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Kolumne von Andreas Goerlich

Buon appetito! – Bewirtungskosten absetzen

„Buon appetito!“, wie der Grieche sagt – oder so ähnlich. Ab und zu mit Geschäftspartnern essen gehen, gehört zum guten Ton. Beim Essen und Trinken in netter Atmosphäre lässt sich vieles entspannter besprechen, lassen sich Verträge einfacher schließen. Und wenn sich Vater Staat am kulinarischen Genuss finanziell beteiligt, schmeckt‘s gleich doppelt so gut.

Expetenratschläge zu Bewirtungskostenabsetzung Andreas Görlich ist selbstständiger Steuerberater, Gründungsberater und Dozent

Bewirtungen von Kunden und Geschäftspartnern aus betrieblichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar. Und die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung sogar zu 100 Prozent.

Fürstlich speisen und zugleich Steuern sparen – das ist aber an spießbürgerliche Bedingungen geknüpft. Guten Appetit wünscht der Fiskus grundsätzlich nur, wenn das Geschäftsessen in einem Restaurant oder in Geschäftsräumen stattfindet – bei Bewirtung in der Privatwohnung droht gnadenlos der Rotstift.

Damit kleinliche Fiskalritter Ihnen die Suppe nicht nachträglich versalzen können, müssen Sie außerdem die geschäftliche Veranlassung und die Höhe der Aufwendungen durch folgende Angaben nachweisen:

Bewirtungsbeleg: Anforderung 

  • Ort und Tag der Bewirtung
  • Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen und Einzelauflistung aller verzehrten Speisen und Getränke

Wichtig: Im Restaurant müssen Sie sich einen maschinell erstellten und registrierten Bewirtungsbeleg geben lassen – handschriftlich ausgestellte Belege akzeptiert der Fiskus grundsätzlich nicht. Auf Nachfrage erhalten Sie üblicherweise einen Kassenbeleg, der den geforderten Ansprüchen genügt bzw. auf dem Sie die noch erforderlichen Informationen direkt ergänzen können. Sie müssen dann in der Regel nur noch die Namen der Teilnehmer inklusive Ihres eigenen und den geschäftlichen Anlass hinzufügen und das Ganze unterzeichnen.

Bitte beachten Sie, dass Bewirtungsbelege – wie alle anderen Rechnungen auch – für den Vorsteuerabzug alle Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten müssen. Ab Rechnungsbeträgen von 150 € müssen also Ihr Firmenname, Ihre Adresse und die übrigen Pflichtangaben auf dem Beleg aufgeführt sein  – sonst bekommt Ihr Geschäftsessen einen schalen Nachgeschmack.

Geschäftlicher Anlass:

Bei der Angabe des geschäftlichen Anlasses ist der Fiskus etwas pingelig, nur Bezeichnungen wie „Arbeitsessen“ oder „Kundenpflege“ genügen ihm nicht – Sie müssen schon ein wenig Butter bei die Fische geben, wie z. B.: „Abschlussbesprechung Projekt XY“.

Im Rahmen Ihrer Buchführung sind die Bewirtungen für Geschäftsfreunde einzeln und gesondert von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Wenn Sie mit einem Buchführungsprogramm arbeiten, erfassen Sie die Bewirtungskosten auf separaten Konten (Beispiel: Konto „Bewirtungskosten zu 70 % abziehbar“, Konto „Bewirtungskosten nicht abziehbar“), ansonsten legen Sie separate Spalten in Ihrer Excel-Tabelle bzw. separate Register in Ihrem Ablageordner an.

Haben Sie alle Formalien erfüllt, steht dem Steuerabzug nichts mehr im Wege. Aber zur Erinnerung: Nur 70 % der Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde sind steuerlich abzugsfähig. 30 % betrachtet das Finanzamt quasi als privaten Eigenanteil, der nicht die Steuer mindern darf. Und wie gesagt: Die Vorsteuer aus dem Bewirtungsbeleg können Sie sich zu 100 Prozent zurückholen.

Ein Beispiel: Von dem Gesamtbetrag Ihrer Bewirtungsrechnung in Höhe von 119 € können Sie sich zunächst 19 € Vorsteuer zurückerstatten lassen. Von dem Restbetrag sind 70 € als Betriebsausgabe abzugsfähig und auf den übrigen 30 € bleiben Sie hocken. Unterstellt, dass Sie einem Einkommensgrenzsteuersatz von 30 % unterliegen, beteiligt sich der Fiskus an Ihrem Geschäftsessen mit insgesamt 40 € (19 € Vorsteuer + 21 € Einkommensteuerersparnis). Mmh, das schmeckt!

Übrigens: Zu den Bewirtungsaufwendungen gehören auch Trinkgelder. Lassen Sie sich dazu die Höhe des Trinkgelds vom Kellner auf dem Beleg bestätigen oder erstellen Sie darüber alternativ einen Eigenbeleg. Vom gegebenen Trinkgeld lässt sich allerdings keine Vorsteuer zurückholen.

Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel: Aufmerksamkeiten und Mitarbeiterbewirtungen unterliegen anders als Bewirtungen für Geschäftsfreunde nicht der eingeschränkten Abzugsfähigkeit.

Aufmerksamkeiten: Kaffee, Kekse und Co.

Wenn Sie in einer Besprechung Ihren Kunden oder Geschäftspartnern Kaffee, Wasser und ein paar Kekse reichen, ist das eine übliche Geste der Höflichkeit. Solche üblichen Aufmerksamkeiten fallen nicht unter Bewirtungen und sind zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar.

 

Bewirtung von Arbeitnehmern

Bei der Bewirtung Ihrer Arbeitnehmer ist der Fiskus erfreulich großzügig. Als Chef können Sie Mitarbeiterbewirtungen zu 100 % in Abzug bringen. Auch wenn Sie Ihren Mitarbeitern Getränke und Süßigkeiten kostenfrei zur Verfügung stellen, sind das vollständig abziehbare Betriebsausgaben. Doch Holzauge, sei wachsam: Übertreiben Sie es mit den Essenseinladungen und den kleinen Aufmerksamkeiten, sind die wohlgemeinten Zuwendungen bei Ihren Mitarbeitern als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteile zu berücksichtigen.

 

Angemessenheit – was schmeckt dem Finanzamt nicht?

Mit der Großzügigkeit des Fiskus ist es vorbei, wenn die Bewirtung einen angemessenen Rahmen überschreitet oder wenn die Bewirtung nicht im Vordergrund steht. So fallen Nachtclub- oder Bordellbesuche selbst dann nicht unter den Begriff der Bewirtung, auch wenn dabei getrunken und gespeist wird.

Starre Betragsgrenzen für die Angemessenheit einer Bewirtung gibt es nicht – die Angemessenheit ist im Einzelfall und nach Branchenverhältnissen zu beurteilen. Beim Immobilienmakler, der Luxushäuser vermittelt, darf die Bewirtung seiner Kunden schon einmal teurer sein als beim Handwerker, der als Kleinunternehmer tätig ist. Wie bei der Ernährungsberatung gilt: Das richtige individuelle Maß zu finden ist wichtig, um ohne Reue essen zu können.

Bleibt nur noch, Ihnen einen guten Appetit zu wünschen!

Rechtssprechung zum Schmunzeln:
Nachtclub- oder Bordellbesuche sind nicht steuerlich abziehbar

Es war zu vermuten. Nein, Nachtclub- oder Bordellbesuche sind nicht steuerlich abzugsfähig. Aber es wurde bereits versucht, sie steuerlich geltend zu machen, und der Bundesfinanzhof durfte über die schlüpfrige Frage entscheiden. Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Ein findiger Unternehmer wollte das Privatvergnügen zur Steuersache machen – quasi zur Vergnügungssteuer. Nach dem ausschweifenden Vergnügen kam wohl mit der stolzen Rechnung das böse Erwachen. Geteiltes Leid ist halbes Leid – so oder ähnlich dachte der Unternehmer und machte Kosten für Bewirtung und Unterhaltung für Geschäftsfreunde in Nachtlokalen und Bordellen von rund 20.000 € geltend. Die stichhaltige Begründung: Der zusätzliche Bewirtungsaufwand sei in der Branche durchaus üblich, er sei auch notwendig, um die erklärten Umsätze und Gewinne zu erzielen. Dem Fiskus passte das nicht, er hatte nichts vom Vergnügen und wollte sich daran auch nicht finanziell beteiligen. Also landete das Ganze vor Gericht. Die höchsten Richter erkannten eine gewisse betriebliche Veranlassung: „… beim Aufsuchen von Bordellen geht es im Grunde allein darum, den Geschäftsfreund durch die Verschaffung eines persönlichen Vergnügens für Geschäftsabschlüsse geneigt zu machen.“ Aber beim betrieblichen Bordellbesuch tritt nach Ansicht des Gerichts das persönliche Vergnügen entscheidend in den Vordergrund, und damit wird zu stark die private Lebenssphäre berührt, mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug vollständig zu verneinen ist. Kurzum: Der Fiskus zückt den Rotstift bei Ausgaben für Besuche im Rotlichtmilieu! Oder anders gesagt: Das Fleisch muss auf dem Teller liegen, damit es steuerlich abzugsfähig ist.

(Bundesfinanzhof vom 16.02.1990, III-R-21/86)

Zum Autor:

Andreas Görlich ist selbständiger Steuerberater, Gründungsberater und Dozent mit einer ambitionierten Mission: die vermeintlich komplizierte und staubtrockene Steuerwelt auf eine erfrischende Art dem Laien verständlich zu vermitteln. Im Rahmen seiner Beratungs- und Dozententätigkeit hat er bereits mehr als 500 Existenzgründer auf dem Weg in die Selbständigkeit begleitet.

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