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Unternehmenskauf

Das Unternehmen wird zu einem bestimmten Stichtag verkauft.

Je nachdem, wer das Untenehmen kauft beziehungsweise welche Unternehmensanteile gekauft werden, wird dabei grundsätzlich folgendermaßen zwischen folgenden Varianten unterschieden, die jedoch alle an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden können und sollten:

Gesamtübernahme - Asset-Deal 

Mit dem Kauf des "kompletten" Unternehmens oder eines für sich geschlossenen Unternehmensteils (zum Beispiel einer Filiale) mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten, kann der neue Inhaber über sein neu erworbenes Eigentum frei verfügen und beispielsweise als Sicherheiten für Kredite einsetzen.  

Es handelt sich um einen so genannten Asset-Deal, bei dem die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Anwendungsbereiche sind der Verkauf von Einzelunternehmen und die Veräußerung von Betriebsteilen.

Beteiligung - Share-Deal 
Durch den Kauf von Geschäftsanteilen (Anteilskauf oder Share-Deal) wird der Käufer zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH. Die finanziellen Belastungen und die damit verbundene Haftung bestimmen sich nach dem Umfang der erworbenen Geschäftsanteile.

Der Kaufvertrag für ein Unternehmen

Die Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags muss sich vor allem an der Rechtsform des Unternehmens sowie an steuerlichen und rechtlichen Zielen orientieren.

Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages müssen daher die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden (Due Diligence). Von dieser Klärung hängt ab,

  • was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist.
  • wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat.
  • welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind.

Finanzierung eines Unternehmenskaufs

Das Unternehmen muss von irgendetwas bezahlt werden. Um hier möglichst die Mitsprachewünsche externer Kapitalgeber zu unterbinden, kann auch zwischen den Parteien selbst eine moderate, allen Interessen gerecht werdende Lösung anvisiert werden.

Der Nachfolger kann die Firma gegen eine Einmalzahlung oder gegen wiederkehrende Zahlungen kaufen. In beiden Fällen hat der Käufer von Anfang an die freie Verfügungsgewalt über das Unternehmen, lediglich die Zahlungsmodalitäten unterscheiden sich.

Kauf gegen wiederkehrende Zahlungen

Eine solche Regelung bietet sich an, wenn der Nachfolger für die Einmahlzahlung nicht genügend Kapital zur Verfügung hat:

  • Käufer und Verkäufer können zunächst eine einfache Ratenzahlung vereinbaren. Bei der Ratenzahlung ist die Laufzeit auf maximal zehn Jahre begrenzt. Über eine geeignete Verzinsung sollte hier ebenso verhandelt werden wie über die Möglichkeit, Raten anzupassen, (im Notfall) auszusetzen oder auch vorzeitig durch eine Einmalzahlung die Ratenzahlungsvereinbarung zu beenden.
  • Eine wiederkehrende Zahlung in Form einer dauernden Last ist dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der Zahlungen schwankt, zum Beispiel wenn sie sich am Unternehmergewinn orientiert oder eine Wertanpassung vereinbart wurde.
  • Als Rente kommen eine so genannte Leibrente oder eine zeitlich befristete Rente als Sonderform der Ratenzahlung in Betracht. Vereinbaren die Parteien eine Leibrente, ist diese bis ans Lebensende des Empfangsberechtigten zu zahlen. Alternativ können sie eine zeitlich befristete Rente festlegen. Die Mindestdauer dieser sogenannten Zeitrente beträgt zehn Jahre.

Tipp
Bei der Entscheidung für oder gegen eine Einmalzahlung oder eine wiederkehrende Zahlung sollten auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden, was die Hinzuziehung eines versierten Steuerberaters dringend erforderlich macht.

Rahmenverträge

Um die Ernsthaftigkeit des Kaufinteresses zu bekunden und Rahmenbedingungen festzulegen, werden vor einem Unternehmenskauf häufig

  • Absichtserklärungen (Letter of Intent, LOI), 
  • Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure Agreement, NDA)
  • Optionen, also vertraglich eingeräumte Kauf- oder Verkaufsrechte 
  • oder Vorverträge vereinbart.

Der Vorvertrag soll zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichten. Im Vorvertrag sind die wesentlichen Fragen des Unternehmenskaufvertrages bereits geregelt. Immer dann, wenn der Hauptvertrag einer bestimmten Form bedarf, gilt das auch für den Vorvertrag.

Nachträgliche Kaufpreisänderung

Es ist möglich, einen Kaufpreis zu vereinbaren, der noch nachträglichen Veränderungen unterliegen soll, zum Beispiel wegen einer noch vorzunehmenden Inventur oder einem bevorstehenden Geschäftsabschluss mit einem Großkunden (Besserungsschein).

Zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des Rückzahlungsanspruches empfiehlt es sich, Bankbürgschaften zu stellen.

Inhalt des Kaufvertrags

So individuell wie die Bedingungen der Unternehmensübernahme sind, ist auch die Gestaltung des Kaufvertrags vorzunehmen, die auf gar keinen Fall ohne intensive und umfassende Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts erfolgen sollte.

Hier jedoch einige Aspekte, über die Sie sich im Vorfeld der Verhandlungen Klarheit verschaffen sollten:

  • Zeitpunkt und Voraussetzungen des Unternehmensübergangs
  • Zeitpunkt und Voraussetzungen der Kaufpreiszahlung, gegebenenfalls Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen dieser wie zu modifizieren ist (Rate, Rente, dauernde Last?)
  • Welche Zahlungsweise ist für Ihre Ziele die beste?
  • Angaben zur Verjährung von Ansprüchen
  • Gerichtsstand bei Auseinandersetzungen 
  • Wettbewerbsverbot des Verkäufers
  • Aussagen zu Beziehungen zu Kunden und Lieferanten 
  • Aussagen zu den Dienstleistungen und Produkten des Unternehmens
  • Angaben zur Personalstruktur, eventuell auch Regelungen zum weiteren Umgang mit dem Personal (Kündigung etc.)

Ob und zu welchen Konditionen Sie als Existenzgründer einen Betrieb übernehmen können, hängt auch von Ihren finanziellen Möglichkeiten ab. Lassen Sie sich ausführlich beraten und erkundigen Sie sich über öffentliche Förderprogramme.

Beim Unternehmenskauf haben sich in der Praxis diverse Sonderformen herausgebildet, die nachfolgend vorgestellt werden sollen.

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