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Interview mit Nela Widmayer, Swiss Life

Der Drei-Punkte-Plan zu betrieblichen Altersversorgung

Gründer und Selbstständige können bei der Grundsicherung fürs Alter nicht auf den Staat vertrauen, sondern müssen selbst entsprechende Vorsorgungen treffen. Im Interview mit förderland klärt Nela Widmayer, Expertin für die betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Swiss Life in Deutschland, viele dringliche Fragen rund um das Thema und gibt hilfreiche Handlungsempfehlungen.

Nela Widmayer ist Expertin für die betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Swiss Life in Deutschland. Nela Widmayer ist Expertin für die betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Swiss Life in Deutschland.

förderland: Was sind die Voraussetzungen für Existenzgründer und Selbstständige, um eine betriebliche Altersversorgung (bAV) abschließen zu können?

Widmayer: Existenzgründer und Selbstständige können nur dann eine betriebliche Altersversorgung (bAV) abschließen, wenn die Rechtsform ihres Unternehmens eine Kapitalgesellschaft, beispielsweise eine GmbH, ist. Dann sind sie in der Regel sogenannte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF): Als Gesellschafter sind sie mehrheitlich am Unternehmen beteiligt, haben aber einen Dienstvertrag und gelten damit steuerrechtlich als Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass ihnen wie jedem anderen Arbeitnehmer die Möglichkeit der bAV offen steht, um für das Alter vorzusorgen.

Häufig bietet es sich für den Gründer einer Kapitalgesellschaft an, möglichst frühzeitig eine Direktversicherung abzuschließen. Damit legt er einen ersten Baustein für seine betriebliche Versorgung. Gleichzeitig sollte er sich gegen die elementaren Risiken Tod und Berufsunfähigkeit absichern. Nach einer üblichen Wartezeit von fünf Jahren kann sich der Unternehmer dann eine Pensionszusage erteilen.

Wenn der Existenzgründer eine bAV abschließen bzw. sich eine Zusage erteilen kann, wie sieht dann der optimale Weg aus?

Widmayer: Vereinfacht formuliert, sollte sich ein Gründer an einen Drei-Punkte-Plan halten. Zunächst empfiehlt es sich, möglichst bald nach der Firmengründung eine Direktversicherung oder eine Versorgung über eine Pensionskasse abzuschließen. Danach sollte der Gründer nach Ablauf einer 5-jährigen Wartezeit eine Pensionszusage oder eine Versorgung über eine Unterstützungskasse einrichten. Und schließlich sollte er im Laufe der Zeit seine Zusage regelmäßig überprüfen.

Dieser Drei-Punkte-Plan gibt selbstverständlich nur die grobe Richtung vor und muss an die persönliche Situation des einzelnen Gründers angepasst werden.

Worin unterscheidet sich eine Pensionszusage von einer Versorgung über die Unterstützungskasse?

Widmayer: Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist dann von Vorteil, wenn feststeht, welche Beiträge regelmäßig für die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden sollen, es sich also um eine beitragsorientierte Leistungszusage handelt. Rückgedeckt bedeutet, dass die Unterstützungskasse mit den gezahlten Beiträgen – den sogenannten Zuwendungen – eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Die Leistungen der Rückdeckungsversicherung entsprechen dabei eins zu eins den zugesagten Leistungen.

Die Beiträge für die Unterstützungskasse, die während der gesamten Laufzeit gleich bleiben oder steigen müssen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ansonsten haben die Beiträge aber keinerlei Einfluss auf die Bilanz eines Unternehmens. Dies kann für einige Unternehmer ein entscheidendes Kriterium sein.

Wünscht man eine flexiblere Lösung, ist die rückgedeckte Pensionszusage die bessere Wahl. Hier können die Zusage und insbesondere ihre Finanzierung frei gestaltet werden. So ist es möglich, Einmalzahlungen zu leisten, die sich nach dem erzielten Geschäftsergebnis richten. Bei Bedarf kann man die Rückdeckungsversicherung beleihen oder teilweise auflösen und die frei werdenden Finanzierungsmittel an das Unternehmen zurückübertragen. Ein alleinstehender Unternehmer, der keine Hinterbliebenenversorgung benötigt, kann bei einer rückgedeckten Pensionszusage trotzdem eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Im Todesfall würden die Renten dann an die Firma fließen und eventuell den Erhalt des Unternehmens sichern.

Die Pensionszusage wird im Gegensatz zu einer Versorgung über die Unterstützungskasse häufig als Leistungszusage eingerichtet. Hier ermittelt der GGF zunächst, welche Versorgung er in welcher Höhe benötigt. Danach berechnet sich der Beitrag, den er in seine Rückdeckungsversicherung einzahlen muss.

Worauf muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer achten, wenn er nach fünf Jahren eine Pensionszusage eingerichtet hat?

Widmayer: Hat ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine Pensionszusage eingerichtet, muss er diese unbedingt regelmäßig überprüfen. Drei Punkte sollten dabei kontrolliert werden:

1. Reicht die vereinbarte Höhe der Pensionszusage noch aus?
Oft ändern sich die Lebensumstände eines Unternehmers. So sollte man die Zusage erhöhen, wenn der ehemalige Gründer geheiratet und mittlerweile Frau und Kinder zu versorgen hat oder Einkommen und Ansprüche im Laufe der Zeit gestiegen sind.

2. Haben sich die gesetzlichen Grundlagen geändert?
Ändern sich die gesetzlichen Grundlagen für die betriebliche Altersversorgung, muss die Pensionszusage gegebenenfalls angepasst werden. Vor kurzem wurde das steuerliche Finanzierungsalter für einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Anlehnung an das Renteneintrittsalter der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre heraufgesetzt. Mit diesem Alter muss man jetzt rechnen, wenn man Rückstellungen für die Pensionszusage in der Steuerbilanz bildet.

3. Ist die aktuelle Finanzierung ausreichend, um die Pensionszusage im Rentenalter zu erfüllen?
Hier gilt es zum Beispiel zu prüfen, ob die erzielten Überschüsse aus einer Rückdeckungsversicherung tatsächlich so hoch sind, wie man es bei Einrichtung der Pensionszusage angenommen hatte.

Bei Swiss Life bieten wir für diese Überprüfung den Swiss Life GGF PensionPlan an. Dieses ganzheitliche Konzept haben wir speziell für Gesellschafter-Geschäftsführer entwickelt. Wir richten für Kunden eine Versorgung ein und überprüfen diese dann in regelmäßigen Abständen bis zum Ruhestand.

Welche Fragen werden in der Praxis am häufigsten an Sie gestellt

Widmayer: Die häufigste Frage lautet: Was mache ich mit meiner bestehenden Versorgung? Oft haben Unternehmer vor Jahren eine betriebliche Versorgung eingerichtet, sich dann aber längere Zeit nicht mehr darum gekümmert.

In diesem Fall muss man zuerst ermitteln, wie hoch der konkrete Versorgungsbedarf für den Einzelnen ist und welche Rücklagen bereits gebildet wurden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage erstellen wir für den Unternehmer eine Übersicht. Aus der kann er ablesen, wo Handlungsbedarf besteht und wie viel Geld möglicherweise zur Erfüllung seiner Pensionszusage fehlt.

Unternehmer fragen zudem oft, was sie machen können, wenn die Firma einmal nicht so gut läuft. Im Verhältnis zu den aktuellen Einnahmen stellt die Pensionszusage dann eine Überversorgung dar. In der Regel empfehlen wir in diesem Fall, das Gehalt für einen genau festgelegten Zeitraum zu kürzen, etwa für ein bis zwei Jahre. Die Zusage selbst kann dann in unveränderter Höhe bestehen bleiben.

Eine weitere Frage, die wir häufig gestellt bekommen, ist die nach der Sicherheit einer betrieblichen Versorgung im Fall einer Insolvenz. Muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden, kündigen die eingesetzten Insolvenzverwalter mittlerweile oft eine verpfändete Rückdeckungsversicherung und berechnen bis zu 9 % des Werts als Gebühr. Hier bieten Treuhandmodelle, sogenannte CTA (Contractual Trust Arrangement)-Lösungen, einen höheren Insolvenzschutz. Denn ein Rückfluss der Finanzmittel ist nur möglich, wenn mehr Vermögen vorhanden ist als für die Finanzierung der Pensionszusage nötig. Diese Treuhandmodelle lassen sich je nach Anbieter bereits für eine einzige Person einrichten.

Was passiert mit der Altersversorgung, wenn man die Firma später einmal verkauft oder liquidiert?

Widmayer: Plant man den Verkauf seines Unternehmens, möchte man in der Regel die Pensionszusage herauslösen. Zum einen erleichtert dies den Verkauf, da die erteilte Zusage potenzielle Interessenten abschrecken könnte. Zum anderen ist die eigene Versorgung dann nicht mehr von der weiteren Entwicklung des Unternehmens abhängig.

Um die Pensionszusage aus einem Unternehmen auszulagern, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Beispielsweise lässt sich die Pensionszusage auf einen Pensionsfonds übertragen. Wenn man nach Verkauf der Firma in den Ruhestand gehen möchte, kann auch eine Auslagerung auf eine Unterstützungskasse sinnvoll sein.

Soll das Unternehmen aufgelöst werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Liquidationsversicherung. Man zahlt einmalig einen Beitrag an das Versicherungsunternehmen, das im Gegenzug die Pensionszusage übernimmt. Damit ist der Weg für eine Liquidation des Unternehmens frei.

Vielen Dank für das Interview!

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