Welcher Rechtsform wählen

Welcher Rechtsform wählen

Beitragvon SASCH am 27.03.2011, 02:39

Interaktive Vorlage - GbR Gesellschaftervertrag: Schritt für Schritt zu einem individuellen Gesellschaftsvertrag.

Servus,

anbei habe ich mal eine Frage bzgl. der Gründung der UG. Und zwar haben wir folgendes vor:

Wir möchten gerne eine UG gründen. Mein Bekannter und ich. Mein Bekannter soll Gesellschafter und Geschäftsführer sein. Ich möchte stiller Teilhaber sein, sprich mein Name soll nicht hervorgehen. Somit müsste ich ja eigentlich meine Gewinnbeteiligung (Ausschüttung) am Jahresende bei der Steuer als Kapitalerträge mit angeben. Wie sieht es mit der Haftung aus? Haften wir privat oder nicht oder nur mit unseren Einlagen? Von ihm werden 250 EUR Stammkapital eingezahlt, so dass die Notarkosten und Nebenkosten der Gewerbeanmeldung abgedeckt sind. Von mir als stiller Teilhaber wird danach der restliche Anteil von 4750 EUR erbracht.

Eine weitere Frage die ich habe ist, ob ich in der UG ganz normal als Mitarbeiter angestellt sein kann, trotz dass ich stiller Teilhaber bin?

Ich weiss nicht, ob hier die richtige Wahl einer UG & Co. KG richtig ist oder notwendig ist um stiller Teilhaber zu sein? Oder ob es reicht nur die UG zu gründen und mit einem Zusatzvertrag stiller Teilhaber zu werden.

Also wenn ich es richtig verstehe, müsste man bei der UG & Co. KG eine UG gründen und eine UG & Co. KG oder wie ist das zu verstehen? Ebenso habe ich noch was gelesen mit GmbH & Still. Was ist das und ist dies auch mit einer UG möglich? Ich bin gerade ein wenig verwirrt und stehe auf dem Schlauch...

Hoffe mir kann wer helfen. LG
SASCH
 
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Registriert: 27.03.2011, 02:23

Re: Welcher Rechtsform wählen

Beitragvon riese am 28.03.2011, 09:04

Hallo Sasch,

grundsätzlich ist sowohl eine UG & Still als auch eine UG & Co KG möglich. Verschieden sind hier die steuerlichen Auswirkungen. Der stille Teilhaber hat Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kommanditist Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Kommanditisteneigenschaft kann auch dazu führen, dass SV-Freiheit eintritt.

Eine stille Beteiligung oder eine Kommanditisteneigenschaft steht der Geschäftsführerrolle ebensowenig entgegen wie eine Gesellschafterfunktion. Statt der stillen Teilhabe von 4750,00 € kannst Du auch als 2. Gesellschafter mit einer Stammeinlage in dieser Höhe auftreten. Dann sind zwar keine Zinsen zu zahlen und zu versteuern, aber Du hättest eine beherrschende Stellung (übrigens auch als Kommanditist bei dieser Einlage) und wärest als GF SV-frei.

Keine dieser Varianten führt zu einer Durchgriffshaftung.

Gruß
Rainer
riese
 
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