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Die ersten Mitarbeiter

Gilt in Startups auch das Arbeitsrecht?

Gerade bei Start-ups, bei denen bekanntlich schnell und gerne reichlich Arbeitnehmer eingestellt werden, sind mehrere Regelungen und ihre Gesetze zu beachten. Daher ist die Kenntnis über diverse Arbeitsrechts-Themen die Geschäftsführer und Inhaber unabdinglich.

Start-ups und das Arbeitsrecht Thinksktock

1. Der Arbeitsschutz

In Deutschland ist der Arbeitsschutz gesetzlich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und zusätzlich in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Sie dient vor allem dazu den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Hierzu gehören neben Regelungen zur ausreichenden Beleuchtung vor allem auch Sicherheitsvorschriften, wie das Tragen von Sicherheitskleidung oder Absicherungen von Maschinen, die im Zweifel die Gesundheit gefährden können. Ein Beispiel ist die Pflicht für Waldarbeiter beim Umgang mit Kettensägen Schutzkleidung zu tragen und immer zu zweit zu agieren.

2. Vergütung

Jeder Mitarbeiter ist zu bezahlen. Grundsätzlich darf diese Bezahlung, wenn das Unternehmen nicht an einen Tarifvertrag gebunden ist, frei ausgehandelt werden. Allerdings gelten zu niedrige Löhne als sittenwidrig und in manchen Branchen, wie der Baubranche gibt es bereits einen Mindestlohn. Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland nach dem Mindestlohngesetz ein flächendeckender Mindestlohn, für den es nur wenige Ausnahmen geben wird.

3. Arbeitszeit, Urlaub und Überstunden

Für die Arbeitszeit und den Urlaub gibt es in Deutschland das Arbeitszeitgesetz und den Mindestlohn. Hierin ist geregelt, dass der gewöhnliche Arbeitstag nicht länger, wie acht Stunden dauern soll und die Sonn- und Feiertage frei sind. Überstunden können, wenn sie vertraglich vereinbart sind gegen Freizeitausgleich geleistet werden. In verschiedenen Branchen, wie beispielsweise dem Gastgewerbe ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei mindestens 24 Tagen und kann durch innerbetriebliche oder tarifliche Regelungen noch erweitert werden. Behinderten Arbeitnehmern stehen zusätzlich weitere fünf Arbeitstage an Urlaub zu.

4. Die Gleichbehandlung

Nach dem AGG (Algemeines Gleichbehandlungsgesetz) sind alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer andere körperliche Merkmale, wie beispielsweise eine andere Hautfarbe, sowie soziale und ethische Merkmale, wie Staatszugehörigkeit oder Religion besitzt. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer deshalb nicht diskriminieren und hat zusätzlich Schutzmaßnahmen zu treffen, dass Arbeitnehmer nicht von anderen Arbeitnehmern diskriminiert werden.

Aufgrund des Antidiskriminierungsgesetzes dürfen bei Bewerbungen auch keine Diskriminierungen stattfinden. Behinderte Arbeitnehmer sind beispielsweise bei Ausschreibungen von öffentlichen Arbeitgebern bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu behandeln.

5. Kündigungsschutz

Arbeitnehmer genießen in Deutschland einen Kündigungsschutz, wenn sie über sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind. Davor gilt eine Probezeit. Der Kündigungsschutz mit seinen Regelungen ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Hiernach können Arbeitnehmer nur aufgrund ihres Verhaltens gekündigt werden. Willkürliche Kündigungen sind untersagt. Die Kündigungsfrist können Sie hier berechnen.

Sind betriebsbedingte Kündigungen notwendig, da sich das Unternehmen vielleicht in einer Umstrukturierungsphase befindet, muss eine Sozialauswahl getroffen werden. Hier sind Punkte, wie Alter, Familie oder Behinderung zu berücksichtigen. In besonderen Fällen können besonders qualifizierte Mitarbeiter bevorzugt behandelt werden.

6. Mutterschutzfrist

Für werdende Mütter gilt zusätzlich das Mutterschutzgesetz. Hiernach dürfen diese nur auf eigenen Wunsch in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden. Besteht eine gesundheitliche Gefährdung für das Kind, so kann während der Schwangerschaft bereits früher ein Arbeitsverbot verordnet werden. Nach der Entbindung darf die ersten acht Wochen nicht gearbeitet werden.

Zusätzlich haben beide Eltern das Recht in Elternzeit zu gehen . Diese darf maximal drei Jahre und bei Beamten fünf Jahre andauern.

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