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Gesetzesnovelle

Die neue Diensleistungs-Informations-Verordnung - Das müssen Sie beachten

Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie vom Jahre 2006, kommt seit dem 17. Mai nun auch eine nationale Informationspflichten-Verordnung auf viele deutsche Dienstleister zu. Welche Informationen Sie Ihren Kunden zukünftig bereit stellen müssen, um Abmahnungen zu entgehen, das erfahren Sie hier im Artikel.

Ab dem 17. Mai 2010 tritt die so genannte Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Dahinter verbirgt sich die Umsetzung der Europäischen Richtline 2006/123/EG, die zum Ziel hat, Verbraucher und Dienstleistungspartner noch genauer über die Umstände des Dienstleistungs-Anbieters zu informieren. Praktisch bedeutet dies: weitere Pflichtangaben im Impressum und in Informationsmaterialien Ihres Unternehmens.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Dienstleister, seien es Gewerbetreibende oder Freiberufler. Ausgenommen von der Regelung sind Dienstleistungen aus den Bereichen Verkehr, Finanzen, Kommunikationsnetze, Leiharbeit, Gesundheit, audiovisuelle Medien, Glückspiele, Sicherheitsdienste, Notariat, Gerichtsvollzug und Steuern.

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Um der Verordnung gerecht zu werden gibt es eine ganze reihe von Informationen, die nun dem Dienstleistungs-Nehmer zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierbei wird unterschieden zwischen Informationen, die der Dienstleistungs-Anbieter offen und aktiv kommunizieren muss und Informationen, die er dem Dienstleistungs-Nehmer auf Anfrage zur Verfügung stellen muss.

Zu den aktiv zu kommunzierenden Informationen gehören folgende Punkte:

  • Nennung des Firmennamens und der Rechtsform
  • Handels, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, wenn eingetragen
  • Registergericht und Registernummer, wenn dort eingetragen
  • Vor- und Nachname im Falle von Personengesellschaften oder juristischen Personen
  • Anschrift der Niederlassung oder der ladungsfähigen Adresse
  • Kontaktdaten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • im Falle erlaubnispflichtiger Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Stellen
  • Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, wenn vorhanden
  • die Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen, wenn vorhanden
  • anerkannte Berufsbezeichnung und Name des Staates in dem sie erworben wurde
  • Kammer-oder Berufsverband-Zugehörigkeit, wenn vorhanden
  • Gerichtsstand und eventuelle Vertragsklauseln bezüglich des anwendbaren Rechts
  • zusätzliche Garantieleistungen, wenn gewährt
  • Benennung oder Eigenschaften der Dienstleistung, wenn nicht zuvor kommuniziert
  • Angaben zur Berufshaftpflicht, falls vorhanden, sowie Name uns Anschrift des Versicherers
  • Preise, falls diese feststehen

Informationen, die auf Nachfrage, beziehungsweise freiwillig aktiv, leicht zugänglich oder in auszugebenden Informationsmitteln zur Verfügung gestellt werden müssen

  • Verweis auf berufsrechtliche Regelungen und deren Bezugsquelle bei anerkannten Berufen ("Kammerberufe" etc.)
  • Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und berufliche Gemeischaften, die in Zusammenhang mit dem DL-Angebot stehen
  • eventueller Verhaltenskodex und Informationsquelle darüber, wenn vorhanden
  • Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Unterwerfung unter Verhaltenskodizes, die der Streitschlichtung dienen, wenn vorhanden

Wann müssen Sie diese Informationen kommunizieren?

  • Immer, in ausführlichem Informationsmaterial über Ihre Dienstleistung, wie etwa Broschüren, Kataloge oder Mappen
  • Vor schriftlichem Vertrags-Abschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung

Den ausführlichen Gesetzestext erhalten Sie unter diesem Link.

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