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Anspruch auf Teilnahme an einer Veranstaltung

Teilnahmeanspruch (§ 70 Abs. 1 GewO)

Marktfreiheit

Wichtig ist für die Veranstalter und somit häufig auch für die Gemeinden, bei einer festgesetzten Veranstaltung § 70 GewO zu beachten:

  • Jedermann, der zum Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung gehört, ist teilnahmeberechtigt. Die Zugehörigkeit zum Teilnehmerkreis ergibt sich aus der Festsetzung und der Art und dem Zweck der jeweiligen Veranstaltung (Grundsatz der Marktfreiheit).
  • Der Veranstalter kann diese Teilnahmeberechtigung näher bestimmen, z.B. dass bei einer Messe nur Herrenoberbekleidung zugelassen ist. Die Teilnahmebestimmungen Privater erfolgen durch privatrechtrechtliche Voraussetzungen.
  • Soweit Gemeinden Veranstalter sind, haben sie diese Marktfreiheit ebenfalls zu beachten. Allerdings können diese durch das Kommunalrecht (öffentliche Einrichtung) öffentlich-rechtliche Einschränkungen vorgeben, z.B. durch eine Marktordnung, welche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber den Beschickern auferlegen. Fehlt eine Festsetzung, so gilt nur das Kommunalrecht. Die Gemeinde wird diese Verpflichtungen regelmäßig durch Marktordnung festlegen.

Soweit Privatpersonen öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen (z.B. eine Halle oder einen Marktplatz), sind die kommunalrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Beschränkungsmöglichkeiten des Veranstalters (§ 70 Abs. 2 und 3 GewO)

Wann kann die Zulassung eingeschränkt werden?

Die Marktfreiheit kann der Veranstalter aus den in § 70 Abs. 2 und 3 GewO genannten Gründen einschränken.

Beispielsweise kann eine Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit für Großhändler erfolgen. Auch die Besucherseite kann eingeschränkt werden. Eine Beschränkung muss geeignet und erforderlich sein, um den Veranstaltungszweck gemäß der Festsetzung zu erreichen. Das Diskriminierungsverbot ist hierbei zu beachten.

Ausschluss einzelner Interessenten

Vor allem aus Platzgründen kann der Veranstalter nach § 70 Abs. 3 GewO einzelne Aussteller bzw. Teilnehmer und auch Besucher von der Veranstaltung ausschließen. In diesen Fällen muss der Maßstab, nach dem unter der zu großen Zahl der Bewerber ausgewählt wird, sachgerecht sein.

Beispiele: Kapazitätserschöpfung; ein Besucher hält sich gröblichst nicht an die Ordnung.

Eine Platzvergabe, bei der allein bekannte und bewährte Unternehmer bevorzugt werden, wird in Rechtsprechung und Literatur kritisch gesehen, zumindest muss wegen dem Grundsatz der Marktfreiheit auch einem Neubewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance eingeräumt werden. Umgekehrt müssen sich auch Stammbeschicker darauf einstellen, dass sie zugunsten eines Neubewerbers nicht mehr berücksichtigt werden. Nicht sachgerecht ist die Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen. Es empfiehlt sich für Veranstalter, sachgerechte Zulassungsrichtlinien aufzustellen. Bei gemeindlichen Veranstaltungen ist für den Erlass derartiger Richtlinien nicht die Verwaltung, sondern das gewählte Organ (z.B. Gemeinderat, Ratsversammlung) zuständig.

Rechtsweg bei Streitigkeiten

Bei Ausschlüssen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Ausschlussverfahren ist bei privaten Veranstaltern der Zivilrechtsweg. Bei öffentlich-rechtlichen Veranstaltern, z.B. Gemeinden, ist zu unterscheiden: Sind die Teilnahmebestimmungen z.B. durch eine Satzung geregelt, so steht der Verwaltungsrechtsweg offen, sind sie privatrechtlich gestaltet, so ist bezüglich der Zulassung der Verwaltungsrechtsweg, hinsichtlich des Ablaufs der Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Ausschluss Einzelner durch die Behörde (§ 70a GewO)

Ausschluss Einzelner durch die Behörde

Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter, nicht einem Besucher, die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung untersagen, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt“. Die Tatsachen, auf die der Ausschluss eines Ausstellers oder Anbieters wegen Unzuverlässigkeit gestützt wird, müssen veranstaltungsbezogen sein. Die Verurteilung wegen einer Straftat allein reicht für den Ausschluss nicht aus.

Besonderheiten

Besonderheiten des Ausschlusses durch die Behörde gilt es beim Bewachungsgewerbe, Makler- und Wanderversteigerergewerbes zu beachten. Hierbei sind außer der mangelnden Zuverlässigkeit weitere Ausschlussgründe möglich. Ein Ausschluss ist nach pflichtgemäßem Ermessen durch Verwaltungsakt anzuordnen.

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