Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

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Beitragvon Legion_x am 21.12.2011, 14:00

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Hallo,

ich verliere im nächsten Jahr meinen Kleinunternehmerstatus. Wollte nur mal fragen wie es sich dann mit der Rechnung verhält:

Ich habe bis jetzt immer als Kleinunternehmer 30% pauschal zurückgelegt in einen Steuertopf.

Wie verhält es sich nun als richtiger Unternehmer nächstes Jahr? Ich lege immer noch 30% zurück UND schlage auf alles nochmal 19% MwSt. drauf?

Das heißt der Kunde zahlt im Endeffekt 49% drauf, wenn er beispielweise keien Firma hat und die MwSt nicht mit seienr Vorsteuer verrechnen kann?

gruss, Chris
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 21.12.2011, 15:49

Hallo ...

wieso soll der Kunde 49% mehr zahlen... an den zurückgelegten 30% ändert sich doch nichts... die verdoppeln sich doch nicht plötzlich.

Wenn Sie die MwSt. draufschlagen, dann verändert sich der Preis für den Kunden, er wird 19% höher.

MfG
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Legion_x am 21.12.2011, 16:03

Naja...bisher haben die Kunden 30% Steuern bezahlt.

Nun sind es für die Kunden 30% + 19% = 49%. Was natürlich wenn man die Zahl mal für sich nimmt ganz schön hart ist. Fast die Hälfte der Nettokosten praktisch. Vorallem für private Kunden, die die MwSt. nicht mit ihrer Vorsteuer verrechnen können.
Korrekt ist die Rechnung aber, oder?

Da fragt man sich, wie manche trotz korrekter Rechnungslegung trotzdem um die Hälfte noch billiger sien können ;)
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 21.12.2011, 17:29

Hallo ...

das ist Unfug... die Kunden haben nicht 30% Steuern bezahlt, Sie haben lt. Ihres Postings 30% für Steuerverbindlichkeiten zurückgelegt.

Wenn Sie die MwSt. aufschlagen, haben die Kunden 19% mehr zu zahlen.

MfG
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Legion_x am 21.12.2011, 17:36

Aber ich selbst muss doch ca. 30% sowieso zurücklegen, auf die ich pauschal nicht zählen kann, weil damit Steuerverbidnlichkeiten getilgt werden.

Also habe ich meinen gewünschten Reingewinn, den ich anstrebe + 30% Rücklagen + 19%MwSt.

Die 30% weise ich natürlich nicht dem Kunden explizit aus, muss aber dennoch diese im Kopf auf meinen gewünschten Reingewinn mit draufschlagen...
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 21.12.2011, 21:05

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Aber ich selbst muss doch ca. 30% sowieso zurücklegen, auf die ich pauschal nicht zählen kann, weil damit Steuerverbidnlichkeiten getilgt werden.

Ja... und... wo ist das Problem?

Steuern müssen bezahlt werden und Steuern müssen verdient werden, denn ansonsten könnten Sie nicht denjenigen versteuerten Teil des Gewinns übrig behalten, den Sie zum Leben benötigen.

Klar kann man über die Belastung des Kunden philosophieren, aber wer zwingt Sie denn Gewinn zu erwirtschaften... lassen Sie dem Kunden die 30% nach und verzichten Sie auf Ihren Gewinn, dann sind Sie billig und belasten den Kunden weniger.

Sie sind dann zwar in absehbarer Zeit insolvent, aber wen scherts, der Kunde hat ja seine billige Ware bekommen.

MfG
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon kauser am 26.12.2011, 18:26

Ich verstehe gerad nicht, von welchen 30% gesprochen wird !?!?

Für welche Steuern werden denn 30 % zurückgelegt? Als Kleinunternehmer ist man doch "umsatzsteuerbefreit". Wofür legen Sie nun 30% zurück?? Oder sollen die 30% ihr Gewinn sein? Nur für die Einkommenssteuer 30% des Umsatzes zurückzulegen ist doch etwas viel, oder nicht?
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 27.12.2011, 01:49

Nur für die Einkommenssteuer 30% des Umsatzes zurückzulegen ist doch etwas viel, oder nicht?

Hallo ...

diese Frage kann man nicht beantworten, ohne nicht die übrigen Einkünfte zu kennen.

Es kann durchaus sein, dass ein Gewerbetreibender einen gut dotierten Job hat und "nebenbei" noch ein Gewerbe betreibt. In solch einem Falle würde die Summe der Einkünfte aus Anstellung und Gewerbebetrieb zu einer höheren Progressionsstufe führen und mithin wäre eine selbst geschaffene Rücklage von 30% für die Einkommensteuer angemessen oder aber auch zu gering.

MfG
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Legion_x am 27.12.2011, 12:42

Genau so sieht es aus. Ich führe meine Selbstständigkeit als "Nebengerwerbe" aus - habe nebenbei noch einen Hauptjob.

Wie isses da eigentlich. Darf ich im Nebenjob mehr verdienen as im Hauptjob oder ist das nicht erlaubt?
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 27.12.2011, 15:20

Wie isses da eigentlich. Darf ich im Nebenjob mehr verdienen as im Hauptjob oder ist das nicht erlaubt?

Hallo ...

ist strengstens verboten, führt zum sofortigen Ausschluß beim Finanzamt und man darf dann keine Steuern mehr zahlen :D

Spaß beiseite... nein... es ist halt nur eine andere Einkunftsart, die einen Teil Ihrer Gesamteinkünfte ausmacht.

MfG
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Legion_x am 01.01.2012, 17:48

Okay, eine Frage hätte ich noch. Ich bin ja dann praktisch ab heute richtiger Einzelunternehmer und kann die Mehrwertsteuer für Eingangsrechnungen absetzen. Dies erfolgt monatlich.

Wenn ich also beispielsweise heute ein Laptop für 1000EUR kaufe. Und also 190EUR MwSt. im Januar geltend mache aber dem gegenüber keine Kundenprojekte in dem Monat habe. Wie verhält es sich dann?!

Habe ich dann erstmal ein -190EUR... und das wird dann mit Kundenrechnungen der Folgemonate abgeglichen?!
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon kauser am 08.01.2012, 15:02

Legion_x hat geschrieben:Okay, eine Frage hätte ich noch. Ich bin ja dann praktisch ab heute richtiger Einzelunternehmer und kann die Mehrwertsteuer für Eingangsrechnungen absetzen. Dies erfolgt monatlich.

Wenn ich also beispielsweise heute ein Laptop für 1000EUR kaufe. Und also 190EUR MwSt. im Januar geltend mache aber dem gegenüber keine Kundenprojekte in dem Monat habe. Wie verhält es sich dann?!

Habe ich dann erstmal ein -190EUR... und das wird dann mit Kundenrechnungen der Folgemonate abgeglichen?!


ich bin zwar noch nicht so sicher auf dem gebiet, aber versuche es dennoch mal: also wenn du im januar nur einen laptop anschaffst und sonst dein geschäft ruhen lässt, müsstest du im januar 190 euro vorsteuer haben und 0 euro umsatzsteuerschuld. wenn monatlich abgerechnet wird, müsstest du im januar theoretisch 190 euro vom finanzamt bekommen.

wäre gut, wenn das nochmal jemand bestätigen (oder mir widersprechen) würde, der mehr ahnung davon hat :)
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon kauser am 08.01.2012, 17:49

Was ändert sich eigentlich grundsätzlich beim Schritt vom Kleinunternehmer zum "richtigen" Einzelunternehmer? Dass man fortan Umsatzsteuer in den Rechnungen angeben muss und ans Finanzamt abzuführen hat, ist klar. Ebenfalls, dass man die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen "ziehen" kann.

Aber was ist sonst noch zu beachten? Im Schriftverkehr muss man sich jetzt sicherlich als Einzelunternehmer und nicht mehr als Kleinunternehmer ausgeben. Muss ein Einzelunternehmer in seinen Rechnungen stets die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer angeben?

Was ist noch zu berücksichtigen?
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Blablubb am 23.01.2012, 14:35

Alles was sich ändert, resultiert aus der Tatsache das du nun Ust-pflichtig bist. Von daher findest du alle "neuen" Pflichten, die du zu beachten hast im §§14-15 UStG. Google das mal und lies dir die 3-4 Seiten durch. Erleichterungen gem. §19 UstG fallen nun weg.

Natürlich musst du nun auf deinen Rechnungen die Ust.-Ident.-Nummer mit angeben und die Ust explizit als eigenen Posten ausweisen.

Wenn du bis jetzt nur eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt hast, würde ich dir raten dich mit dem Gedanken des Betriebsvermögensvergleiches (Bilanz) anzufreunden. Denn wenn du die Kleinunternehmerregelung sprengst, ist der Schritt zum Kaufmann nicht mehr weit.

Grüße
Blablubb
 
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 23.01.2012, 15:48

Denn wenn du die Kleinunternehmerregelung sprengst, ist der Schritt zum Kaufmann nicht mehr weit.

warum?
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Blablubb am 23.01.2012, 19:31

Hmm versteh die Frage zwar nicht aber ok. Dann will mal meine Gedanken in einer Paragraphenkette begründen.

Als erstes merken wir uns § 140AO: Maßgeblichkeitsprinzip zwischen StgB und HGB

Danach betrachten wir §141 I AO: Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer

Ergänzend dazu AEAO zu §141: gewerbliche Unternehmer ist der, der einen Gewerbebetrieb führt

Also weiter zu §15 II Satz 1: selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Absicht Gewinnerzielung

Ich schätze mal das ist alles gegeben in dem obrigen Fall. Nun weitet er sein Geschäft ja offensichtlich aus, da er die Grenze überschreiten wird. Damit ist der Gewerbebetrieb dann zweifelsfrei bewiesen. Nun spann ich den Bogen zum Kaufmann.

§1 HGB I: Kaufmann ist wer ein Handelsgewerbe betreibt.
§1 HGB II: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sein denn er erfordert keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb

Nun ist Gewerbebetrieb im HGB nich explizit definiert, daher verwies ich auf das Maßgeblichkeitsprinzip und ich ziehe hier die def. des Steuergesetzes zu rate. Natürlich wird er der Kaufmannseigenschaft solange entgehen können, wie er §1 II HGB nicht greift, doch ist bei einer Ausweitung des Umsatzes eine Ausweitung des Geschäftsbetriebes unabdinglich. Das wird früher oder später zur Kaufmannseigenschaft führen.

Daher schrieb ich: "ist der Schritt zum Kaufmann nicht mehr weit".

Grüße
Blablubb
 
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 24.01.2012, 01:51

Hallo ...

Gemäß §§ 141 AO und 241a HGB tritt eine Buchführungspflicht erst dann ein, wenn der Umsatz über 500T€ und der Jahresüberschuß über 50T€ liegt.

Legion_x schreibt, im kommenden Jahr den Kleinunternehmerstatus zu verlieren und den verliert man bereits dann, wenn der Umsatz des vorangegangenen Jahres über 17.500€ liegt.

Zwischen 17.500€ und 500.000€ liegt bei mir die Summe von schlappen 482.500€ Umsatz und ich würde meinen, dass man bei dieser Differenz nicht kurz davor ist zum Kaufmann zu mutieren.

MfG
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Blablubb am 24.01.2012, 12:15

Ich möchte ja nicht anmaßend erscheinen außerdem versteh ich nicht warum Sie so hartnäckig gegen mich diskutieren?

Ihre 482.500 Diskrepanz bis zum Kaufmann ist Augenwischerei. Die Begründung Ihrer These mit den Zusatzparagraphen 241a HGB, welcher lediglich als Erleichterungsvorschrift zu BilMoG eingeführt wurde und leider in keinster Weise irgendeine Aussagekraft hinsichtlich der Kaufmannseigenschaft hat, besitzt daher keine Aussagekraft.

Was ein Kaufmann ist , habe ich schon hinreichend beschrieben. Wer Kaufmann ist regelt nunmal nur §§1-7HGB i.V.m. der Definition des Gewerbebetriebes von §15EstG.

Übrigens nur weil man zu §241a optiert verliert man nicht die Kaufmannseigenschaft, sollte man sie inne haben.

Maßgebend für die Buchführungspflich hier ist allerdings §141 AO und zwar Absatz I satz 1 punkt 1 und 4: Gewerbetreibender mit Gewinn aus GewB von 50.000€ oder (nicht und) Umsatz von 500.000€. Gemäß dieser Vorschrift wird er Buchführungspflichtig, sollte er die Grenze erreichen.

Da bei einem Schritt vom Kleingewerbetreibenden zum normalen Gewerbebetrieb automatisch mehr Umsätze in die Berechnung des Gesamtumsatzes/-gewinns mit einfließen (Stichwort Hilfsumsätze), erreicht man die Grenze womöglich schneller als einem lieb ist.

Deshalb sage ich: "ist der Schritt zum Kaufmann nicht mehr weit".

Was die Diskussion soll ist mir schleierhaft. Das Gesetz ist hier halt eindeutig.
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon mgb-consulting am 24.01.2012, 18:09

Hallo ...

Sie haben es Mißverstanden... ich diskutiere nicht!

Ob eine Kaufmannseigenschaft nach Art und Umfang des Gewerbes vorliegt, die eine Buchführungspflicht auslöst, wissen Sie nicht, es ist reine Spekulation. So wie der Posterer sich darstellt, gibt es kein Indiz, das darauf hinweisen würde.

Wenn keine Kaufmannseigenschaft vorliegt und die Grenzen des § 141 AO Umsatz 500T€ und Jahresüberschuss 50T€ nicht überschritten werden, dann liegt weder eine Kaufmannseigenschaft, noch eine Buchführungspflicht vor.

Läge eine Kaufmannseigenschaft vor und er würde sich unterhalb der Grenzen des § 141 AO Umsatz 500T€ und Jahresüberschuss 50T€ bewegen, dann bräuchte er aufgrund des § 241a HGB nicht zu Bilanzieren.

Zur Ausgangslage... es handelt sich um einen Kleinunternehmer, der im Folgejahr aus der Kleinunternehmerregelung herausfällt. Das tut er bereits dann, wenn der Umsatz des vorangegangenen Jahres über 17.500€ liegt.

Selbst wenn man wohlwollend unterstellen würde, dass er 50T€ bereits erreicht hat, dann müßten seine Hilfsumsätze den eigentlichen Umsatz um das 9-fache übersteigen und in der Summe Umsatz + Hilfsumsätze auf über 500T€ pushen, um eine Buchführungspflicht nach § 141 AO auszulösen.

Daher... der Schritt zum Kaufmann ist noch weit!

MfG
MGB-Consulting

PS: Das Gesetz ist eindeutig... ja... doch wem nutzt dies was, wenn Sie es nicht verstanden haben!
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Re: Kleinunternehmer -> richtiges EInzelunternehmen

Beitragvon Blablubb am 24.01.2012, 19:46

Sehr professionell argumentiert...

Eine Buchführungspflicht wird gemäß §141 AO ausgelöst wenn die Umsätze im Kalenderjahr 500T€ übersteigen ->oder<- ein Gewinn aus GewB von 50T€ erzielt wird. Wie kommen Sie darauf das er die Umsatz- und Gewinngrenze erreichen muss um buchführungspflichtig zu werden? Ich weiß nicht was ich dazu noch schreiben soll es ist halt eindeutig geregelt.

Und warum torpedieren Sie mich, wenn ich einen Kleingewerbetreibenden, der sein Geschäft ja offensichtlich ausweitet, nahe lege, sich mit dem Gedanken des Betriebsvermögensvergleich anzufreunden?

PS: Das Gesetz ist eindeutig... ja... doch wem nutzt dies was, wenn Sie es nicht verstanden haben!


Ich glaube dies ist ein Forum indem sich Leute auf gesittete Art und Weise austauschen wollen. Für solcherlei Anfeindungen habe ich wenig Verständnis.
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