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Recht

Facebook: Ist das Einfügen des I-Like-Buttons juristisch bedenklich?

Facebook ist vom Ursprung her ein privates, soziales Netzwerk. Aber beispielsweise durch den "I Like Button" gibt es auch Berührungspunkte zur Wirtschaft, die rechtliche Fragen aufwerfen; und zwar dann, wenn Online-Händler eben diese Funktion bei sich integrieren. Hier erfahren Sie, wie Sie den populären Knopf einbinden können, ohne in Schwierigkeiten zu geraten.

Wie funktioniert der Like-Button?

Zunächst muss man sich die Funktionalität des I-Like-Buttons näher anschauen. Ist dieser auf den eigenen Internetseiten integriert und werden die Seiten von einem User aufgerufen, wird automatisch eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt. Auf diesen Servern wird gespeichert, welche Seiten man besucht hat. Hat man zufällig seinen Facebook-Acount offen, werden diese Daten dem eigenen Profil zugeordnet. Allerdings: Die Daten werden auch dann entsprechend zugeordnet, wenn man den Button gar nicht betätigt, sondern nur auf einer Seite mit dem Button surft. Dies kann man dadurch verhindern, indem man sich vor dem Surfen bei Facebook ausloggt. Die Surf-Daten werden aber eben auch dann verarbeitet, wenn man bei Facebook nicht eingeloggt ist - wenn auch nur "anonym".

Was mit diesen Daten passiert, weiß keiner außer Facebook. Offiziell heißt es, die Daten würden angeblich nicht verwendet und nach drei Monaten gelöscht. Warum sie dann überhaupt gespeichert werden, ist und bleibt natürlich die große Frage.

Wettbewerbswidrig? datenschutzrechtlich bedenklich? oder beides?

Soviel zur Funktionsweise. Rein rechtlich müssen hier zwei Fragen beantwortet werden: Verstoße ich als Online-Händler ohne einen diesbezüglichen Hinweis gegen die Datenschutzbestimmungen? Und: Handel ich als Online-Händler  eventuell auch wettbewerbswidrig? Zu diesen Fragen hat das Landgericht Berlin erst am 14. März 2011 (Az. 91 O 25/11) eindeutig klar gestellt: Die Verwendung des "gefällt mir"-Buttons ohne Abgabe einer entsprechenden Datenschutzerklärung stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Ordnungswidrigkeit dar, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Dementsprechend stehen Konkurrenten keinerlei Unterlassungsansprüche zu, auch Abmahnungen gehen ins Leere.

Wer also den Like-Button integriert hat, oder dies künftig tun möchte, sollte dem User in seiner Datenschutzerklärung genau erklären, wie und in welchem Umfang seine persönlichen Daten genutzt werden. Eine derartige Erklärung könnte z.B. so aussehen:

Auf unseren Internetseiten verwenden wir sog. Plug-Ins des Community-Netzwerks „Facebook“ (Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA). Beim Aufrufen dieser Seiten wird eine automatische Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt und dorthin übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sofern Sie bei Facebook als Mitglied registriert sind und während des Aufrufens unserer Internetseiten bei Facebook eingeloggt sind, ordnet Facebook diese Informationen Ihrem persönlichen Facebook Benutzerkonto zu - und zwar auch ohne ausdrückliche Betätigung der Plug-In Funktionen (z.B. Anklicken des "Gefällt mir"-Buttons). Bei der Betätigung der Plug-In Funktionen (z.B. Anklicken des "Gefällt mir"-Buttons) werden auch diese Informationen Ihrem Facebook-Konto zugeordnet. Dieses können Sie dadurch verhindern, dass Sie sich vor Betätigung des Plug-Ins aus Ihrem Facebook Benutzerkonto ausloggen. Für weitere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte verweisen wir auf die Datenschutzhinweise von Facebook.

Dies ist natürlich nur ein exemplarischer Text, der keinerlei rechtsverbindlichen Charakter hat. Tipp: Wollen Sie ganz sicher gehen, lassen Sie einen solchen Text lieber im Vorfeld von einem Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz freigeben. Dieser kann Ihnen auch dann helfen, wenn Sie wegen angeblich wettbewerbswidrigem Verhalten von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Das hat die Firma Allmedia GmbH mit einem Mitbewerber versucht: angeblicher Streitwert 10.000 Euro, Vertragsstrafe 5.001 Euro – eine Forderung, die, wie wir jetzt wissen, aber nach heutigem Stand unbegründet ist.

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