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Die Märkte nach der Gewerbe-Ordnung GewO

Begriff des Spezialmarkts

Ein Spezialmarkt i.S.v. § 68 Abs. 1 GewO ist eine

  • im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen (nach überwiegender Rechtsprechung ca. ein Monat Zeitabstand-Ermessensentscheidung) wiederkehrende (fester Turnus)
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (Beschaffenheit oder Verwendungszweck der Waren, z.B. Töpferwaren, Sportartikel) feilbietet.

Beispiele für Spezialmärkte

  • Kleinviehmärkte
  • Töpferwarenmärkte
  • Kunstmärkte
  • gezielte Antiquitätenmärkte (bei einem unwesentlichen Anteil an Neuwaren ist dies unbedenklich)
  • Münzenmärkte

Es können aber auch

  • Weihnachtsmärkte,
  • Ostermärkte oder
  • Jahrmärkte ohne Tradition

hierunter fallen. Die Bezeichnung als „Messe, Ausstellung“ ist nicht maßgebend, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.

Bei einem Spezialmarkt kann Eintrittsgeld verlangt werden.

Bei Spezialmärkten sind zwei Varianten möglich:

  • Kein Spezial-/Jahrmarkt i.S.d. GewO

Sofern auf ihnen nur Privatpersonen gebrauchte Gegenstände nicht gewerbsmäßig anbieten, sind diese Märkte nach §69 GewO nicht festsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Veranstalter ein Gewerbetreibender ist (häufig sind es in diesen Fällen Privatpersonen, Vereine oder Kommunen).

Beispiel: Automarkt, auf dem nur Privatpersonen, die nicht gewerbsmäßig tätig sind, ihre eigenen Kraftfahrzeuge zum Verkauf anbieten.

Gewinnerzielung:

Dies gilt auch für diese Art von Flohmärkten oder Weihnachtsbasare. Nicht entscheidend ist deshalb auch, ob dieser Veranstalter aus der Veranstaltung einen Gewinn erzielen will. Ein gewerblicher Veranstalter, welcher derartige Veranstaltungen durchführt, übt ein stehendes Gewerbe aus, das er nur am Ort seiner Betriebsstätte, nicht aber an den jeweiligen Veranstaltungsorten nach § 14 GewO anzuzeigen hat, und zwar selbst dann, wenn die Veranstaltung regelmäßig stattfindet, z.B. am ersten Samstag eines jeden Monats.

Ladeschluss- und das Feiertagsrecht

Für diese privaten Märkte gelten das Ladeschlussrecht und das Feiertagsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Da es sich auch bei diesen Tätigkeiten um „Sonntagsarbeit“ handelt, ist in der Regel eine Ausübung an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Aus der umfangreichen Rechtsprechung zum Verbot dieser Privatmärkte an Sonn- und Feiertagen hier beispielsweise:

BVerwG Urteil vom 15.03.1988, NJW 1988, S. 2254 zu privatem Gebrauchtwagenmarkt
Bay. VGH Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, S. 74 nur für Flohmärkte größeren Stils zulässig
VGH BW Urteil vom 29.05.1990, NVwZ-RR 1990, S. 556 Sammlerbörse grundsätzlich unzulässig, Ausnahme vom FeiertG nur bei überregionalen Veranstaltungen und überwiegender Nicht-Proffesionalität möglich
OVG Hamburg Beschluss vom 11.06.1990, NVwZ 1991, S. 184

Flohmärkte unzulässig

VGH BW Beschluss vom 13.02.1991, NVwZ-RR 1991, S. 634 Für diese privaten Märkte bestehen keine „Marktprivilegien“. Bei diesen Märkten geht es vornehmlich um den Warenumsatz, deshalb als Sonntagsarbeit unzulässig.

Festsetzung als Spezialmarkt/Jahrmarkt

Sofern es sich bei den Anbietern um Gewerbetreibende handelt, kommt eine Marktfestsetzung nach §69 GewO in Betracht, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Nur in diesem Fall sind auch die sog. Marktprivilegien gegeben (z.B. Freistellung von der Reisegewerbekartenpflicht oder den Ladenschlusszeiten).

Besonderheiten bei Floh-/Trödelmärkten

Als sehr problematisch hat sich die Frage der Abhaltung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen herausgestellt. Grundsätzlich ist hier zu sagen, dass das Abhalten diese Märkte an Sonn- und Feiertagen weder aufgrund der §§69 ff. GewO grundsätzlich immer möglich, noch durch die Feiertagsgesetze grundsätzlich immer ausgeschlossen ist. Die Prüfung der Grundsätze des Feiertagsrechts findet im Rahmen der Festsetzungsentscheidung (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO) statt; dabei ist zu beurteilen, ob die Durchführung des beantragten Marktes an Sonn- und Feiertagen mit den Grundsätzen des (Landes-)Feiertagsrechts vereinbar ist.

Verschiedene Bundesländer haben in ihren Feiertagsgesetzen ausdrücklich festgesetzte Märkte usw. von den Arbeitsverboten ausgenommen oder auch die Bestimmung, dass das Feiertagsrecht nicht anzuwenden ist, wenn eine bundesrechtliche Regelung eine Veranstaltung zulässt. Bei einer ablehnenden Entscheidung sind die Gründe hierfür (z.B. fehlende Tradition, nur rein wirtschaftliches Interesse des Veranstalters) sorgfältig darzulegen. Diese Frage ist aufgrund des Sonn- und Feiertagsschutzes restriktiv zu handhaben.

Beispiel: Das Abhalten eines Erotik-Spezialmarkts ist eine typisch werktägliche Betätigung, eine Ausnahme ist für eine Veranstaltung von überregionaler Bedeutung denkbar.

Trödelmärkte/Flohmärkte dürften in aller Regel nicht unter den Begriff des Spezialmarkts fallen, da die angebotenen Waren nicht „bestimmt“ sind. Ein Spezialmarkt darf nur festgesetzt werden, wenn die angebotenen Waren derselben speziellen Art angehören bzw. eine Spezialisierung in eine bestimmte Richtung aufweisen, wobei diese Begriffsbestimmung nicht eng auszulegen ist. Auf diesen Märkten werden in der Regel minderwertige oder wertgeminderte Neuwaren und vor allem Gebrauchtwaren angeboten, die wegen ihres Alters als nicht besonders wertvoll anzusehen sind. Bei Waren „aller Art“, wie auf diesen Märkten häufig der Fall, kann ggf. ein Jahrmarkt festgesetzt werden.

Weihnachtsmärkte sind dann als Spezialmärkte anzusehen, wenn Weihnachtsartikel im engeren Sinne angeboten werden, so z.B. Weihnachtsbäume, -schmuck, -gebäck. Andere Artikel, die sich als Weihnachtsgeschenk eignen, z.B. Kinderspielzeug, sind regelmäßig ebenfalls zugelassen. Anderes Randsortiment ist zulässig, soweit der Charakter als Weihnachtsmarkt insgesamt nicht beeinträchtigt wird.

Der Jahrmarkt

Begriff des Jahrmarkts: Ein Jahrmarkt (§68 Abs. 2 GewO) unterscheidet sich vom Spezialmarkt dadurch, dass auf ihm Waren aller Art feilgeboten werden dürfen. Die Zeitabstände sind hier anders zu beurteilen (also Zeitabstand mindestens jedes Jahr).

Im Übrigen gelten beim Jahrmarkt die gleichen Voraussetzungen wie beim Spezialmarkt.

Volksfesttypische Tätigkeiten

Gemäß §68 Abs. 3 GewO dürfen auf einem festgesetzten Spezial- oder Jahrmarkt auch Tätigkeiten nach §60b Abs. 1 GewO, also unterhaltende Tätigkeiten wie Karussells, Losgeschäfte, dargeboten oder entsprechende volksfesttypische Waren, jedoch keine gewerblichen Leistungen feilgeboten werden. Die Vorschriften des Titels III GewO, nämlich die §§ 55 bis 60a, 60c bis 61a GewO sind hierbei allerdings zu beachten (ausgenommen bei Verkauf von Waren, die Gegenstand der Festsetzung des Spezial- bzw. Jahrmarkts sind; beim Jahrmarkt sind sowieso Waren aller Art zugelassen). Dies bedeutet unter Umständen eine Reisegewerbekartenpflicht auf Spezialmärkten.

Begriff einer Messe

Eine Messe ist gemäß §64 GewO

  • eine zeitlich begrenzte,
  • im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt
  • und überwiegend nach Muster
  • an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer (Waren und Dienstleistungen) vertreibt.

Zeitliche Begrenzung

Messen müssen zeitlich begrenzte Veranstaltungen sein. Dauerveranstaltungen sind keine Messen.

Vielzahl von Ausstellern

Eine Vielzahl von Ausstellern ist dann gegeben, wenn durch die vorhandenen Aussteller tatsächlich das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige gezeigt wird. Das Erfordernis „wesentliches Angebot“ (dagegen bei Ausstellungen „repräsentatives Angebot“) soll gewährleisten, dass keine ins Gewicht fallende Lücken vorhanden sind. Das Fehlen sog. Marktführer schadet dann nicht, wenn das gezeigte Sortiment noch als wesentliches Angebot wenigstens eines Wirtschaftszweigs angesehen werden kann. Der Vertrieb erfolgt überwiegend nach Muster (kein Warenlager verfügbar), ausnahmsweise nach Katalog.

Handverkauf

Auch der sog. Handverkauf ist in beschränktem Umfang gestattet. Dies erscheint vor allem deshalb sinnvoll, weil damit den Ausstellern beispielsweise die erheblichen Rücktransportkosten von Ausstellungsstücken erspart werden kann. Dies ist auch einer der Gründe dafür, dass der Gesetzgeber in §64 Abs. 2 GewO unter bestimmten Voraussetzungen auch den Verkauf an Letztverbraucher zugelassen hat (im Übrigen grundsätzlich nur Verkauf an „gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer“, deshalb keine Bindung an das LSchlG, vgl. §19 Abs. 3 LSchlG bzw. Ladenschlussgesetze der Länder).

Durch die Bestimmung „im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung“ ist klargestellt, dass ausnahmsweise auch erst- oder einmalig stattfindende Veranstaltungen als Messen festgesetzt werden können.

Die Dienstleistungserbringer, für welche die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) gilt, haben die Dienstleisterinformationsverordnung (DL-InfoV) zu beachten.

Begriff der Ausstellung

Eine Ausstellung ist gemäß §65 GewO

  • eine zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Ausstellern
  • ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt
  • oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Festsetzung

Festgesetzt und damit privilegiert kann eine Ausstellung also dann werden, wenn bei ihr ein „repräsentatives“ Angebot gezeigt wird; im Gegensatz zur Messe kann sich dieses Angebot auch nur auf ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet (z.B. Produkte einer Wirtschaftsregion, Fachausstellung für Gesundheitspflege) beziehen. Eine Ausstellung muss nicht auf regelmäßige Wiederkehr angelegt sein. Ausstellungen wenden sich in der Regel an den Endverbraucher, auf die Vertriebsart (Verkauf nach Mustern, Beschreibung, Katalogen, Handverkauf) kommt es nicht an. Trotzdem finden die Vorschriften des LSchlG auch hier keine Anwendung.

Vielzahl von Ausstellern

Erforderlich ist bei Ausstellungen wie bei Messen, dass sich an ihr eine „Vielzahl von Ausstellern“ beteiligt. Veranstaltungen mit der Bezeichnung „Ausstellung“, die lediglich der Information der Bevölkerung dienen (z.B. Umweltschutz, Gesundheitswesen), fallen nicht unter Titel IV der GewO, können also nicht festgesetzt werden. Dasselbe gilt regelmäßig für sog. „Musterschauen der Einkaufszentralen“ und Hausmessen.

Die Dienstleistungserbringer, für welche die Europäische Dienstleistungsrichtlinie gilt, haben die Dienstleisterinformationsverordnung zu beachten.

Begriff des Wochenmarkts

Ein Wochenmarkt i.S.v. §67 GewO ist eine

  • regelmäßig wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern
  • eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
    • Lebensmittel im Sinne des § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, mit Ausnahme alkoholischer Getränke. Zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. Der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig.
    • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
    • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs

Gemäß § 67 Abs. 2 GewO können die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Behörden (in Baden-Württemberg z.B. die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften) zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung weitere Waren (keine Dienstleistungen) des täglichen Bedarfs (z.B. Haushaltswaren, Alltagskleidung, Tabakwaren, Zahnpflegemittel, Toilettenartikel, Spielwaren, Kunstartikel, Lederwaren usw.) für alle oder bestimmte Wochenmärkte zulassen. Der Charakter des Wochenmarkts muss dabei erhalten bleiben.

Zutritt

Zum Wochenmarkt hat jedermann zum Kauf der angebotenen Waren Zutritt. Die Waren müssen „feilgeboten“, d.h. bereitgehalten werden (keine Warenbestellungen).

Keine alkoholischen Getränke

Bei den Waren des Wochenmarktverkehrs nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO sind alkoholische Getränke ausgenommen, alkoholfreie Getränke zugelassen (auch zum Verzehr an Ort und Stelle, §68a GewO). Alkoholische Getränke sind zugelassen, soweit sie aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt sind (z.B. Branntwein, Wein, Most, Bier). Erforderlich ist ein enger Zusammenhang zur Urproduktion. Begünstigt ist dabei nicht nur die Vermarktung durch den Landwirt selbst, sondern auch durch Erzeugervereinigungen (z.B. Winzergenossenschaften) oder Markthändler. Der Verzehr alkoholischer Getränke an Ort und Stelle darf nur mit einer gaststättenrechtlichen Gestattung angeboten werden.

Produkte des Obst- und Gartenbaus usw.

Zu den Produkten nach §67 Abs. 1 Nr. 2 GewO zählen z.B. auch Blumen, Holz, Korbwaren, Schnitzereien, Leinöl oder verarbeitete Produkte wie Mehl, Konfitüre (diese beiden fallen gleichzeitig unter §67 Abs. 1 Nr. 1 GewO und sind bereits dadurch zugelassen) usw., soweit sie aus genannten Urproduktionen stammen.

„Größeres Vieh“

Zum „größeren Vieh“ i.S.d. §67 Abs. 1 Nr. 3 GewO zählen z.B. Rinder und Pferde, nicht aber Kälber, Schweine usw.

Rohe Naturerzeugnisse

Rohe Naturerzeugnisse sind z.B. Tierfelle, wild gewachsene Kräuter, Beeren, Brennholz. Der Herkunftsort dieser Erzeugnisse ist unmaßgebend.

Ladenschluss

Bezüglich des Ladenschlusses sind grundsätzlich die Ladenschlusszeiten des LSchlG des Bundes (§19 Abs. 1 LSchlG) bzw. Ladenschlussgesetze der Länder zu beachten, soweit keine Ausnahme nach den §§ 10 bis 15 LSchlG bzw. Ladenschlussgesetze der Länder zugelassen ist.

Die Dienstleistungserbringer, für welche die Europäische Dienstleistungsrichtlinie gilt, haben die Dienstleisterinformationsverordnung zu beachten.

Begriff des Großmarkts

Ein Großmarkt i.S.v. § 66 GewO ist eine Veranstaltung, auf der

  • eine Vielzahl von Anbietern
  • bestimmte Waren oder Waren aller Art
  • im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Vielzahl von Anbietern

Erforderlich ist auch hier eine Vielzahl von Anbietern; damit unterscheidet sich der „Großmarkt“ i.S.d. § 66 GewO vom Großhandelsbetrieb, der allerdings häufig auch „Großmarkt“ genannt wird (z.B. C & C – Großmarkt).

Warenangebot

Beim Großmarkt handelt es sich um eine Dauereinrichtung; dieser kann jedoch auch zeitlich begrenzt betrieben werden. Es werden in der Regel vor allem Obst, Gemüse, frische Lebensmittel und auch Blumen (nicht Schlachtvieh- und Fleischmärkte), eventuell auch Zubehörartikel angeboten. Auf die Vertriebsart (Handverkauf, Muster, Katalog etc.) kommt es nicht an. Dienstleistungen dürfen nicht angeboten werden.

Veranstaltung für Wiederverkäufer

Nach § 66  GewO handelt es sich „im Wesentlichen“ um eine Veranstaltung für Wiederverkäufer; bei einem wirtschaftlichen Bedürfnis sind Ausnahmen möglich. Bei einem Verkauf an Endverbraucher sind allerdings auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Preisangabeverordnung, Ladenschlusszeiten).

Schlachtvieh und Fleisch

Großmärkte für Schlachtvieh und Fleisch unterliegen nicht den §§ 66, 69 ff. GewO, sondern der Spezialregelung des Vieh- und Fleischgesetzes.

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