§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon kwmaster am 28.02.2011, 08:18

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Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zu Emaildirektmarketing.

Wenn ich über eine Suchmaschine eine Mailadresse eines potentiellen Geschäftskunden gefunden habe (er mir diese nicht selbst gegeben hat) und ich ihm ein Werbeemail mit einem Angebot zukommen lasse, von dem auszugehen ist, dass dies für Ihn interessant ist und er in der Mail einen Link findet, mit dem er sicherstellen kann, dass er von mir keine weitere Werbemail bekommt - handelt es sich dann um unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG?

Gruß

Kai
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Re: § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon garbs am 28.02.2011, 21:16

kwmaster hat geschrieben:...Wenn ich über eine Suchmaschine eine Mailadresse eines potentiellen Geschäftskunden gefunden habe (er mir diese nicht selbst gegeben hat) und ich ihm ein Werbeemail mit einem Angebot zukommen lasse, von dem auszugehen ist, dass dies für Ihn interessant ist und er in der Mail einen Link findet, mit dem er sicherstellen kann, dass er von mir keine weitere Werbemail bekommt - handelt es sich dann um unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG...


Hmm, hast du eine schriftliche Einverständniserklärung, dass du ihm Informationen schicken darfst? Wenn du nicht das "Double Opt-In" Verfahren benutzt, dann ist deine Werbung abmahnfähig. Jeder einzelne Fall. Kostet teuer. :(

Ruf ihn doch einfach an, das darfst du bei potentiellen Geschäftskunden. Wenn du bisserl mit ihm gequatscht hast, wünsche ihm einen schönen Tag und leg auf. Dann schickst du ihm ein eMail in dem du dich für das nette Gequatsche bedankst. Und wenn du in dieser Mail einen Link unterbringst der für ihn möglicherweise interessant ist, dann wird er wohl drauf klicken, oder? :wink:
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Re: § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon kwmaster am 01.03.2011, 07:35

Hallo Garbs,

eine Einverständniserklärung liegt hier nicht vor.

Ich dachte nur, wenn ich bspw. ein neues Volumenshampoo für Friseure vertreiben würde, und ich die Email des Friseurs auf einer öffentlich zugänglichen Seite gefunden habe, dass ich ihm dann eine Email zuschicken dürfte, da man bei Shampoo und Friseur doch ein gewisses Interesse annehmen könnte, oder?

Gruß

Kai
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Re: § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon garbs am 06.03.2011, 00:24

Hmm, anrufen oder Brief schicken. Das darfst du im gewerblichen Bereich, mit der Begründung die du selber geliefert hast (...da man bei Shampoo und Friseur doch ein gewisses Interesse annehmen könnte...). Mail oder Fax ohne Einverständniserklärung? Never - ausser du hast nen RA der dir das abgesegnet hat. :wink:

Hier noch ein kleiner Auszug aus einem mir vorliegendem Schreiben zu diesem Thema:

...Eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist nicht in der Bekanntgabe der E-Mail-Adresse im Internet, in Verzeichnissen, auf Briefköpfen, Visitenkarten u.s.w, zu sehen. Dem Absender muss vielmehr eine diesbezügliche Erklärung oder Äußerung vorliegen....

...ob im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Empfänger die E-Mail erwartet oder ihr jedenfalls positiv gegenübersteht, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Empfängers
herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art von Werbung rechtfertigen könnte, wobei letzteres
nicht aus der Sicht des Absenders, sondern vielmehr eines neutralen Dritten zu beurteilen ist. Das bezieht sich sowohl auf die Art der Werbung (E-Mail) als auch auf deren Inhalt. Handelt der Unternehmer mit einer bestimmten Ware oder benötigt er sie für seine Produktion, wird man zwar zumeist von einem diesbezüglichen Interesse ausgehen können, abzuwägen bleibt dennoch, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie einer E-Mail bedarf. Sollte dies nicht objektiv der Fall sein, so ist eine briefliche oder persönliche Kontaktaufnahme vorzuziehen....
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Re: § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon kwmaster am 06.03.2011, 14:35

Man, Garbs,

Du kannst einem auch jede Freude nehmen :cry: :cry: :cry: :cry:

5000 Leute per Brief anzuschreiben, kostet vielleicht 2500,-EUR ... per Mail eben nix... ich denke, das wird auch der Grund sein, wieso hier der Unterschied gemacht wird.

Gruß

Kai
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Re: § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon 2Bsafe am 22.03.2011, 00:19

Hallo,

ich finde es auch paradox, dass man wegen unaufgeforderter E-Mail Werbung abgemahnt werden kann, während man täglich mit einem Spam-Problem zu kämpfen hat. Aber es ist in der Tat wahr, dass dies in unserem Rechtsystem als unlauterer Wettbewerb betrachtet wird. Richtig kritisch wird es, wenn man 5000 E-Mails versendet hat und man von 1% der Empfänger eine Abmahnung bekommt. Bei einmaliger E-Mail geht man von einem Streitwert von 4000,- € aus. Die Abmahnkosten belaufen sich dann um die 300,- bis 350,- €. Das multipliziert mit 50... Autsch! Unwissenheit kann einem in diesem Fall die Existenz kosten.
Hier wurde behauptet, dass Telefonmarketing absolut in Ordnung ist. Ist es nicht! Laut UWG ist auch im B2B-Bereich eine Zustimmung des anzurufenden notwendig. Allerdings geht man davon aus, wenn man ein Produkt hat, welches der anzurufende Unternehmer offensichtlich brauchen kann, ein „stilles“ Einverständnis vorliegt. Wenn also ein Baggerschaufelhersteller einen Baggerbetrieb anruft, um Baggerschaufeln anzubieten, ist da in Ordnung so lange die Zustimmung nicht widerrufen wurde. Wenn man aber irgendeinen Unternehmer anruft, um beispielsweise eine private Krankenversicherung zu verkaufen, kann man deswegen auch abgemahnt werden. Auch hier muss man vorsichtig sein.
Was immer erlaubt ist, ist ein postalischer Brief. Hier gibt es die Möglichkeiten der Infopost und des Infobriefs. Das Porto des Infobriefs kostet nur 0,25 € und die Infopost kostet 0,35 € pro Brief (bis 20g). Der Infobrief beschränkt sich auf einen bestimmten Umreis des Postamtes, bei welchem die Infobriefe abgegeben werden. Die Infopost kann man deutschlandweit versenden. Die 20 Cent, die ein Infobrief günstiger ist als ein normaler Brief, wirken sich bei einer großen Marketingaktion auf jeden Fall aus!

In diesem Sinne allen viel Erfolg!

Beste Grüße

Christian

PS: Ich bin kein Rechtsanwalt. Alle Angaben sind zwar Erfahrungswerte aber dennoch ohne Gewähr :)
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Re: § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen - Emailmarketing

Beitragvon kwmaster am 22.03.2011, 18:30

Hallo Christian,

ich nehme die Rechtslage nun mal so hin.

Ich verstehe jedoch trotzdem nicht, wieso die "Belästigung" durch einen Anruf toleriert wird, die durch eine Email jedoch nicht.
Bei einem Anruf muss ich eine Laberbacke abwürgen - bei der Mail drücke ich auf ENTF und gut ist.

Danke trotzdem für die Info.

Gruß

Kai
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