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Das betrifft Sie als Gründer

Das neue GmbH-Recht - Was Sie wissen müssen - Teil I

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft (MoMiG) getreten. Es erleichtert sowohl die Firmengründung als auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und macht zusammen mit der freien Sitzwahl die GmbH als Rechtsform im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiger.

Einfacher und schneller gründen

Die Eintragung der GmbH beschleunigt sich, weil Sie als GmbH-Gründer keine Genehmigungsurkunden, z.B. gewerberechtliche Erlaubnis für Handwerksbetriebe mehr beim Registergericht einreichen müssen. Das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren für den Unternehmensgegenstand wurde vom Eintragungsverfahren für die Rechtsform abgekoppelt.

Das Verfahren bei Einlage von Sachleistungen (sog. Sachgründung) wurde vereinfacht. Zwar müssen Sie nach wie vor einen Sachgründungsbericht fertigen, aus dem sich die wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der Leistung ergeben. Eine Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht erfolgt dagegen nicht mehr. Nur bei "nicht unwesentlichen Überbewertungen" stellt das Gericht weitere Nachforschungen an.

Bislang musste das Registergericht den Wert von Sacheinlagen umfassend prüfen und bei jeder, auch nur geringfügigen Überbewertung, die Eintragung ablehnen. Das führte oft zu langen Eintragungszeiten. Außerdem fürchteten viele Gründer den Aufwand für die Nachweispflicht, z.B. Kosten für Gutachten, weshalb häufig auf verdeckte Sachgründungen ausgewichen wurde (siehe dazu Teil II).

Letzteres sollten Sie auch in Zukunft unbedingt vermeiden. Auch wenn nach neuem Recht eine Anrechnung der eingebrachten Sachleistungen erfolgt, Sie also wie bei der "offenen" Sachgründung nur noch auf die Differenz haften und nicht die gesamte Einlage noch mal erbringen müssen. Wegen falscher Angaben bei der Anmeldung machen Sie sich strafbar, wenn Sie als Geschäftsführer wahrheitswidrig versichern, dass die Einlage erbracht wurde.

Die besonderen Sicherheiten bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft wurden ersatzlos gestrichen.

Ferner ermöglicht die Reform eine vereinfachte Standardgründung mit Musterprotokollen für Ein- und Mehrpersonengesellschaften, die den Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthalten. Voraussetzung ist, dass die Einlage bar erbracht wird (Bargründung), und die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.

Doch Vorsicht! Bei Verwendung eines Musterprotokolls können Sie keine individuellen Vereinbarungen treffen. Die vorgegebenen Mindestinhalte dürfen nicht geändert werden. Ergänzend gilt ausschließlich das, was gesetzlich geregelt ist – und das ist häufig nicht ausreichend.

Zwei Beispiele: Nach dem Gesetz kann jeder Gesellschafter seinen Anteil ohne Zustimmung der Gesellschaft oder seiner Mitgesellschafter auf einen Dritten übertragen und damit seinen Mitgesellschaftern einen neuen Geschäftspartner aufdrängen. Das ist in der Regel nicht gewollt. Deshalb wird die Übertragung von Geschäftsanteilen in praktisch allen GmbH-Satzungen (Gesellschaftsverträgen) an die Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gebunden. Bei Verwendung eines Musterprotokolls können Sie das nicht.

Ebenso wenig sieht das GmbH-Gesetz ein Kündigungsrecht für Gesellschafter vor. In der Praxis besteht aber ein Bedürfnis, ohne Anteilsverkauf oder Auflösung der Gesellschaft als Gesellschafter ausscheiden zu können, weshalb in Gesellschaftsverträgen entsprechende Regelungen üblich sind.

Aus meiner Sicht ist die Standardgründung mit Musterprotokoll nur bei einer Ein-Personen-Gesellschaft empfehlenswert, da hier die Beziehungen der Gesellschafter untereinander nicht geregelt werden müssen.

Gründung mit wenig Kapital

Die lange diskutierte Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurde als Einstiegsvariante für die GmbH die sog. Mini-GmbH eingeführt. Die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt)" kann zunächst mit einem Stammkapital ab einem Euro (bis 24.999 Euro) gegründet werden. Die Differenz zum Mindeststammkapital der GmbH (25.000 Euro) ist in den folgenden Jahren anzusparen. Dazu dürfen Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern sind zu einem Viertel in eine gesetzliche Rücklage einzustellen.

Erhöht die Gesellschaft (so) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, kann sie in eine "normale" GmbH umfirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten.

Wichtig für alle Gründer, die Sachleistungen (z.B. eine vorhandene Geschäftsausstattung) einbringen wollen: Das Mindeststammkapital der UG (1 - 24.999 Euro) muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe eingezahlt werden. Sacheinlagen sind hier, anders als bei der GmbH, ausgeschlossen.

Außerdem ist der Geschäftsführer einer UG abweichend von der normalen GmbH dazu verpflichtet, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies erfordert die Aufstellung und Fortschreibung eines Liquiditätsplans.

Reduzierte Gründungskosten: Bei einer klassischen Gründung mit einer Mindeststammeinlage von 25.000 Euro  fallen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister Notarkosten in Höhe von rund 450 Euro zzgl. MwSt an. Hinzu kommen etwas mehr als 100 Euro für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft reduzieren sich die Notargebühren um netto 84 Euro.

Durch die Verwendung eines Musterprotokolls (vereinfachte Standardgründung) fallen weniger Gebührentatbestände beim Notar an, weil nur ein Dokument zu beurkunden ist. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro beträgt die Ermäßigung netto 181 Euro. Bei der UG mit geringem Stammkapital liegt die Ersparnis entsprechend höher. Die Kosten für den Notar reduzieren sich bis auf  ca. 50,- zzgl. MwSt, wenn Sie eine "1-Euro-UG" unter Verwendung eines Musterprotokolls gründen.

Erweiterte Ausschlussgründe für Geschäftsführer

Bei der Wahl der Geschäftsführer müssen Sie darauf achten, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an deren Eignung verschärft hat.

Wer wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Strafgesetzbuch verurteilt ist, konnte bereits nach bisherigem Recht fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer eine GmbH werden. Das neue GmbH-Gesetz erweitert die Disqualifikationstatbestände um Insolvenzverschleppung, vorsätzliche falsche Angaben bzw. unrichtige Angaben im Rahmen von Auskunftspflichten nach verschiedenen Gesetzen und einige allgemeine Wirtschaftsstraftaten, sofern letztere zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben. Allerdings müssen die Taten vorsätzlich begangen worden sein, bislang reichte Fahrlässigkeit. Das erweiterte Bestellungsverbot gilt auch bei Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten.

Autor: Monika Born

Monika Born ist Rechtsanwältin in Hamburg und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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