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Elterngeld und Selbstständigkeit

Auch Selbstständige gründen eine Familie, bekommen Kinder und haben – was viele nicht wissen – Anspruch auf Elterngeld. Hier gibt es aber einige Besonderheiten zu beachten: Wir informieren Sie darüber.

Selbstständige sollten eine Familiengründung gut planen. Kinderbetreuung, Überbrückung von Verdienstausfällen, Umgang mit Kunden, Auftragsbearbeitung mit kranken Kindern  müssen durchdacht und geplant werden. Am Anfang hilft der Staat mit der Zahlung von Elterngeld.

Das Thema Elterngeld sollte rechtzeitig geplant werden, da Selbstständige einen gewissen Spielraum haben um die Höhe zu bestimmen. Vor allem aber weil die Anträge und die Genehmigung des Elterngeldes einige Zeit in Anspruch nehmen und so finanzielle Lücken entstehen können.

Elterngeld wird allen Müttern und Vätern gezahlt, die sich vorrangig selbst der Betreuung des Kindes in den ersten Lebensmonaten widmen wollen. Eine Beschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche ist aber erlaubt. Der Anspruch ist unabhängig vom Anspruch auf Elternzeit.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Als Elterngeld werden 65 Prozent des in der Babypause entfallenen Nettomonatseinkommens gezahlt, höchstens aber 1800 Euro im Monat und mindestens 300 Euro. Das Elterngeld bemisst sich am individuellen Einkommen, nicht nach dem Familieneinkommen. Nur Spitzenverdiener mit mehr als 250.000 Euro Jahreseinkommen erhalten kein Elterngeld. Dazwischen gibt es einige Abstufungen für Geringverdiener.

Wie lange wird gezahlt?

Das Elterngeld wird in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes gezahlt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Die letzten zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu, wenn auch er seine Erwerbstätigkeit reduziert. Grundsätzlich können die 14 Monate aber beliebig auf beide Elternteile aufgeteilt werden.

Das Elterngeld kann aber auch auf 24 Monate ausgedehnt werden, dann wird das gleiche Geld nur in der doppelten Anzahl von Monaten ausgezahlt.

Alleinerziehende können für die vollen 14 Monate Elterngeld beantragen.

Wie errechnet sich das Elterngeld?

Bei Selbstständigen wird seit 1. Januar 2013 die Gewinneinkünfte für die Berechnung zugrunde gelegt. Es werden die Gewinneinkünfte des Steuerjahres vor der Geburt des Kindes betrachtet. Es gilt eine pauschalierte Steuerberechnung.

Für die Berechnung der Gewinneinkünfte muss vorher das Einkommen betrachtet werden. Die Definition des Einkommens von Selbstständigen war lange schwierig. Hier gilt seit Anfang 2013 ein striktes Zuflussprinzip des Steuerrechts. Es kommt also nicht darauf an, wann die Arbeit geleistet wurde, sondern allein darauf, wann das Geld für eine Leistung auf dem Konto eingeht. Verspätet gezahlte Rechnungen in der Elterngeldphase können die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Mit Auftraggebern sollte also vereinbart werden, die Rechnungen vor oder nach der Elterngeldphase zu zahlen.

Die Zuflussregelung gilt aber auch für z.B. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften oder Buchtantiemen. Hier kann durch die Lage der Elterngeldphase oder vielleicht eine Verkürzung der Zeitraum so gewählt werden, dass sie nicht mit zu erwartenden hohen Geldeingänge kollidiert.

Neu ist ebenfalls, dass Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens nur vorläufig gezahlt wird und auch Rückzahlungen für ein zu hohes Elterngeld möglich sind. Der Bescheid über die Höhe des Elterngeld ist erst dann endgültig, wenn der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt vorliegt. Da aber Bezugsmonate jetzt beliebig oft geändert werden können. Gibt es für Selbstständige die Möglichkeit Lebensmonate des Kindes, in denen bei Antragstellung unerwartet höhere Geldeingänge auf dem Konto absehbar eingehen, gegen Monate ohne Einnahmen zu tauschen.

Was muss bei der Beantragung beachtet werden?

Das Elterngeld muss schriftlich bei der für den Wohnort des Kindes zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Die jeweils zuständigen Stellen können auf den Websiten des Bundesfamilienministeriums nachgelesen werden. Die Antragsformulare sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Benötigt werden aber:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Erklärung über die Arbeitszeit bei Selbstständigen
  • Bescheinigung über gezahltes Mutterschaftsgeld
  • Nachweis zum Erwerbseinkommen

Zum Nachweis über das Einkommen wollen die Behörden den aktuellen Steuerbescheid. Liegt dieser nicht vor, können die Eltern das Einkommen durch andere Unterlagen gelegen, z.B. vorhandene Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Bilanzen, Steuervorauszahlungsbescheide.

Einkommen während der Elterngeldphase?

Da eine Teilzeit von nicht mehr als 30 Stunden auch bei Bezug des Elterngelds möglich ist, ersetzt das Elterngeld je nach Höhe des vorherigen Einkommens 65 bis 67 Prozent der Differenz zwischen den Einkommen vor und nach der Geburt. Hier gibt es pauschalierte Steuerabzüge. Für Selbstständige positiv ist die Berechnung der Betriebskosten für Einkommen in den Bezugsmonaten. Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen. Auf Antrag können , wenn diese höher sind, auch die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden.

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