Hallo Savoy, ....
.... das ist ja ein Ding! Eigentlich ein Widerspruch!
Zunächst erscheint es glaubhaft, eine Leistungserbringung erst nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Andererseits gibt es eine klare Formulierung, die da lautet: "3 Tage nach Lieferung".
Aber dann gibt es noch die allgemeinen Gepflogenheiten kaufmännischen Brauchtums. Will es also mit kaufmännischen Gespür andersherum beschreiben (keine Rechtsberatung):
Sollte es sich um eine einmalige oder ständig differenzierte (unterschiedliche) Geschäfte/Lieferungen handeln, also jedes Mal ein anderer Umfang oder unterschiedliche Produkte gemeint sein (auch wenn Anfrage oder Angebot und Bestellung vorliegen), so ist es Dir erst möglich nach gutem Brauch, eine Leistung zu begleichen, wenn Du die "präzise" Forderung kennst. Diese kannst Du aus einer Rechnung entnehmen und entsprechend bezahlen. Trotz Bestellung und Bestellsumme kann es immer mal Gründe geben, dass ein Rechnungsbetrag später nach Lieferung nach oben oder unten abweicht.
Aber, solltest Du mit deinem Leistungspartner länger in Geschäftsbeziehung stehen und die Leistungen, gleicher oder ähnlicher Art, also wiederkehrende Produkte, Mengen und Preise sein oder gar Rahmenverträge oder solche auf Abruf vorliegen, - dann wären die Preiskonditionen als "bekannt vorauszusetzen". Wenn in einer solchen Geschäftsbeziehung explizit vereinbart wird, Zahlung nach Lieferung, - dann darf von Dir als Kunde vorausgesetzt werden, dass Du entsprechend Eins und Eins zusammenzählst. Vergiss auch nie, dass es (A-Conto-)Rechnungen gibt, die wenn vereinbart, auch vor einer Lieferung bezahlt werden müssen
Prüfe also mal Deinen Sachverhalt- Ggfs. macht es auch Sinn, da Du Händler bist, Dich einmal an die Rechtsabteilung deiner zuständigen IHK zu wenden.
MfG Jürgen Arnold
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