Re: Was darf der Gerichtsvollzieher alles "bekleben"????
von Agens am 03.03.2009, 17:19
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1.
die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wonzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seiner Familie zur ständigen Unterkunft bedarf.
2.
die für den Schuldner, seiner Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderliche Nahrungs- und Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, sowiet für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag.
3.
Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit soche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag.
Dies ist nur ein kleiner Auszug aus § 811 ZPO. 30.01.1877. Man kann hier leicht erkennen welches biblische Alter das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Zivilprozeßordnung hat. Ach ja, es immer noch gültig und steht auch so geschrieben.