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Wenn der Kunde „Tschüss“ sagt

Was kommt bei vorzeitigem Projektende auf Freelancer zu?

Wenn das Projekt wie am Schnürchen läuft, der Kunde zufrieden ist und pünktlich zahlt, dann ist im Freelancer-Leben alles in bester Ordnung. Doch was ist, wenn ein schon begonnener Auftrag wie eine Seifenblase zerplatzt, weil der Kunde ihn vorzeitig beendet? Dann steht Freelancern jede Menge Ärger ins Haus, bis hin zum finanziellen Ruin. Wir zeigen, was Freelancer bei vorzeitigem Projektende erwartet.

Quelle: Fotolia.com © gearstd

Zuerst stellt sich die Frage, auf welcher vertraglichen Basis ein Freiberufler arbeitet. Denn je nach Vertragsart unterscheiden sich die Folgen für den Freelancer, wenn der Kunde das Projekt vorzeitig beendet. Wir beleuchten die zwei wichtigsten Verträge:

Der Freelancer schuldet eine „Dienstleistung“: Der Dienstvertrag

Ein Unternehmen hat eine ungewöhnlich gute Auftragslage und kann sie mit den eigenen Mitarbeitern nicht bewältigen? In der Not hilft ein Freelancer aus. Dieser wird in diesem Fall für seine „Unterstützungsleistung“ typischerweise über einen Dienstvertrag beauftragt.

Die Merkmale einer Beauftragung per Dienstvertrag:

  • Er wird zur Überbrückung eines bestimmten (Projekt-)Zeitraumes geschlossen.
  • Der Freiberufler schuldet seine vereinbarte Dienstleistung, aber kein konkretes Ergebnis.
  • Der Auftraggeber schuldet die festgelegte Vergütung/das Honorar (in der Regel bemessen nach Stunden- oder Tagessatz) für die Dienstleistung.
  • Die vorzeitige Beendigung ist möglich durch eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – zum Beispiel Schlechtleistung.

Die Kündigung des Dienstvertrages durch den Auftraggeber

Will der Kunde ein Projekt vorzeitig beenden, kann er das beim Dienstvertrag durch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder abweichend vertraglich festgelegten Kündigungsfristen tun. Oder durch eine außerordentliche Kündigung bei einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei „Schlechtleistung“. Eine Schlechtleistung liegt zum Beispiel vor, wenn der Freiberufler fehlerhaft programmiert hat. Zusätzlich zur außerordentlichen Kündigung stehen dem Kunden ggf. auch Schadenersatzansprüche zu.

Kündigung des Dienstvertrages: Die Folgen für den Freelancer

Bei einer Kündigung des Dienstvertrages – fristlos oder ordentlich – wirkt sich diese für die Zukunft aus. Denn eine erbrachte Dienstleistung kann natürlich nicht zurückgegeben werden. Für diese steht dem Freiberufler sein Honorar zu. Aber: In Erwartung des noch einige Zeit laufenden Projektes hat sich der Freelancer oft noch nicht nach weiteren Aufträgen umgesehen und steht erstmal mit leeren Händen da, während seine Fixkosten weiterlaufen.  

Der Freelancer schuldet ein „Werk“: Der Werkvertrag

Der Kunde beschließt zum Beispiel: Eine neue Homepage muss her! In diesem Fall wird ein Freelancer für das Projekt in der Regel über einen Werkvertrag beauftragt.

Die Merkmale einer Beauftragung per Werkvertrag:

  • Wird meist geschlossen, wenn der Auftraggeber ein konkretes Ergebnis oder einen konkreten Erfolg benötigt.
  • Der Auftraggeber schuldet die vereinbarte Vergütung nach Abnahme des Gewerks (Anzahlungen, Teilzahlungen nach Projektfortschritt sowie eine Schlusszahlung bei Abnahme sind üblich).
  • Der Freiberufler schuldet ein konkretes Ergebnis (Gewerk) oder einen konkreten Erfolg, der häufig vertraglich in einem Pflichten- und Lastenheft festgelegt wird.
  • Die vorzeitige Beendigung ist möglich durch so genannten Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag (in der Regel bei Schlechtleistung und fehlgeschlagener Nachbesserung). Während der Gewährleistungsfrist besteht Anspruch auf Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Minderung sowie Schadenersatz.

Wenn der Auftraggeber vom Werkvertrag zurücktritt  

Wenn der Kunde einen Werkvertrag vorzeitig beenden will, kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn  er mit der Leistung des Freelancers nicht zufrieden ist. In diesem Fall muss er dem Freiberufler die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Leider ist es in der Praxis oft so: Will der Kunde raus aus dem Vertrag, findet er auch das sprichwörtliche „Haar in der Suppe" wie ein Fall eines Versicherten von exali.de zeigt: Der Freelancer hatte ein Multi-Media-Projekt für einen Kunden fast fertiggestellt. Es fehlte nur noch die Abnahme. Da behauptete der Kunde plötzlich, dass eine Zusatzfunktion, die seiner Meinung nach von Anfang an Teil des Auftrags war, fehlen würde. Der Freelancer war sich sicher: Das war nicht so vereinbart! Das brachte ihm jedoch aufgrund ungenauer vertraglicher Regelungen nichts. Der Kunde trat nach längerem hin und her vom Vertrag zurück.

Rücktritt des Auftraggebers vom Werkvertrag: Die Folgen für den Feelancer

Bei einem Rücktritt von einem Werkvertrag trifft es Freiberufler besonders hart. Denn rechtlich wird in diesem Fall in der Regel der Ausgangszustand wieder hergestellt, das heißt beide Parteien werden so gestellt, als hätte es das Projekt nie gegeben. Der Rücktritt wirkt also – anders als bei der außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrages – sogar in die Vergangenheit. Das bedeutet: Der Auftraggeber muss alle erhaltenen Leistungen zurückgeben bzw. darf diese nicht verwenden. Der Auftragnehmer muss die bereits erhaltenen Zahlungen (z.B. Anzahlung und bereits erhaltene Teilzahlungen) zurückzahlen und offene Rechnungen werden storniert. Er bleibt also nicht nur auf seinen Kosten – für Personal, zum Beispiel den Entwickler, oder Material, Verwaltungs- und Bürokosten – sitzen, sondern muss auch noch den Werklohn zurückzahlen. So ging es auch dem Freelancer im oben genannten Fall mit seinem Multi-Media-Projekt. Er musste sämtliche erbrachten Leistungen zurücknehmen und sein gesamtes Honorar zurückzahlen. Ein finanzielles Desaster, denn die Rückzahlungsforderung belief sich auf rund 50.000 Euro!

Wie können sich Freiberufler absichern?

Doch was können Freiberufler tun, um sich für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags bestmöglich abzusichern? Damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten kommt, ist es wichtig, schon vor Vertragsabschluss konkrete schriftliche Vereinbarungen zu treffen und alle Pflichten und Ziele genau festzuhalten. Bei einem Werkvertrag ist ein Lasten- und Pflichtenheft erforderlich, in dem die Anforderungen an den Auftragnehmer aber auch die Mitwirkungspflichten des Aufraggebers im Detail vereinbart werden. Dennoch zeigt die Praxis, dass es häufig in Projekten zu strittigen Punkten, unterschiedlichen Auffassungen, zu Verzögerungen und in letzter Konsequenz auch zum Zerwürfnis und einem unsanften Rücktritt kommt. Deshalb ist es wichtig, dass sich Freelancer vor diesen teuren Eigenschäden absichern. Gute Berufshaftpflichtversicherungen bieten die Möglichkeit einer zusätzlichen Absicherung der Eigenschäden, die Freelancer bei vorzeitigem Projektende davor schützt, ihre berufliche (und private) Existenz zu verlieren.

Achtung: Eine „Standard“-Berufshaftpflichtversicherung schützt meist nicht bei vorzeitigem Projektende! Deshalb sollten Freiberufler unbedingt darauf achten, dass die Bedingungen eine entsprechende Zusatzvereinbarung (so genannte Leistungserweiterung) enthalten. In der Regel zahlt die Versicherung dann vergebliche Sach- und Personalaufwendungen bei Rücktritt des Auftraggebers oder Eigenschäden in Folge einer außerordentlichen Kündigung, beispielsweise ausstehende Honorare (zwischen der außerordentlichen Kündigung und dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber eine ordentliche Kündigung hätte aussprechen können). Daher gilt: Solch ein Baustein ist kein Schnickschnack, sondern schützt Freelancer wenn es hart auf hart kommt vor einem finanziellen Desaster. Wie bei dem Freelancer aus unseren Akten: Die Berufshaftpflicht übernahm die Rückforderung in Höhe von 50.000 Euro.

Autor: Ralph Günther

Ralph Günther ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer von exali.de, dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Sein Fokus liegt auf der Absicherung von Vermögensschäden – und damit verbunden der Weiter- und Neuentwicklung branchenspezifischer Versicherungskonzepte. Sein Wissen gibt er regelmäßig als Autor in relevanten Fachmedien an seine Zielgruppe weiter. Auf seinem Blog „Vermögensschaden: Versicherung neu denken“ beschäftigt er sich mit Haftungsthemen und Fallstricken in der Berufshaftpflicht, informiert über aktuelle Marktentwicklungen und beleuchtet praktische Schadenfälle.
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