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Recht

Google: Weiterhin keine Urheberrechtsverletzung bei Bildersuche

Erneut hat ein Gericht "pro Google" entschieden: Wieder ging es darum, ob der Suchmaschinenriese für mögliche Urheberrechtsverletzungen bei seiner Bildervorschau haften muss. Das Gericht sagte erneut: nein. Wir sagen Ihnen warum. Und was das für Sie bedeutet, als Urheber von Bildern oder als Webseitenbetreiber, der solche Bilder (möglichweise unerlaubt) veröffentlicht.

Fangen wir von vorne an: Google bietet eine Bildersuche an. Was passiert da genau? Gebe ich einen Suchbegriff ein, z.B. "white house", werden viele Bilder vom Weißen Haus, kleiner als im Original und in Form eines Bilderalbums (so genannte thumbnails), angezeigt. Klickt man auf ein Bild, erscheint die Webseite inklusive Bild, auf der es ursprünglich eingestellt worden ist, z.B. "whitehouse.gov". Soweit so gut. Was ist aber nun, wenn die verlinkte Webseite beim Urheber keine Nutzungsrechte eingeholt hat? Haftet dann Google für seinen Verweis auf diese Seite (mit)?

Genau darum ging es in einem langwierigen Verfahren: Im Dezember 2006 und März 2007 wurden bei Suchanfragen die Fotos eines vom Kläger - einem Fotografen - angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Ursprung der Fotos wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kläger argumentierte, den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt zu haben. Er klagte gegen Google auf Unterlassung wegen Verletzung des Urheberrechts . Die Kernfrage lautete also: Muss Google die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Bilder prüfen, bevor diese in seiner angebotenen Bildersuche erscheinen dürfen?

Nein, wurde jetzt erneut entschieden. Und das kam so: Das Landgericht Hamburg hatte dem Fotografen zunächst Recht gegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Klage dann aber abgewiesen. Und der Bundesgerichtshof hat diese Klageabweisung nun bestätigt.

Aus den zwei Klageabweisungen ist für Bilderinhaber Folgendes von Bedeutung:

  • Wer seine Bilder ins Internet stellt, muss von sich aus technische Vorkehrungen treffen, damit das Auffinden und Anzeigen dieser Abbildungen durch Suchmaschinen gegebenenfalls nicht möglich ist. Anders herum: Finden Suchmaschinen Bilder, die für ihre Bildersuche verwendbar sind, dürfen sie diese anzeigen.
  • Das gilt auch dann, wenn Dritte die Bilder ins Internet gestellt haben. Die Begründung der Richter: Die Betreiber der Suchmaschinen benutzen ein automatisiertes Verfahren, das Web nach Bildern zu durchsuchen. Hierbei kann nicht unterschieden werden, ob das gefundene Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb tut es auch nichts zur Sache, ob der Fotograf den Webseiten entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat oder nicht.

Für Betreiber von Webseiten, die Bilder benutzen, gilt: Durch die Google-Bildersuche (und ähnliche Dienste anderer Suchmaschinenanbieter) ist die Gefahr noch größer, von Urhebern verklagt zu werden. Also: Immer vorab Nutzungsrechte einholen. Denn: Das Gericht hat in seiner Begründung ausdrücklich betont, dass der Fotograf natürlich rechtlich gegen die Internetanbieter vorgehen kann.

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