Hallo zusammen!
Insbesondere geschäftstüchtige Steuerberater gehen grundsätzlich von der Pflicht zur oppelten Buchführung bei Eintragung des e.K. in das HR aus. Weiterhin wird auf die Publizitätspflicht im eBundesanzeiger verwiesen, welche die Erstellung einer Bilanz erforderlich machen würde.
§ 241a sieht dagegen eine Befreiuung für die doppelte Buchführung von Kaufleuten mit Umsatz <500 TEUR und Jü <50 TEUR vor.
Hieraus ergeben sich die konkreten Fragen:
1. Gilt § 241a nicht für e.K. aufgrund der Eintragung ins HR oder will der gute Steuerberater tatsächlich nur ordentlich Gebühren abräumen?
2. Entfällt in der Folge von § 241a auch die Pubizitätspflicht im eBundesanzeiger?
Vielen Dank für alle Beiträge!!