welches alle Informationspflichten erfüllt, als Ärger mit Abmahnungen. Zumal nie sicher ist, dass andere Richter zum gleichen Schluss kommen.

Wer abgemahnt wurde, muss auch künftig aufpassen

Wer wegen wettbewerbswidrigem Verhalten bereits abgemahnt wurde, darf sich andererseits nicht zu sicher fühlen, dass es damit getan ist. Das zeigt ein weiterer aktueller Fall:

Die Betreiberin eines Online-Shops war wegen einer wettbewerbswidrigen Klausel abgemahnt worden. Die Klausel bezog sich auf die Lieferfrist. Die Betreiberin hatte im Wesentlichen angegeben, dass der Liefertermin nicht verbindlich zugesagt werden könne. Sie wurde per Gericht dazu verpflichtet, diese Klausel künftig zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung müsse sie eine Vertragsstrafe von 3.500 Euro (pro Abmahnung) zahlen, so die Richter weiter. In der Folge setzte die Betreiberin in mehreren Online-Shops eine ähnliche Klausel (die inhaltlich aufs Gleiche hinauslief) in insgesamt sechs Fällen ein. Zu Recht, wie das OLG Hamm im Ergebnis entschied, die Betreiberin musste letztlich rund 17.500 Euro zahlen.

Dies zeigt, wie lohnend das Geschäft für Mitbewerber (und Anwälte) sein kann, wenn diese "dran bleiben".


Wie kann man solche Abmahnungen insgesamt minimieren?

Gerade Start-ups mit wenig Anfangskapital müssen prinzipiell genau überlegen, wofür sie das knappe Geld ausgeben. Da ist es verständlich, dass man sich das Geld für einen Anwalt sparen möchte. Die zwei Beispiele zeigen aber wieder deutlich, dass hier mit ziemlicher Sicherheit am falschen Ende gespart wird; zumal es je nach Branche auch noch auf ganz spezielle Formulierungen ankommen kann. Diese kennen Start-ups nicht - aber Anwälte. Und vielen ist es egal, ob sie Abmahnungen minimieren oder aussprechen. Mehr zu Abmahnungen inklusive Vorlagen finden Sie auch in unserem Archiv

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