Private Insolvenz und Ltd. & Co. KG als Geschäft

Manchmal ist es zuviel !

Beitragvon homo habilis am 29.08.2006, 17:04

Nichtrückzahlbare Zuschüsse - Bis zu 30.000-40.000 Euro vom Staat für Gründer.

Hallo Heiko12,

manchmal glaubt man wirklich, dass einem alles zuviel wird.

Das ist normal.

Ruhen Sie sich einfach mal ein paar Tage aus, entspannen sich und dann gehts weiter.

Noch ein Hinweis:

Mit dem Kopf durch die Wand das haut nicht hin !

Gruß
homo habilis
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Durchhalten

Beitragvon cx49 am 01.09.2006, 13:40

Hallo Heiko,

Der Anregung von Homo Habilis kann ich nur zustimmen: wende dich an die Schuldnerberatung. Die können dir sicherlich weiterhelfen. Wenn du jetzt einfach alles hinwirfst, ärgerst du dich nur irgendwann über dich selbst.

Gruß
cx49
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Re: ah

Beitragvon MEC am 07.09.2006, 12:07

heiko12 hat geschrieben:also könnte ich die Firma mit allem Inventar z.B. heute an meine minderjährige Tochter veräußern und sie als 100 % Anteilsinhaber eintragen ?

Das wäre sehr gut, dann könnte ich meine privaten Dinge in Ruhe regeln ohne Angst zu haben, dass mir jemand die Anteile wegpfändet und die Gessellschaft dann kündigt.

Gruß
Heiko


Ihre minderjährige Tochter ist alledings nur "beschränkte Geschäftsfähigkeit" somit erfordert dies die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Eltern) voraus. Ich gehe nur mal davon aus das dies nicht das Problem sein dürfte.

Dies müsste selbstverständlich durch einen Notar zur Handelsregisereintrag angemeldet werden, Sie würden in diesen Fall als Gesellschafter ausscheiden. Eine Rechtsberatung ware auf jeden Fall sinvoll um zum prüfen ob Ihre Anteile dadurch nicht mehr gepfändet werden können.

Aber vergessen Sie nicht das Sie auch die Limited-Anteile übertragen müssen sonst sind diese weg. Somit hätte der neue Eigentümmer die Kontrolle über Ihre Ltd & Co KG da die Limited zur Geschäftsführung gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist.
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Verbindlichkeiten !

Beitragvon homo habilis am 07.09.2006, 15:18

Hallo MEC,

sofern jemand Verbindlichkeiten hat und das gesetzliche Mahnverfahren läuft, kann das, sofern keine Einigung mit den Gläubigern erzielt wird, mit der Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" einhergehen.

Der Gläubiger kann die Abgabe der EV verlangen.

Im Rahmen der Abgabe einer EV muss der Schuldner seine kompletten Vermögensverhältnisse offenlegen. Die vorhandene Ltd. könnte demnach im Sinne der Gläubiger verwertet werden.

Falsche Angaben bei der EV sind absolut strafbar und werden ähnlich geahndet wie ein Meineid.

Gruß
homo habilis
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Verbindlichkeiten !

Beitragvon homo habilis am 07.09.2006, 15:19

Hallo MEC,

sofern jemand Verbindlichkeiten hat und das gesetzliche Mahnverfahren läuft, kann das, sofern keine Einigung mit den Gläubigern erzielt wird, mit der Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" einhergehen.

Der Gläubiger kann die Abgabe der EV verlangen.

Im Rahmen der Abgabe einer EV muss der Schuldner seine kompletten Vermögensverhältnisse offenlegen. Die vorhandene Ltd. könnte demnach im Sinne der Gläubiger verwertet werden.

Falsche Angaben bei der EV sind absolut strafbar und werden ähnlich geahndet wie ein Meineid.

Gruß
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Beitragvon MEC am 07.09.2006, 20:09

Sofern der übertrag der Anteile der KG und der Ltd vor den EV erfolgt sollte dies eigentlich kein Problem sein...

Allerding musste der Verkauf/Übertrag der Anteile für ein marktgerechten Preis erfolgen. Diesen Marktpreis der Anteile der KG und Ltd ware vermutlich der Nennwert sofern noch kein Gewinn erwirtschaftet wurde.
Bei einen entsprechenden verlusst wär dieser entsprechend geringer anzusetzen.
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Stimmt !

Beitragvon homo habilis am 07.09.2006, 20:42

Hallo MEC,

Zitat

Sofern der übertrag der Anteile der KG und der Ltd vor den EV erfolgt sollte dies eigentlich kein Problem sein...

Allerding musste der Verkauf/Übertrag der Anteile für ein marktgerechten Preis erfolgen. Diesen Marktpreis der Anteile der KG und Ltd ware vermutlich der Nennwert sofern noch kein Gewinn erwirtschaftet wurde.
Bei einen entsprechenden verlusst wär dieser entsprechend geringer anzusetzen


Genauso sehe ich das auch.

Gruß
homo habilis
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Beitragvon freshcassis am 11.05.2007, 19:19

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema nochmal aufgreifen, da ich mich in einer sehr ähnlichen Situation befinde.

Erstens würde ich gerne anmerken, dass die Überschreibung an die Tochter problematisch sein könnte, da bei einer EV im Vermögensverzeichnis alle Verkäufe der letzten 2 Jahre an Eltern, Geschwister, Kinder und Lebenspartner angegeben werden müssen. Somit wäre die Konstellation mit der Tochter nicht sehr sicher, da hier wahrscheinlich eine Art Vermögensverschleierung vorliegen könnte. Besser Neugründung auf die Tochter.

Mir persönlich stellt sich eher die Frage wie einfach es denn ist die Limited zu pfänden, da ich bei der vorliegenden Konstellation Limited & Co. KG davon ausgehe, dass die Limited selbst nur eine unselbstständige Niederlassung darstellt und dementsprechend in England gepfändet werden müsste. Bei relativ "kleinen" Schulden würde das doch kein Gläubiger angehen oder?

Gruß
freshcassis
 
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Beitragvon MEC am 13.05.2007, 23:20

Bei der 'Ltd & Co KG' haftet zuerst einmal die KG und deren Kommanditisten bis zu den festgelegten Betrag persönlich und die komplementäre Private Limited Company mit ihren ganzen Vermögen.


Es ist nicht entscheiden ob es sich um eine unselbstständige Niederlassung oder selbständige Niederlassung handelt, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Die Zuständigkeit des Gerichts bei einen Insolvenzverfahren richtet sich nicht nur nach den Sitz der Gesellschaft. Somit kann es sehr wohl sein das dies in Deutschland durchgeführt werden kann.


Haftungsrechtlich kommt sowohl das Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht in betracht. Wenn die Officer nicht ordentlich gearbeitet haben können dies haftbar gemacht werden. Aus meiner Erfahrung sind die internen Register und Beschlüsse nicht ordentlich geführt wodurch sich eine persönliche Haftung ergeben kann.

Eine evtl. Mithaftung des Company Secretary kommt unter umständen ebenfalls in betracht, auch wenn dies hier zulande kaum bekannt ist.
MEC
 
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Beitragvon riese am 29.08.2007, 11:20

Heiko12 hat geschrieben:Können die mir in die Firma reinpfänden und z.B. Ware aus der Ltd. & Co. KG rauspfänden ?


Primär ist das nicht möglich, weil keine Gegenseitigkeit besteht. Es ist jedoch möglich, an Stelle von Vermögen der Firma Deine Firmenanteile zu pfänden und zu versilbern, so dass Du in Deiner eigenen Firma nichts mehr zu sagen hättest.

Als Director brauchst Du aber keine Firmenanteile an der Ltd. zu halten. Diese Gefahr würde nur bestehen, wenn Du auch Shareholder wärest. Liegt der Firmenanteil jedoch nur bei 1 €, würde einer Pfändung nicht stattgegeben, weil die Nebenkosten höher wären als der zu pfändende Betrag.
Schlechter sieht es aus, wenn Du auch Kommanditist bist. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, könnte man Deine Kommanditistenanteile pfänden und die KG kündigen, was die Auseinandersetzung zur Folge hätte, aus der der Gläubiger sich bedienen könnte. Selbst wenn im Gesellschaftsvertrag die Kündigung ausgeschlossen wäre und Du wärest alleiniger Shareholder der Ltd. und auch alleiniger Kommanditist der KG, könnte man auch beide Anteile pfänden und der Gläubiger könnte als Komplementär in Personalunion mit Anteilseigner der Ltd. die Liquidation der KG beschließen und hätte sämtliches Vermögen der KG.

Der sicherste Weg ist, eine andere Person als Shareholder zu bestimmen (da das ein engl. Rechtsgeschäft ist, kann es auch kein Insolvenzverwalter wieder rückgängig machen) und im KG-Vertrag bestimmen, dass die KG nicht durch Kündigung, sondern durch Aufhebungsbeschluss beendet wird.

homo habilis hat geschrieben:Der Gläubiger kann die Abgabe der EV verlangen.


In der ZPO gibt es aber einen Trick, das zu verhindern. Die EV darf Dir nicht abgenommen werden, wenn Du dem Gläubiger eine Ratenzahlung angeboten hast. Auf das Angebot kommt es an, nicht auf die Höhe. Präsentierst Du dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben an den Gläubiger, ihm monatlich 1 € zu zahlen, muss er dem Antragsteller den Antrag auf EV kostenpflichtig zurückschicken - zusammen mit Deinem Zettel. Nur die meisten Schuldner machen das nicht, weil sie durch die Abgabe der EV Ruhe vor den Gläubigern haben wollen und auf eine Restschuldbefreiung hoffen anstatt ein Leben lang jedem einzelnen Gläubger (möglicherweise noch von ihrem Hartz-IV) monatlich 1 € zu überweisen und nur ja nicht eine einzige pünktliche Überweisung zu vergessen. :wink:
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Beitragvon MEC am 29.08.2007, 14:13

riese hat geschrieben:...Als Director brauchst Du aber keine Firmenanteile an der Ltd. zu halten. Diese Gefahr würde nur bestehen, wenn Du auch Shareholder wärest. Liegt der Firmenanteil jedoch nur bei 1 €, würde einer Pfändung nicht stattgegeben, weil die Nebenkosten höher wären als der zu pfändende Betrag...



Was meinen Sie den mit Firmenanteil?

Sofern die LTD Geld verdient kann man dies sicherlich nicht auf den Nennwert der ausgegeben Aktien beziehen sondern bezieht sich auf das Gesamte Vermögen der Gesellschaft.



Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht, in der Regel aus, zwei Gesellschafter einen Kommanditist und einen Komplementär, diese können wahlweise durch natürliche oder juristische Personen gestellt werden.

Bei einer so genanten LTD & CO KG handelt es sich in der Regel um zwei Firmen, die eigentliche KG und die komplementäre LTD.


Wenn Sie als Shareholder (Aktionär) der komplementären LTD die KG eintragen würden, kommt es darauf wer als Kommanditist tätig ist. Wenn dieser bzw. diese nicht Pfändbar sind trifft dies automatisch auch auf die komplementäre LTD zu :-)

Denkbar wäre das auch als Kommanditistin eine oder mehre juristischen Personen gestellt wird zum Beispiel von einer weiteren LTD. Nur irgendwo muss eben mal eine natürliche Person hinter den Gesellschaft stehen.

:shock: Sofern Sie einen Treuhänder denken sollten Sie wissen das dies vor den versieden Behörden offengelegt werden muss

:idea: Wenn der Treuhänder durch einen Steuerberater gestellt wird wäre zu prüfen ob dieser sich auf seine Schweigepflicht berufen kann.
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schwierige Materie

Beitragvon riese am 29.08.2007, 18:03

MEC hat geschrieben:Was meinen Sie den mit Firmenanteil?

Sofern die LTD Geld verdient kann man dies sicherlich nicht auf den Nennwert der ausgegeben Aktien beziehen sondern bezieht sich auf das Gesamte Vermögen der Gesellschaft.


Mit "Firmenanteil" war hier die Einlage gemeint. Denn nur sie ist für den Privatmann Vermögen (gleichzusetzen mit einem Sparbuch oder allgemein handelbaren Aktien irgendeiner Firma). Nur die ist pfändbar als Privatvermögen. Der Gläubiger tritt dann in die Rechte des bisherigen Eingentümers ein. Die Kapitalgesellschaft bleibt unverändert.

MEC hat geschrieben:Wenn dieser bzw. diese nicht Pfändbar sind trifft dies automatisch auch auf die komplementäre LTD zu


Das sind 2 Paar Schuhe. Bei einer Kapitalgesellschaft drängt sich im Fall der Pfändung des Anteils eines Gesellschafters ein Dritter in die Gesellschaft ein; die Gesellschaft bleibt unverändert. Bei einer Personengesellschaft hingegen erwirbt der Gläubiger die vollen Rechte des Gepfändeten und kann alles machen, was der Gesellschafter selbst auch gedurft hätte. Dazu gehört die Kündigung der Gesellschaft und die Auseinandersetzung. Wenn allerdings der Anteil an der Gesellschaft geringer ist als seine Forderung (z.B. 1 €), kann er auch nur den als Abfindungserlös fordern.

Wenn der Treuhänder durch einen Steuerberater gestellt wird wäre zu prüfen ob dieser sich auf seine Schweigepflicht berufen kann.


Um die Schweigepflicht geht es nicht. Derjenige, der den Komplementäranteil gepfändet hat, könnte (wenn die Kündigung im Gesellschaftervertrag ausgeschlossen ist) mit dem anderen Vertragspartner der KG (gesetzlichem Vertreter der Ltd.) gemeinsam die Auflösung der KG beschließen. Wenn der Shareholder ein Treuhänder ist, gegen den er nicht pfänden kann, bleibt dieser Besitzer der Ltd. und der Director bliebe im Amt. Also müsste der Pfändende mit dem Director einstimmig die Auflösung der KG beschließen - und der wird ihm natürlich was schei... Damit ist das Stimmenverhältnis 1:1 und es kommt nicht zur Auflösung der KG. Schwieriger Sachverhalt? Vollstreckung in Geschäftsanteile ist auch eine schwierige Materie - deshalb kommt das i.d.R. auch nur als letztes in Betracht, wenn sonst keine pfändbare Habe da ist.
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Beitragvon Fittime am 31.08.2007, 08:51

Hallo an alle in diese Runde!

Denke mit schulden und Gläubiger hat jeder mal was irgendwann zu tun.

Nach dem ich diesen Thread durchgelesen habe und gesehen das er hat vor einem Jahr begonnen. Hätte ich schon Frage an Heiko12. Was ist aus Ltd.&CoKG geworden? Und bist du immer noch Arbeitslos?

Gruß

PS Einige Nutzer haben echt was drauf habe menge in letzte 3 Tagen gelernt. Bin echt beeindruckt!
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Beitragvon weitergehts am 01.04.2008, 13:29

Hallo,
bin neu hier, und denke das meine Frage hier ganz gut reinpasst.

Bin vor 8 Jahren mit meiner Firma gescheitert, und seit dem ist meine Frau selbstständig und wir können daraus unseren Lebensunterhalt einigermaßen gut bestreiten.

Nun hat aber meine Frau dummerweise damals für meine Firma gebürgt(ja, war ein Fehler), und jetzt kommt dieser Gläubiger und verlangt von meiner Frau die Abgabe der EV. Ist auch unvermeidbar, da die Forderungen einfach nicht aufzubringen sind.

Wir haben uns nun dazu entschlossen, die Firma aufzulösen und meine Frau meldet sich arbeitssuchend.

Wird wenn vorhanden eine Stelle annehmen und die Privatinsolvenz anmelden.
Da ich ja zur Zeit kein Einkommen habe um auch eine Insolvenz anzustreben, und um die Firma weiterzuführen planen wir eine LTD & Ko.Kg zu gründen.

Als Shareholder und Komanditist würde jemand aus der Familie eintreten, und ich würde als Director ein Gehalt beziehen. Sollte meine Frau keine Arbeit finden, könnte ja auch sie einen Posten in der LTD beziehen.

Wäre das so in dieser Form möglich???


Gruss
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Beitragvon MEC am 02.04.2008, 15:20

weitergehts hat geschrieben:...Als Shareholder und Komanditist würde jemand aus der Familie eintreten, und ich würde als Director ein Gehalt beziehen. Sollte meine Frau keine Arbeit finden, könnte ja auch sie einen Posten in der LTD beziehen....


Warum aber wollen Sie als Ltd-Director ein Gehalt beziehen???
Die Umsätze werden doch bei der KG erwirtschaftet!


Bei der Ltd & Co KG verhält es sich so das die übliche Geschäftstätigkeit über die KG abgewickelt wird. Die Ltd tritt nur als komplementäre Gesellschafterin in Erscheinung, und ist zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet und erhält üblicherweise eine entsprechende Vergütung von der KG.


Als Shareholder der britischen LTD können Sie die deutsche "Ltd & Co KG" eintragen lassen.


Wie bei Komplementärin können Sie auch die Komanditist über eine LTD stellen lassen, in diesen Fall würden Sie aber zwei LTD's benötigen!
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Beitragvon weitergehts am 02.04.2008, 16:14

Hallo MEC

Danke für die Antwort.

Naja, ich habe diese LTD & Ko.KG Geschichte wohl noch nicht so ganz verstanden.

Habe inzwischen auch mitbekommen, dass ich als EVler gar keinen Posten als Director bekleiden darf. Steht im Leitfaden Direktoren und Secretaries von Kapitalgesellschaften.

Allso wird das ganze wohl so nicht functionieren.

Nochmal zu der Konstruktion LTD & Ko.KG.

In der KG gibt es Komanditisten mit Beteiligungen(=Einlagen=Haftungskapital??)
Diese Komanditisten sind entsprechend Ihren Einlagen am Gewinn beteiligt und haften auch mit Ihren Einlagen??
Der Director wird von den Komanditisten gewählt und übernimmt aus der LTD die Geschäftsführung der KG.
Hierfür zahlt die KG der LTD eine Vergütung, mit der der Director entlohnt wird.
Wer erwirtschaftet jetzt die Umsätze in der KG, wenn nicht die Komanditisten???
Hier müsste doch dann jemand eingestellt werden, der die Arbeit macht.
Könnte ich ja sein.
Dann müsste aber die KG mit mir einen Arbeitsvertrag abschliessen, und somit fallen auch Sozialversicherungsbeiträge usw. an.
Wie kann man soetwas umgehen??

Gruss weitergehts
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Beitragvon MEC am 03.04.2008, 17:15

weitergehts hat geschrieben:Hallo MEC

Danke für die Antwort.

Naja, ich habe diese LTD & Ko.KG Geschichte wohl noch nicht so ganz verstanden.

Habe inzwischen auch mitbekommen, dass ich als EVler gar keinen Posten als Director bekleiden darf. Steht im Leitfaden Direktoren und Secretaries von Kapitalgesellschaften.

Allso wird das ganze wohl so nicht functionieren.

Nochmal zu der Konstruktion LTD & Ko.KG.

In der KG gibt es Komanditisten mit Beteiligungen(=Einlagen=Haftungskapital??)
Diese Komanditisten sind entsprechend Ihren Einlagen am Gewinn beteiligt und haften auch mit Ihren Einlagen??
Der Director wird von den Komanditisten gewählt und übernimmt aus der LTD die Geschäftsführung der KG.
Hierfür zahlt die KG der LTD eine Vergütung, mit der der Director entlohnt wird.
Wer erwirtschaftet jetzt die Umsätze in der KG, wenn nicht die Komanditisten???
Hier müsste doch dann jemand eingestellt werden, der die Arbeit macht.
Könnte ich ja sein.
Dann müsste aber die KG mit mir einen Arbeitsvertrag abschliessen, und somit fallen auch Sozialversicherungsbeiträge usw. an.
Wie kann man soetwas umgehen??

Gruss weitergehts


Das Haftungskapital beschränkt sich NICHT auf die Einlage der LTD sondern auf das gesamte Vermögen...


Richtig: die LTD erhält von der KG eine Vergütung, daraus muss die KG die laufende Umkosten bestreiten (Office, Steuern, Gebühren und evtl. den Steuerberatungskosten).

Aber warum sind Sie der Meinung das der Director ein Gehalt erhalten muss? Wenn der Director einverstanden ist kann darauf verzichtet werden.
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