Hierbei kann der Unternehmer eine unternehmensverbundene Stiftung ins Leben rufen, die Allein-, Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafterin eines Unternehmens ist. Eine unternehmensverbundene Stiftung kann unterschiedliche Zwecke verfolgen. Es sind auch rein privatnützige Zwecke denkbar. Damit ist zum Beispiel auch die Unterstützung von Familienangehörigen im Rahmen einer Familienstiftung rechtlich zulässig. Die Familienstiftung kann mit einer gemeinnützigen Stiftung, eine sogenannte Doppelstiftung, kombiniert werden.
Hierbei überträgt der Unternehmer seine Gesellschaftsanteile, soweit sie nicht benötigt werden um den Unterhalt der Familie zu sichern, auf eine steuerbefreite, gemeinnützige Stiftung. Die restlichen Anteile überträgt er auf eine Familienstiftung. Die unternehmensverbundene Familienstiftung ist zum einen durch die Begünstigung der Stifterfamilie und zum anderen durch die Verbindung zu einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gekennzeichnet. Eine Familienstiftung liegt regelmäßig vor, wenn nach der Stiftungssatzung der Stifter seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als 50 vom Hundert bezugs- oder anfallsberechtigt sind.
Bei der Familienstiftung ist auf jeden Fall die Erbersatzsteuer zu berücksichtigen, die in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung anfällt, gemäß §§ 9 I Nr 4, 1 I Nr 4 ErbStG. Bei Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse wird nach § 15 II 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter zugrunde gelegt. Durch diese konkrete Regelung ist die Erbschaftsteuer bei Vorliegen einer Familienstiftung planbar und das Vermögen unterliegt nicht der Gefahr der Zergliederung im Erbgang.
Eine Stiftung ist auf Ewigkeit ausgerichtet.
Der stiftende Unternehmer kann damit über eine Stiftungssatzung die Fortführung des Unternehmens in seinem Willen wesentlich weitreichender sichern und Untennehmenskontinuität erreichen, als dies mit den erbrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsinstrumenten möglich ist. Beispielsweise endet eine Testamentsvollstreckung regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren. Außerdem kann sich der Erbe der Testamentsvollstreckung und weiteren Auflagen grundsätzlich dadurch entziehen, dass er die Erbschaft ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt.
Es empfiehlt sich also, in jedem Fall den jeweiligen rechtlichen und steuerlichen Berater über die Chancen einer Stiftungserrichtung durch einen Unternehmer zu befragen.